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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0157
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151

URKUNDE 94 (Reg. 3602)

Gütertausch Heinrichs II. in Dietesheim und Diedingheim einerseits

und Ansbach andererseits

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Heinrich, von Gottes gewo-
gener Güte König. Wenn wir bestrebt sind, die dem Gottesdienste geweihten Stätten mit
schuldiger Ergebenheit zu erheben, so wird das uns zweifellos zum Heile des irdischen
und himmlischen Lebens gedeihen. Wir wünschen daher, es möge dem ganzen Volke
unserer Getreuen, der gegenwärtigen und zukünftigen, bekannt werden, daß wir auf
Empfehlung und Bitte des ehrwürdigen Abtes Bobbo dem heiligen Lorscher Kloster, des-
sen Vorsteher er ist, ein bestimmtes Gut aus unserem Besitztum durch festen Tauschver-
trag zu eigen gegeben haben. Was wir im Dorfe Ditinesheim (Dietesheim östl. Offenbach
am Main) im Moinekgowe (Maingau) in der Grafschaft des Grafen Gerlach und in einem
anderen Dorf, Tittingesheim (Diedingheim in Bad Hornburg v. d. H.) genannt, welches
im Nitigowe (Niddagau) in der Grafschaft des Grafen Richert liegt, bis zur Zeit in
unserem Eigentum bewahrt haben, übergeben wir dem Kloster. Eingeschlossen sind alle
zugehörigen Liegenschaften, Leibeigene beiderlei Geschlechts, Bauland und Brachland,
Weiden, Wiesen, aller bisheriger und kommender Ertrag. Wir übergaben dies alles Gott
und Gottes vorgenanntem heiligem Kloster mit geziemender Ehrerbietung. Wir bestim-
men, daß vorgenannter Abt jenes Klosters und seine ferneren Nachfolger jenes Gut nach
dem Kirchenrecht innehaben und mit unserer Zustimmung und nach ihrem Gutdünken
zum Gebrauche des Klosters sinngemäß verwenden sollen. Als Gegenwert haben wir das
Gut Honoldesbach (Ansbach) jenes Klosters eingetauscht. Und damit unser Tauschvertrag
unverbrüchlich und unangetastet verbleibe, haben wir dieses königliche Schriftstück auf-
setzen lassen, dasselbe eigenhändig unterschrieben und befohlen, dasselbe mit unserem
Siegel zu fertigen. Monogramm unseres Herrn, des unbesiegten Königs Heinrich II. Ich,
der Kanzler Gunther, habe im Auftrage des Erzkaplans Erchambold gegengezeichnet.
Gegeben am 2. Oktober, in der 11. Indiktion, im Jahre 1013 nach des Herrn Fleisch-
werdung, im 12. Jahre der Regierung unseres Herrn Heinrich II. Geschehen zu Baben-
berc (Bamberg). Möge uns allen Glück beschieden sein! Amen.

URKUNDE 95 (Reg. 3603)

Erlaß Heinrichs IL hinsichtlich des Wormser und Lorscher Gesindes

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit. Ich, Heinrich, von Gottes
gewogener Milde Kaiser der Römer und allezeit Mehrer des Reiches. Allen Gläubigen
der heiligen Kirche Gottes, den gegenwärtigen und zukünftigen, mache ich bekannt, daß
ständige Klagen über alte und häufig wiederholte Zwiste an unser Ohr gelangen. Nicht
enden wollende Streitigkeiten, welche schon immer zwischen dem Wormser Bischof und
dem Lorscher Abt und den Leuten beider Kirchen bestanden, haben (in letzter Zeit) so
bedeutend zugenommen, daß unzählige Morde vorkamen und beide Kirchen dadurch
größten Schaden erlitten. Ich habe daher auf den Rat meiner Getreuen beschlossen, Ab-
hilfe zu schaffen. Die unbesonnene Vermessenheit einer solchen Zwietracht zwischen den
beiden Kirchen und ihren Leuten muß für Gegenwart und Zukunft entweder überhaupt
behoben oder wenigstens nicht ungestraft gelassen werden. In Sonderheit habe ich ange-
ordnet und zu diesem Behufe meine Königsboten entsandt, daß jegliche Gesetzlosigkeit,
 
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