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Minst, Karl Josef [Transl.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0046
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damit ich nämlich dereinst für würdig befunden werde, Verzeihung (meiner Sünden)
zu erlangen. Kraft dieser Schenkungsurkunde und Willensäußerung vom heutigen Tage
gilt meine Gabe dem Kloster des Hl. Petrus"", welches Lauresham (Lorsch) zubenannt
wird und am Wisscoz- (Weschnitz-) Fluße in pago rinensi (im Oberrheingau) gelegen
ist. Bekanntlich steht dieses Kloster unter der Leitung des Herrn und Erzbischofs Ruot-
gang. Allgemein ist auch bekannt, daß ebendort eine zahlreiche Schar von Mönchen dem
Dienste Gottes obliegt. Ich wünsche, daß meine Schenkung von ewiger Dauer sei und be-
stätige ausdrücklich, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Ich übergebe meinen ganzen
Güteranteil in

Basinsheim (Bensheim a. d. Bergstraße) und alles, was ich im dortigen Gebiete am
heutigen Tage besitze und mir aus irgendwelchen Rechtstiteln zukommt: Hof reiten,
Ländereien, Wohnhäuser, landwirtschaftliche Bauten, Felder, Wiesen, Weinberge, Bau-
land und Brachland, Wälder, Mühlen, stehende und fließende Gewässer, alles und in allen
seinen Teilen, wie ich dies alles gegenwärtig als unumschränkter Herr besitze. In Gottes
Namen übergebe und übertrage ich dies alles in seiner unverletzten Gesamtheit vom heuti-
gen Tage an aus meinem Eigentumsrecht in das Besitz- und Herrenrecht jenes Klosters
beziehungsweise des genannten Erzbischofs oder der erwähnten Mönche auf ewig zu eigen.
Es gelte die Bestimmung, daß der väterliche Herr des besagten Klosters vom heutigen Ta-
ge an das Recht habe, dies alles innezuhaben, zu behalten, zu vertauschen oder sonstwie
damit zu machen, was ihm beliebt. In allem sei die Auswertung seinem freien Ermessen
anheimgegeben. Wenn aber jemand — ich glaube allerdings, daß dieser Fall nicht eintre-
ten werde . . . und das übrige wie oben — so bezahle er, auch von der königlichen Kammer
dazu gezwungen, eine Buße von zwei Pfund Gold und drei Mark Silber. Für alle Zeit
aber soll die obige Schenkung, gestützt auf diese vertragliche Abmachung, unverletzt be-
stehen bleiben. Geschehen im Dorf Gaulago (Gaudiacum, Jouy-aux-Arches hei Metz?)
in öffentlicher Versammlung, am 20. April. Handzeichen des Udo, der gebeten hat, daß
diese Schenkung festgestellt und bekräftigt werde. Handzeichen der (Zeugen)
Desidrodo, Ardoin,
Dedro, Andreas
Sigoin, und
Ganefard, Guntram.

Ich, Donadeus, habe auf Bitte dies geschrieben.

URKUNDE 233 (25. Juli 766 — Reg. 78)
Verkauf des Dietbert in Bensheim unter König Pippin und Abt Gundeland

Unter der Regierung des Königs Pippin, unseres ruhmreichen Herrn, im 14. Jahre
seiner Herrschaft, verkaufen wir, Teutbert und meine Gemahlin Junefrida, dem ver-
ehrungswürdigen Herrn und Abt Gundeland unser in pago rinensi (im Oberrheingau),
und zwar in der Ortschaft

Basinsheim (Bensheim a. d. Bergstr.) gelegenes Besitztum. Es handelt sich um alle
Güter, die mir durch meine Gattin zukamen und um alle jene, welche ihre Mutter Berts-
wint geschenkt hat, das sind Hofreiten, Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, bebaute und
unbebaute Gebiete, Teiche und Bäche. Ich übergebe und übertrage alles in seiner Gesamtheit
zu ewigem Besitztum. Den Kaufpreis habe ich von euch gemäß unserem beiderseitigen
 
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