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verordnen Wir, daß die Honorarien der Privat-Collegien, Salarien
der Medicorum, Ohirurgorum und Exercitien-Meister, auch was an
Bücher und Medicamenten nötig, auf Anmelden und Liquidation,
minder nicht

g) das Quartiergeld auf ein halbes Jahr, für den Tisch auf vier Monat,
für Kleidung bis auf 20 fl., worunter jedoch Nichts zur Üppigkeit
sein darf, für Schneider, Schuster, Peruquen-Macher, Wascherlohn
und andere notwendige Handwerks-Arbeit bis auf 12 fl. richterlich
(f. 40b) beigetrieben werden soll, auf eine diese Bestimmung über-
steigende Summe aber, oder wenn sich der geringste Unterschleif
veroffenbaret, ist alle richterliche Hilfe zu entziehen; um aber

h) derlei Unterschleif desto ehender zu verhüten, sind die Kostgeber,
Hauswirth, Krämer und Handwerksleute zur Erkundigung, ob nicht
der academicus, welcher dermalen zu ihnen oder ihrer Kundschaft
kömmt, bereits bei andern Wirthen etc. zuvor Schulden gemacht und
selbe nicht bezalet hat, andurch ernstlich ermahnet, als in welchem
Fall der sonst gnädigst belassene Credit ohne Bürgschaft nicht ver-
stattet werden mag.

i) Die Klagen wider die academicos sollen von Zeit der contrahirten
Schuld innerhalb 6 Monat bei dem Rector und Senat erhoben werden,
widrigenfalls der Kläger lediglich abzuweisen, wobei den Gläubigem
nachdruksamst bedeutet wird, ihre Klage vor der Reiße eines aca-
demici von der Universität anzubringen, damit ihnen schleunigere
Hilfe verschaffet werden möge. Und da Wir

§ 88.

Vierzehentens: Wegen Ungültigkeit der Spielschulden ein bestimmtes Gesez
und Edict wider die hazard und andere hohe Spiele, dann das darüber angestellte
Wetten, auch hierauf gefertigte Schuldschein und Wechsel den 31 10bris 1772 in
(f. 41») Unsere gesamte Landen gnädigst erlassen haben, so ist dessen ganzer
Innhalt den academicis auf das schärfeste vorzuhalten und das darinn verordnete
mit Nachdruk zu betreiben, wornach sowohl in öffentlichen, als Privathäusern
alle Hazard-Spielen mit Karten, Würfeln oder wie sonst erfunden werden mögen,
als da sind das sogenannte Trischak, Bassette, Lansquenet, Tredeci, Quindeci,
Trenta a Quaranta, Pharao, Banco-Cassa, Dieci, Biribi, Vingt et un, Zwiken etc.
und alle übrige Spiel, welche von Glük und Zufall hauptsächlich abhangen und
darinn den nun erwähnten gleichkommen, nebst dem Wetten darüber zu keiner
Zeit unter Verlust dessen, was auf ein dergleichen Hazard-Spiel ausgesezt wird,
mit 20 Rthlr. Straf, so von jenem, der die Spieler nicht anzeigt, erhoben werden
sollen, auch unter einer Geldbuß von 50 bis 100 Rthlr. oder respective 3monat-
licher Gefängniß-Straf erlaubt sein sollen. Jene academici

§ 89.

Fünfzehentens: welche sich durch ihr Betragen der Straf schuldig machen,
sollen nach Verschiedenheit des begangenen delicti auf Erkanntniß des academi-
schen Senats mit einer arbitrairen Geldstraf, consilio abeundi und relegation be-
strafet werden, wobei Wir (f. 41b) gnädigst verordnen, daß Jene, so relegirt
worden sind, weder in der Stadt, noch Oberamt Heidelberg zu dulden, sondern
auf vorgängige requisition des academischen Senats allsogleich durch die Orts-
 
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