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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0189
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187

Rihram, Adalhard
Heriman, und
Suarzlah, Ruodolf.

Ich, Tiotroch, habe diese Urkunde geschrieben.

URKUNDE 531
(in der Zeit zwischen 837 und 841 — Reg. 3306)

Schenkung der Rihgardis im nämlichen Dorf unter Kaiser
Ludwig und Abt Samuel

Im Namen Gottes mache ich, Rihgart, dem heiligen Märtyrer Christi Nazarius eine
Stiftung. Sein Leib ruht in dem im Oberrheingau gelegenen Kloster, welches Lorsch ge-
nannt wird, und dem, wie allgemein bekannt ist, der ehrwürdige Herr Samuel als Abt
vorsteht. In der Absicht, daß meine Vergabung für ewige Zeiten erhalten bleibe, schenke
ich eine Hofreite und fünf Morgen Land in

Vitenheim (Mannheim-Feudenheim). Ich übergebe und übertrage diese Güter im Na-
men Gottes zu dauerndem Besitz. Laut untenstehender Fertigung sollen sie vom heutigen
Tage an für immer jener heiligen Stätte allezeit zur Mehrung ihres Vermögensertrages
dienen. Geschehen in Lorsch. Handzeichen der Richgarda, welche veranlaßt hat, daß diese
Schenkung festgelegt und beglaubigt wurde. Handzeichen von

Gebehard, Eberhelm,
Sigibert, Uodalbert
Wegelenzo, und

Randung.
Der Mönch Altwin war Schreiber.

URKUNDE 532

(Spätere Inhaltsangabe der Originalurkunde um 960 — Reg. 3584)

Schenkung des Gerold in Feudenheim und Heddesheim. Unter dem Wormser Bischof
Rihgowo, dem Abt Ebergis, dem Wormser Bischof Anno und dem Lorscher Abt Gerbod

Gerold und seine Gattin Idibirg übergeben ihr Besitztum in
Vitenheim (Mannheim-Feudenheim) und

Hedenesheim (Heddesheim sw. Weinheim a. d. B.) zu treuen Händen in die Verwal-
tung von

Grimold, Druant und

Sigewin, Berward.
Es leitete sie dabei die Absicht, daß dieses Besitztum, falls sie beide es so wünschen soll-
ten, in ihre Hände zurückgelangen könne. Wenn einer von den beiden Schenkgebern, wer
immer es auch sei, den anderen überleben sollte, so sollen die Liegenschaften nicht an die
Treuhänder kommen. Vielmehr soll sie der Überlebende in ihrer Gesamtheit behalten.
Falls Gott den Stiftern einen Sohn schenken sollte, so soll dieser Priester werden, und
er sei dem Herrn und dem Hl. Petrus zu Worms geweiht. Wenn er im Dienste Gottes
verbleiben will, soll er nach dem Tode von beiden Eltern jenen Besitz für seine ganze
 
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