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abgezeichneten Bezirk zu ihrer Ergözlichkeit mit Rohren das kleine Waidwerk
zu treiben und zu schiesen, jedoch daß sie dabei die Fassel- und Hegzeit beob-
achten , sich auch einiger Hunden, Garn oder Striken dazu nicht bedienen, und
darum ist auch die Jagd- oder Hüner-Hund zu halten keinem academico erlaubt.
Wir haben ferner

*

§ 95.

Ein und zwanzigstens: die gnädigste Weisung dahin erteilet, daß die aca-
demici vorzüglich mit Holz-Ankauf und überhaupt in allem, was sie anzuschaffen
nötig haben, fordersamst durch die einschlagende Behörde, auch in Vergleich
gegen die übrige Heidelberger Innwohnerschaft begünstiget werden sollen. So
haben wir ebenmäsig (f. 43a)

§ 96.

Zwei und zwanzigstens: in Anbetracht der durch alt hergebrachte Privi-
legien ihnen zustehenden Zollfreiheit die gnädigste Weisungen zu Aufrechthaltung
dieses Vorzugs, inngleichen auch

§97.

Drei und zwanzigstens: wegen der zustehenden Befreiung und Ansehung
des Brükengelds ergehen lassen.

§98.

Vier und zwanzigstens: Kranke und arme Studenten sollen auf Verlangen
in die Hospitäler Unserer Haupt- und und Residenz-Stadt Heidelberg vorzüglich
mit auf- und angenommen werden.

§99.

Endlich verordnen Wir

Fünf und zwanzigstens: daß die academici, wofern sie sich von Jemand,
der kein Universitäts-Verwandter ist, beleidiget oder gedrukt glauben und dies-
falls Klage zu erheben gemeinet sind, hievon dem zeitlichen rectori zuvor die ge-
wissenhafte Anzeige mit getreuer Vorlegung aller Umständen machen sollen, da-
mit hierdurch unsere Ordnung erhalten und nach Befund ihnen wirksamer Bei-
stand geleistet werden möge.

Jedes Jahr und zwar in dem ersten Monat nach der Wahl des Rectoris
sollen in dem großen academischen Saal den Studiosis und anderen Universitäts-
Verwandten öffentlich vorgelesen werden:

s.

§ 100.
Leges et Statuta Universitatis Heidelbergensis1).

Lex I1™-

Ad universitatem studiorum bonarumve artium venientes intra mensem
apud rectorem nomina sua profitentor dataque manu iuramenti loco promittunto,
se verae pietatis ac virtutis amantes, disciplinae academicao iuxta normam spe-
cialiter praescriptam studiosos et legum universitatis observantes futuros, Sere-

1) Eine Abschrift dieser leges findet sich auch in der Handschrift C der Statuten Karl
Ludwigs (Cod. Heid. 358, 96) f. 130—133.
 
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