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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0232
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226

Indiktion, im 14. Jahre der Kaiserherrschaft unseres Herrn, des ruhmreichen Kaisers
Friedrich (I., Barbarossa) und auch im 14. Jahre unseres Herrn, des Abtes Heinrich (seit
1151, etwa 10. November). Möge uns allen Glück in Christo beschieden sein. Amen.

VERMERK 159

Ferner wurde ihnen (den Schönauer Zisterziensern) von demselben (Heinrich) im
Gebiete des Viernheimer Waldes eine Schenkung bestätigt.

URKUNDE 159 (Reg. 3650)
Über den Käsezins, den Kloster Schönau
für einiges Brachland in Viernheim leistet

Im Namen des allmächtigen Gottes. Heinrich, von Gottes gnädiger Barmherzigkeit
Lorscher Abt, an alle Christgläubigen, die künftigen und gegenwärtigen, auf ewige Zei-
ten. Durch apostolische Anordnung wurden wir ermahnt, im Guten nicht nachzulassen
(2 Thess. 3, 13), weil die Zeit sich erfülle (Gal. 6, 9), besonders aber, um die Nöte der Hei-
ligen besorgt zu sein (Rom. 12, 13), weil Gott durch solche Opfer bezwungen werde
(Hebr. 13, 16). Alle Christgläubigen, künftige und gegenwärtige, mögen daher zur Kennt-
nis nehmen, daß wir im Hinblick auf die göttliche Wiedervergeltung, mit der Zustim-
mung und auf die Bitte unseres Vogtes Konrad, des erlauchten Pfalzgrafen bei Rhein, und
bewogen durch den Rat weiterer unserer Getreuen und Mönche, unseren geliebten Brü-
dern und Armen in Christo in Sconaugia (Schönau) einige Grundstücke übergeben haben.
Sie liegen brach, sind von Wald überwachsen, liegen innerhalb des Gebietes unseres Dorfes
Viernheim, sind teils zur Anlage von Äckern, teils zur Benutzung als Weiden geeignet und
durch Grenzraine oder -Zäune genau eingefriedet. Wir verleihen ihnen diese Grundstücke,
damit sie dieselben nach Erbrecht innehaben, bebauen und besitzen sollen. Da aber Wald-
rodung und Baumschlag dem Waldbann unterliegen, sollen sie sich des Holzeinschlages
ohne unsere besondere Erlaubnis ganz und gar enthalten. Damit der Arbeitsertrag ihrem
und auch unserem Kloster zugute komme, bestimmen wir mit ihrem Einverständnis, daß
sie 300 Käse, jeder einzelne im Werte von einem Denar Lorscher Münze an Stelle des Zehn-
ten abliefern sollen. Hiervon sind 30 Käse für den Pfarrer von Viernheim, die übrigen für
unseren Bedarf und jenen unserer Nachfolger bestimmt. Im übrigen sollen sie von jeder
Belastung durch irgendeine Abgabe, von jeder Unterordnung unter (fremde) Gerichtsbar-
keit frei und unabhängig bleiben. Uber alles, was sie zu ihrem Wohle und jenem ihrer
Grundstücke ohne Beschädigung des Bannwaldes durch Bearbeitung und Bebauung her-
ausholen wollen und können, sollen sie durch die Ermächtigung unseres Erlasses in allen
Stücken durchaus freie Verfügungsberechtigung genießen. Und damit der Bestand unserer
Übertragung und Bestimmung auch in fernsten Zeiten gesicherter und gefestigter erscheine,
ließen wir diese Urkunde schreiben, bekräftigten sie mit dem Abdruck unseres Siegels und
machten sie noch wirksamer durch das Zeugnis edler und achtbarer Männer. Zeugen, Tag,
Ort und Jahr: wie oben.

VERMERK 160

Diese Stiftung erhielt auch die hohepriesterliche Bestätigung durch den Diözesan-
bischof und die kirchenrechtliche Ausnahmeerlaubnis hinsichtlich des Zehnten, welchen
die Taufkirche (Pfarrkirche) nach Recht und Fug zu fordern hatte:
 
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