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Minst, Karl Josef [Übers.]
Lorscher Codex: deutsch ; Urkundenbuch der ehemaligen Fürstabtei Lorsch (Band 2): Schenkungsurkunden Nr. 167 - 818, Oberrheingau und Ladengau — Lorsch, 1968

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https://doi.org/10.11588/diglit.20232#0230
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228

URKUNDE 625 (27. Mai 774

Reg. 1007)

Schenkung der Idda im gleichen Dorf unter König Karl und Abt Gundeland

Im 6. Regierungsjahre unseres Herrn, des ruhmreichen Königs Karl, bringe ich, die
alleinstehende Frau Idda, auf göttlichen Antrieb und zu meinem Seelenheile durch diese
Schenkungsurkunde und Willenserklärung eine fromme Gabe dar. Sie sei geweiht dem
heiligen Märtyrer Gottes Nazarius, dessen Leib in dem am Flusse Wiscoz (Weschnitz)
gelegenen Oberrheingauer Kloster Lorsch ruht. In gleicher Weise gelte sie jenen Gottes-
knechten, welche ebendort unter der Leitung ihres Abtes, des ehrwürdigen Herrn Gunde-
land, dem Gottesdienst obliegen. Ich bestimme, daß meine Stiftung für alle Zeiten gelten
soll, und ich erkläre, daß sie vollkommen freiwillig erfolgt. Zur Übergabe gelangt mein
Besitztum in pago lobodonensi (im Ladengau) und zwar in

Sickenheim (Mannheim-Seckenheim), nämlich 50 Morgen Land, die beiden Leib-
eigenen Otbold und Harwin, eine Hube mit ihren Bauwerken, eine acht Fuder Heu ein-
bringende Wiese, Felder, Wälder, Weiden, Wege und Wasserrechte, alles und in allen
seinen Teilen, insgesamt und in unverändertem Zustand, was auch immer ich in jener
Gemarkung bisher besessen habe. Ferner schenke ich in

Hantscuhesheim (Heidelberg-Handschuhsheim) einen Weingarten, welcher auf einer
Seite an das Gut des Hl. Nazarius grenzt. Mit Wirkung vom heutigen Tage schenke,
übergebe und übertage ich dies im Namen Gottes als ewiges Besitztum. Von heute an sollt
ihr die Vollmacht haben, dies alles von Rechts wegen innezuhaben, zu behalten, zu ver-
schenken, zu vertauschen oder sonstwie nach euerem Gutdünken darüber zu verfügen. In
allen Belangen sollt ihr freie und unumschränkteste Berechtigung haben. Wenn aber künftig
jemand, was ich zwar nicht glaube — und das übrige (wie oben) — bis: Vertragsabschluß.
Geschehen im Kloster Lorsch am 27. Mai (774). Handzeichen der Frau Ida, welche er-
sucht hat, daß diese Schenkungsurkunde ausgestellt und gefertigt werde. Handzeichen der
(Zeugen)

Schenkung des Erkenfrid im gleichen Dorf unter König Karl und Abt Gundeland

In Christi Namen, am 28. Dezember, im 8. Regierungsjahr unseres Herrn, des großen
und ruhmreichen Königs Karl I. Wir, Erkenfrit und meine Gattin Wieltrut, machen, durch
göttliche Eingebung bewogen und zu unserem Seelenheil eine Vergabung. Gemeinsam
beschenken wir den heiligen Märtyrer Christi Nazarius, dessen Leib im Kloster Lorsch
ruht, dem der ehrwürdige Herr Gundeland als Abt vorsteht. Es ist unser Wille, daß
unsere Gabe für ewig gereicht sei. Wir schenken unser Eigentum in pago lobodonensi (im
Ladengau) und zwar in

Sickenheim (Mannheim-Seckenheim), nämlich alles, was wir dort bisher besessen
haben: Äcker, Felder, Wiesen, Weiden, Wege, Wälder, Wohnhäuser, Wirtschaftsbauten,
stehende und fließende Gewässer und die Leibeigenen

Hugbert,

Sigefrid,

Hildibald,

Erkenfrid,
Sicco und
Altman.

Samuel als Schreiber.

URKUNDE 626 (28. Dezember 775 — Reg. 1247)
 
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