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(§ 17.) Vom fisco universitatis, wie es mit demselben ins gemein soll
gehalten werden.

F. 23a-24a = JC f. 24a -25a, § 18, S. 225 (L, S. 165 u. 166; OH,
8. 18 u. 19). Der erste Satz stimmt überein, dann heisst es (f. 23b):

So ist von unßern vorfordern insonderheit wohlverordnet, auch unßere
meinung hiemit, daß unßere Universität einen fiscum oder gemein aerarium
haben und fürbaß unterhalten solle, darinn, was an gelt von abgelegten gülten,
neuen vermachtnußen und iährlichen Überschuß vorhanden, verschloßen werden
soll, biß es zu erkauffung neuer güldten, darauff der procurator fisci sonderlich
bedacht sein soll, angewendet worden.

Die alßo in das aerarium gelegte gelter sollen von dem procurator fisci
nicht allein in deßelben iahrs empfang unter einer eigenen rubric: einnahm geldt,
von abgelegten capitalien und neuen vermächtnußen etc. gebracht, sondern auch,
biß man sie wieder angelegt, alle iahr in receß gesetzt, und dabey, daß so und
so viel in aerario liege, erwehnet und mit einem vom rectore und decanis ihme
gegebenen schein verificirt werden. Wann aber solche gelter widerumb angelegt
sein, alßdann soll der procurator fisci ihm eine quittung darüber vom cöllectore
geben laßen, solche quittung in seiner außgab selbigen iahres anführen, und zu-
gleich anzeigen, an welchem orth und blat die davon erhebende gülte in die
collectur-rechnung gebracht worden (f. 24a).

Solcher der Universität gemeiner fiscus oder aerarium soll mit fünfF
unterschiedlichen schlößern verwahret, und zu iedem schloß ein besonderer
schlüßel, alßo daß keiner deß andern schloß auffthue, gemacht werden, deren
der rector einen, procurator fisci einen, und der drey übrigen facultäten decani,
auß welchen deß iahrs kein rector geweidet, ein ieder einen in seiner behaltnuß
haben, und ihrer ieder nach seinem abtretten vom ampt dem nachkommendem
rectori oder decano überantwortten soll.

Und sollen beyde der rector sambt der Universität und eine iede facultät
insonderheit, davon in nachfolgenden capitul gehandelt wird, ihres gemeinen ein-
kommens, außgebens und dergleichen ihrer gepflegten handlungen denen depu-
tirten von der Universität, in beysein unßerer gleichsfalls darzu verordneten iedes
iahrs zu verenderung deß rectoris einmahl zu hernach in specie bestimbter
zeit gebührliche rechnung und vollkommliche lieferung zuthun, auch aller solcher
gethanen rechnung (deren zwey exemplaria sein sollen) unß bey denen vermelten
unßern zugeordneten iederzeit ein exemplar ieder rechnung sambt angehäfften
extract zu übergeben schuldig sein, das zweyte exemplar soll in der Universität
archivo verwahret werden.

(§ 18.) Von denen sonderbahren fiscis, so iedweder facultät zugehörig.

F. 24b-25a == JC f. 25a-26a, § 19, S. 225—226.

Der Paragraph stimmt, abgesehen von Abkürzungen, welche an seinem
Hauptinhalt nichts ändern, mit JC überein.

(§ 19.) Von dem procuratore fisci.

F. 25a-26a = JC f. 26a-27b, § 20, S. 226 (=L, S. 167 u. 168; OH, S. 20).

(§ 20.) Bestallungspuncten deß fiscalis.

F. 26a—28a: weicht durch deutsche Fassung und vielfache Erweiterungen
von JC f. 27b, § 21, S. 226 ab (= L, S. 168 u. OH, S. 21).
 
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