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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0149
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das alles als Gabe und zur Gänze mit aller Sicherheit und Bestimmtheit durch unsere
apostolische Urkunde kraft der Machtvollkommenheit des heiligen Apostels Petrus. Nach
dem Tode eines Abtes soll man dort keinesfalls einen neuen Abt einsetzen, wenn ihn nicht
die Zustimmung und der gemeinsame Wille der Mönche aus ihren eigenen Reihen erwählt
hat. Wir bestimmen ferner durch apostolischen Spruch, unter Androhung des göttlichen
Gerichtes, des Bannes und Interdiktes, daß kein Herzog, Graf, Erzbischof oder Bischof
und überhaupt kein Mensch, sei er hohen oder niederen Standes, sich unterfange, dem
Kloster Schaden oder Erschwernisse zuzufügen oder ihm Vermögen und Besitzungen zu
entziehen oder zu entfremden. Das Kloster darf, wie von uns bestimmt ist, in dauernden
und ewigen Zeiten ohne irgendeine Schmälerung bis ans Ende andauern. Wenn aber je-
mand, was wir nicht hoffen wollen, den frevelhaften Versuch unternehmen sollte, sich
gegen diese unsere apostolische Verleihungsurkunde zu vergehen oder sich erdreisten sollte,
dieselbe zu zerstören und das nicht bestehen zu lassen, wie es oben von uns festgelegt
wurde, so wisse er, daß er, wenn er nicht wieder zu Verstand kommt, durch die Gewalt
des allmächtigen Gottes und des heiligen Petrus, des Apostelfürsten, und durch unsere
eigene Macht, da wir dessen Stellvertreter sind, in die Fesseln des Bannes geschlagen sei,
aus dem Reiche Gottes entfernt sei und mit Judas, dem Verräter unseres Herrn Jesu
Christi mit allen Verworfenen im ewigen Feuer brenne. Wer sich aber in frommer Gesin-
nung als Wächter und Beschützer dieses unseres apostolischen Privilegiums erweist, wird
für würdig befunden werden, die Gnade der Segnung vom gerechten Richter, unserem
Herrn und Gott, zu erlangen von Ewigkeit zu Ewigkeit. Amen. Geschrieben durch die
Hand des Stephanus, des Archivars des heiligen Palastes, im Monat Oktober, in der
3. Indiktion. Lebet wohl! Gegeben am 19. Oktober (989) durch die Hand des Johannes,
des Bischofs der Kirche von der heiligen Rufina (?) und Bibliothekars des heiligen apostoli-
schen Stuhles. Im 5. Jahre des Pontifikates Johannes', unseres Herrn, des allerheiligsten
Papstes, im Monat Oktober, in der oben beschriebenen 3. Indiktion. Unter der Herrschaft
des Kaisers Otto III., unseres Herrn.

URKUNDE 86 (Reg. 3593)

Ferner Papst Gregor über die Freiheit des Lorscher Klosters

Gregor, Bischof, Knecht der Knechte Gottes (Gregor V., 146. Papst, 996—999), an
den im Herrn geliebten Sohn Salemann, den gottesfürchtigen Abt des ehrwürdigen Lor-
scher Klosters, und durch dich an das ehrwürdige Kloster und deine Nachfolger auf
ewiglich. Den Wünschen, die man als berechtigt erkennt, muß man entsprechen. Keines-
wegs darf die Macht unseres Apostolates sich weigern, die fromme Ergebenheit derjenigen
zu festigen, welche heilige Stätten errichten, und hat ihnen daher Vorrechte einzuräumen.
Unser erhabener geistlicher Sohn, unser Herr Otto III., der fromme Kaiser, bat bei uns
für das Kloster Lorsch, von dem feststeht, daß es von den frommen Kaisern Karl dem
Großen, seinem Sohne Ludwig und deren Nachfolgern gefördert wurde, gebeten. Auf
Grund der Ordensregel steht dem Kloster der ehrwürdige Salemann als Abt vor. Es ist
durch Bevorzugungen durch den heiligen römischen und apostolischen Stuhl auf jede
"Weise geehrt worden, so daß es keiner Gerichtsbarkeit und keiner Botmäßigkeit unter-
stellt ist. Den frommen Wünschen unseres geistlichen Sohnes Otto sind wir geneigt und
beschließen daher kraft unserer apostolischen Machtvollkommenheit, daß jenes genannte
 
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