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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0213
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207

URKUNDE 144 (Reg. 3633)
(Verurteilung des Abtes Baldemar)

Theotwin, von Gottes Gnaden Bischof (der Kirche von) der heiligen Rufina, Ge-
sandter (in Deutschland 1140—1143) des apostolischen Stuhles, (wünscht) dem Abt
Baldemar von Bleidenstadt den Geist der Demut und des Gehorsams. Entgegen den
Bestimmungen der heiligen Väter hast du lorsensem abbatiam (die Lorscher Abtei) an
dich gerissen. Du bist bei uns wegen vielen Verstößen angeklagt. Daraufhin haben wir
dir Tag und Ort für ein Verhör bestimmt. Du bist weder erschienen, noch hast du uns
eine den kanonischen Vorschriften entsprechende Rechtfertigung zukommen lassen. Nach
dem Ratschluß und dem Urteil von Ordensmännern haben wir dich daher der vorge-
nannten Würde entkleidet und die Mönche, Geistlichen und Laien jener Abtei von der
Gehorsamspflicht gegen dich entbunden und losgesprochen. Daher beauftragen wir dich
und befehlen dir im Namen unseres Herrn, des Papstes, daß du dich in die Verwaltung
und Leitung des erwähnten Klosters künftig nicht mehr einmischest und dich ja nicht
unterstehest, seine Angelegenheiten und seine Leute zu stören, anzugreifen oder zu be-
lästigen. „Schwerlich nur wird es gelingen dir, wider den Stachel zu locken" (Acta Ap. 9,5).

VERMERK 145

Dieser (Baldemar) brachte die Burg Weinheim (Windegg), in welcher damals eine
königliche Besatzung lag, durch eine Ablösungssumme von siebzig Pfund wieder in den
Besitz des Klosters. Diesen Betrag hatte er bei seinem Bruder Helphrich aufgenommen
und gab diesem dafür nach seiner Absetzung den in Mainz gelegenen Hof des Hl. Na-
zarius mit allem Zubehör unter der unberechtigten Bezeichnung eines Pfandes. Auch
heute noch (um etwa 1180) hat sein (Helphrichs) Sohn Diederich diesen Hof mit gewissen
Zehnten der Pforte (des Pförtners) unbefugterweise inne.

VERMERK 145 a

Folknand, des Vorigen Nachfolger

Nach ungefähr einem Jahr (um 1141) wurde Folknand, der Propst von St. Peter zu
Altenmünster, durch einstimmigen Beschluß der Mönche zum Abt (1141 —1148, Mai, 8.)
erhoben. Baldemar verklagte ihn beim apostolischen Stuhl so erfolgreich, daß eine Vor-
ladung beider streitenden Parteien angeordnet wurde. Eine neuerliche Untersuchung der
ganzen strittigen Angelegenheit wurde durch den kraft apostolischer Vollmacht hierzu
ausersehenen Erzbischof Heinrich von Mainz angeordnet. Da diese Berufungsverhandlung
einen stürmischen Verlauf nahm, wurde sie nach dem Ratschluß des Königs Konrad (III.,
1138—1152) und in seiner eigenen Gegenwart (Januar 1142) zu Kelsterbach (südw.
Trankfurt) vorsorglich unterbrochen, worauf Baldemar wieder zum Angriff überging.
Eine neuerliche Berufung (Folknand.s) hatte folgenden Wortlaut:

URKUNDE 145 (Reg. 3634)

(Folknands Berufung)

Ich, der Lorscher Abt Folknand lege Berufung ein an unseren Herrn, den Papst selbst,
um vor sein Angesicht geladen und von ihm selbst gehört zu werden. Ich will dort am
Feste des Hl. Andreas (30. November) dem Bleidenstädter Abt Baldemar Rede und Ant-
 
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