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Es ersolgte sofort eiire öffentliche Anzeige des im Project lie-
genden Unternehmens, und eine Einladung zur Theilnahme an
einer allgemeinen berathenden Versammlung.

Nachdem dann in dieser Versammlung, gchalten dahier in
Baden den 17. Februar 1814, der vorgelegte Entwurf der Statuten
Punct für Punct berathen, von derselben mit wenigen Modifika-
tionen angenommen, eine Reihe neuer Mitglieder angeschlosscn,
und das bisher bestandene provisorische Comite als definitiv erklärt
worden war, beeilte sich dieses letztere, die Satzungen des nunmehr
in's Leben getretenen „Alterthums-Vereins für das Groß-
herzogthum Baden" dem Präsidium der hohen Regierung ves
Mittel-Rheinkreises mit dcr Bitte um Erwirknng Allerhöchster
Sanction in Vorlage zu bringen.

Unter dem 15. des März wurde dann dem Vereine durch Rescript
hoher Regierung des Mittel-Rhcinkreises die Genehmignng der
Statuten ertheilt, wodurch wir sofort in die Reihe der gesetzlich
bestehenden Corporationen im Staate aufgenommen waren, und
unserm individuellen Wirken für die Gcgenwart nnd Zukunft die
höhere Weihe gegeben wurde.

Einem in der Comitc-Sitzung vom 27. März 1844 gefaßten
Beschlusse zufolge, wurden die also genehmigten Statuten durch
Special-Zusendungen an die höchsten nnd hohen Behörden, an
alle Lese- und geseüigen Vereine des Landes, Buchhandlungen, ic.,
zur öffentlichen Kcnntniß gcbracht, nnd damit die Einladung zur
allseitigen und regen Theilnahme an den Zwecken des Vereins
vcrbunden.

Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog aber,
dem erhabenen Beförderer aller Strebungen, welche auf die sitt-
liche und geistige Ausbildung seines Volkes gerichtet sind, brachte
das Comite schriftlich den ehrfurchtsvollen Dank für die huldvolle
Sanction der Statuten dar, und legte zugleich die ehrerbietige
Bitte vor, um gnädige Uebernahme des Protectorats der Gesellschaft.

Ein höchster Erlaß gelangte wenige Tage darauf zu unserii
Handen mit der hiildvolleu Gewährnng nnscreS GesuchcS, welchcn
 
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