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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0142
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136

Seelenheiles willen die dem Kloster Lorsch zukommende Reichsabtei für die Zukunft
vereinigt haben. Wir haben verfügt, daß das Kloster unter seiner Ordensregel und unter
seinem Abt fest und unverbrüchlich für alle Zeiten blühen solle. Daher war es unser Wille,
auf die Fürbitte unserer geliebten Mutter Adelheid, dem ehrwürdigen Salemann, der
durch unsere Wahl auf den Abtstuhl des Klosters erhoben wurde, diese kaiserliche Ur-
kunde ausstellen zu lassen. Wir eifern der Güte der vergangenen Kaiser, nämlich des
berühmten großen Karl und unseres frommen Vaters nach und gestatten den Mönchen
jenes Klosters die Abtwahl nach der Ordensregel. Wir unterordnen die Abtei zum all-
gemeinen Wohle der Mönche, die dort Gott dienen, gänzlich der Gewalt der Abte. Wir
setzen auch fest, daß der Bischof, in dessen Sprengel das Kloster liegt, bei keiner Gelegen-
heit dort eindringen oder die Mönche unberechtigt stören dürfe. Von den Klostergütern,
die nur unter der Botmäßigkeit unserer Herrschaft stehen, dürfen keine Abgaben erhoben
werden. Weder ein Staatsbeamter noch ein richterlicher Bevollmächtigter noch irgendeine
andere Persönlichkeit darf irgendeine amtliche oder geschäftliche Handlung ohne den
Willen und ohne die Erlaubnis des Abtes in allen Besitzungen des öfters genannten
Klosters vornehmen. Alles aber, was bisher Recht der königlichen Kammer war, geht auf
unseren Befehl zur Gänze in die Hände des Klosters über. Leute, sowohl Edle als auch
Knechte, die auf dem Grundbesitz des Klosters wohnen, vorzuladen, oder jene Liegen-
schaften gegen den Befehl des Abtes zu betreten oder Bewohner einem Verhör zu unter-
ziehen oder Wohngelegenheiten zu errichten oder Bußen und Steuern einzuziehen, oder
irgendeine andere Ungehörigkeit sich zu erlauben — ist überhaupt allen Menschen kraft
unserer Unabhängigkeitserklärung verboten. Abt und Mönche sollen alle ihnen gehörigen
Güter unter unserem Schutz in Ordnung und Ruhe genießen, damit sie desto eher für das
Reiches Wohlfahrt und unser Heil und für Gott Zeit haben. (Für des Reiches Wohlfahrt
hatte das Kloster Lorsch nach der Liste der Bewaffneten, die für Otto II. nach Italien zu
schicken waren, fünfzig Krieger zu stellen.) Und damit diese königliche Urkunde feste
und unverbrüchliche Beständigkeit habe, haben wir sie mit dem Abdruck unseres Siegel-
ringes fertigen lassen und eigenhändig unterschrieben. Ich, der Kanzler Willigis, habe an
Stelle d es Erzkaplans Ruotpert gegengezeichnet. Gegeben am 17. Juni im Jahre 975 (rich-
tig: 973) nach des Herrn Menschwerdung, im 13. Jahre der Herrschaft Ottos (seit 961),
im 5. seines Kaisertums. Gegeben zu Worms. Viel Glück! Amen.

VERMERK 80

Diesen kaiserlichen Majestätsbrief hat Papst Benedikt (VII., 142. Papst, 974—983)
mit apostolischer Urkunde empfohlen und bekräftigt.

URKUNDE 80 (Reg. 3587)

Papst Benedikt über die Freiheit des Lorscher Klosters

Bischof Benedikt, Knecht der Knechte Gottes, an den im Herrn geliebten Sohn Sale-
mann, den gottesfürchtigen Abt des ehrwürdigen Lorscher Klosters und durch dich an das
im Herrn verehrungswürdige Kloster und deine Nachfolger ewiglich. Die Wünsche, die
wir als vernünftig anerkennen, müssen erfüllt werden. Um die fromme Ergebenheit
derjenigen zu festigen, welche heilige Stätten errichten, darf unsere apostolische Macht
keinesfalls davon abstehen, Vorzugsrechte zu gewähren. Die Majestät unseres geistlichen
 
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