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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 1): Chronicon. Urkunden Nrn. 1 - 166, mit Vermerken, welche die Geschichte des Klosters von 764 - 1175 und mit Nachträgen bis 1181 berichten — Lorsch, 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.20231#0234
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228

URKUNDE 161 (Reg. 3651)

Frankenfeld in der Gernsheimer Gemarkung

Im Namen des allmächtigen Gottes. Heinrich, von Gottes gnädiger Güte Lorscher Abt,
an alle Christgläubigen, die künftigen und gegenwärtigen für alle Zeiten. Der Sinn
der Billigkeit und die Pflicht unseres Amtes verlangen von uns, daß wir als „Haushälter
Gottes" (Luk. 12, 42) auch nach unserem Maßstab als treu befunden und in frommer Ge-
sinnung den Nöten der Heiligen gerecht werden" (Rom. 12, 13). Aus diesem Grunde
bringen wir allen Christgläubigen zur Kenntnis, daß wir, durch die Bitten unserer Brüder
und Getreuen bewogen, den Grundbesitz unseres Klosters im Weiler Frenkenvelt (Fran-
kenfeld, abgegangene Ortschaft nordw. Gemsheim a. Rh. westl. Darmstadt), im Gebiete
des Dorfes Gernesheim (Gemsheim) gelegen, vergeben haben. Dieses Grundstück unter-
steht dem Verfügungsrecht des Kellermeisters unserer Mönche. Wir haben es nun für den
Lebensunterhalt der Mägde Christi (Praemonstr atenser-Nonnen) in Gomersheim (Gom-
mersheim südöstl. Alzey) bestimmt, die dafür eine jährliche Abgabe entrichten sollen.
Sie mögen dem vorgenannten Kellermeister der Mönche alljährlich fünf Unzen Lorscher
Münze bezahlen, zugleich mit der gewohnten Ablieferung des Vieh- und Früchte-Zehnten,
der von altersher unserem Kloster zusteht; wir bestimmen, daß die Gültigkeit unserer
Vergabung von unseren Nachfolgern unverbrüchlich und unerschütterlich für ewige Zeiten
anzuerkennen sei. Solange die erwähnten Dienerinnen Gottes den festgesetzten Zins und
Zehnten kaglos entrichten, darf ihnen von keiner Seite eine Behinderung erwachsen. Auch
sonst sollen sie keiner weiteren Abgabe und keiner weiteren Belastung unterworfen wer-
den, sondern sie mögen im freien Genuß des ihnen von uns gewährten Gutes verbleiben.
Damit aber die Beachtung dieser Verfügung auch bei kommenden Geschlechtern besonders
gefestigt und gesichert erscheine, haben wir diese Urkunde ausstellen und sie mit dem
Siegel unseres Klosters fertigen lassen, unter Angabe einer Anzahl von anwesenden be-
währten und anerkannten Zeugen. Rehwin, Dekan (von Lorsch), Lanzo, Propst (von
Altenmünster) und Rudolf, Propst (von St. Michael), Friedrich und David, Mönche.
Craft, Giselher und Arnold, Dienstmannen. Friedrich, Heinrich, Konrad und viele an-
dere vom Gesinde des Hl. Nazarius. Geschehen zu Lorsch im Jahre 1166 (Sept. bis Dez.)
nach des Herrn Menschwerdung, in der 15. Indiktion, unter der Regierung Friedrichs, des
ruhmreichen Kaisers der Römer.

VERMERK 162

Häufige Auseinandersetzung zwischen den Lorscher Mönchen
und den Bürgern von Angern

Um jene Zeit wurde auch der alte und immer wieder aufgefrischte Streit zwischen den
Lorscher Mönchen und den Bürgern von Angeren (Angrina, Angern) um den Besitz der
dortigen Kirche durch Synodalbeschluß von Traiectum (Utrecht) mit folgendem Ergebnis
beigelegt:

URKUNDE 162 (Reg. 3647)

(Ausgleich zwischen Lorsch und Angern)

Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit mache ich, Gottfried, von
Gottes Gnaden Bischof der Utrechter Kirche, allen Gläubigen, den gegenwärtigen und den
 
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