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Obrigkeit fortgeschaffet werden sollen; wie ingleichen keiner von der Universität
Relegirter weder in Unsere Civil- noch Militair-Dienste, bevor die Relegation
aufgehoben und darüber schriftliche Urkunde erteilet worden, angenommen
werden kann.

§ 90.

Sechszehentens *): Kein Academicus kann ohne Vorlegung eines von der
Universität erhaltenen Erlaubnisschein ausgerufen, copulirt, noch ihm dimisso-
riales erteilet werden, wenn gleich von dem Vicariat selbst super proclamationi-
bus aliove impedimento dispensiret worden wäre.

Sollte sich ein Academicus mit seiner Sponsa den Pfarrer zu überraschen
vor demselben mit Zuziehung zweier Zeugen wechselseitige Eheerklärungen, ohne
daß es der Pfarrer verhindern könnte, abzugeben unterfangen, so ist die Straf des
Interdicti Personalis und Excommunicationis vom Vicariat hierauf gesezt und von Uns
bestätiget. Inbetref der Augsburgischen Confessions-Verwandten sind die unter-
nehmende und vollziehende Eheverlöbniß deren Academicorum ohne der Uni-
versität (f. 42b) schriftliche Erlaubniß, wessen Religion dieselbe zugethan sein
mögen, die vor dem Pfarrer Augustaneae Confessionis geschehen, für nichtig erklärt.

§ 91.

Siebenzehentens: Es sollen diejenigen, so sich zum wenigstens zwei Jahre
zu Heidelberg Studierens halber aufgehalten und ihres Fleißes, Aufführung und
erworbener Geschicklichkeit halber von derjenigen Facultät, darinn sie studieret,
ein rühmliches Zeugniß aufzuweisen haben, sonderbar aber diejenigen, welche
auf Unserer Universität den Gradum Doctoratus vel Licentiae erlangt haben, in
Unserm Churfürstentum und übrigen Landen zu den Ehrenämtern und Bedie-
nungen, wozu sie fähig sind, vor andern befördert werden, und so sollen bei den
von des reformirten Kirchenraths Praesentationen abhängenden Pfarreien vorzüg-
lich diejenigen, so ihr Studium zu Heidelberg wenigstens zwei Jahre absolviret
haben, an die Churfürstliche Regierung in Vorschlag gestellet und allda pro-
ferentialiter ernennet werden. Wir verordnen

§ 92.

Achtzehentens: daß die Academici sowohl in allen Civil-, als Criminalsachen
einig und allein unter der Jurisdiction (f. 42 b) des academischen Senats stehen,
und ihre Causae daselbst summariter verhandelt werden sollen. So haben selbe

§ 93.

Neunzehentens: das besondere Vorrecht, mit Umgehung aller untern In-
stanzien einen jeden sogleich bei Unseren höchsten Dicasterien zu belangen.
Inngleichen ist ihnen

§ 94.

Zwanzigstens: verstattet, jenseits des Neckars in denen zwischen dem U
Waldgraben und den in Ladenburger Feld gesezten Pfälen oder Hasenstöken

1) Vgl. Vicariats-circular von Worms v. 31/6, Reg.-Verordn. v. 7/7, Kirchenraths-Verordn.
v. 3/8 1778 (Winkelniann a. a. 0. II, 287 nr. 2278 u. 2279; Karlsruhe, Gen.-Landes-Archiv, Univ.
Heid. nr. 225 passim).
 
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