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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0134
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steht. Ich schenke mein Besitztum in pago lobodoninse (im Ladengau), und zwar in
Dossenheim (n. Heidelberg), nämlich einen halben Weinberg, den ich vom gegen-
wärtigen Tage an im Namen Gottes als ewiges Besitztum übergebe und übertrage.
Künftig soll er jener heiligen Stätte zu vermehrtem Erfolge gereichen. Der Vertragsab-
schluß ist damit in Kraft getreten. Geschehen im Kloster Lorsch im 18. Jahre des Kaisers
Ludwig. Handzeichen des Cilward, der gebeten hat, daß diese Schenkungsurkunde aus-
gestellt und gefertigt werde. Handzeichen der (Zeugen)

Richelm, Adalwin,
Wolofrid, Theotdad,
Richbald, Meginger und

Gerhelm, Lüthelm.

Altwin war der Schreiber.

SCHRIESHEIM

URKUNDE 417 (12. April 766 — Reg. 42)

Schenkung des Hairirad in Schriesheim im 14. Regierungsjahre
des Königs Pippin, unter Abt Gundeland

Ich, Hairirad, mache auf göttliche Eingebung, zum Heile meiner Seele und um der
Wiedervergeltung in der Ewigkeit willen durch diese Schenkungsurkunde und Willens-
erklärung unter dem heutigen Tag an den heiligen Märtyrer Gottes Nazarius eine
Vergabung. Der Leib des Heiligen ruht in dem in pago rinensi (im Oberrheingau) am
Flusse Wisscoz (Weschnitz) gelegenen Kloster Lauresham (Lorsch). Meine Spende gelte
auch jener heiligmäßigen Mönchsschar, welche ebendort unter der Leitung des ehrwürdi-
gen Herrn und Abtes Gundeland ihren Dienst verrichtet. Ich wünsche meiner Gabe
ewigen Bestand und erkläre ausdrücklich, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Ich über-
gebe und übertrage in pago lobodonensi (im Ladengau), und zwar im Dorfe

Scrizzesheim (Schriesheim an der Bergstraße, n. Heidelberg) einen Weinberg zur
Gänze aus meinem Besitzrecht in das Eigentums- und Herrenrecht des Hl. Nazarius. Im
Namen Gottes möge er ihn auf ewig besitzen. Von heute an sollt ihr das Recht haben,
ihn zu besitzen, zu behalten, zu verschenken, zu vertauschen oder sonstwie mit dem
Weingut nach eurem Belieben zu verfahren. In allen Belangen sollt ihr freie und unum-
schränkteste Vollmacht haben. Wenn aber jemand — ich glaube allerdings durchaus
nicht, daß dieser Fall künftig eintreten werde — wenn ich selbst oder einer von meinen
Erben oder sonst ein beliebiger Außenseiter gegen diese von mir gemachte Schenkung
vorzugehen versuchen sollte oder wenn einer sie brechen oder verfälschen wollte, so wird
er zunächst den Zorn des allmächtigen Gottes auf sich herabziehen. Außerdem aber erleide
er seine Strafe und entrichte als Buße euch und damit auch dem hochgeweihtem Kirchen-
schatz ein Pfund Gold und zwei Rohpfund Silber, und was er an Einwendungen vor-
bringt, sei gegenstandslos. Gegenwärtige Schenkung aber soll jederzeit gefestigt in
Kraft bleiben. Damit ist der Vertrag abgeschlossen. Geschehen in Finnenheim (Wein-
heim/B. n. Heidelberg) in öffentlicher Versammlung am 12. April (766). Handzeichen
von Hairirad, der diese Schenkungsurkunde ausstellen ließ. Handzeichen von
 
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