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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0135
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5. Da der Perkam' uiid du? Hausiren mit Besen, Kienholz rc. nur
als Vorwand zum Dettcl beuiitzt wird, so wird hiermit festgesetzt, daß
nur am Dienstag und Samstag derartige Produkte auf den Wochen-
markt gebracht und auch nur dort verkauft werden dürfen. Das Hauft'ren
in den Häusern wird gänzlich untersagt und Zuwiderhandelnde mit Ge»
fängnißstrafe bedroht.

Die Verkänfer dieser Gegenstande baden nach Beendigung des Wo-
chenmarkteS die Stadt alsbald zu verlassen.

6. Jeder, welcher wegen Hernmziehens anßer seinem Wohnsi'tz, ohne
ordentlichen Erwerbszweig oder genügende Mittel seines Unterhaltes und
ohne Nachweisung eines erlaubten Zweckes, zweimal polizeilich bestraft
worden ist, wird im Wiederholnngsfalle nach tz 639 des Strafgesetzbuches
dem Untersuchiingsrichtcr überqeben werden, um alS Landstreicher mit ge-
schärftem Äreisgcfäiigniß gerichtlich bestraft zu wcrden.

7) Wer wegen Landstreicherci oder Bettels schon zweimal gerichtlich
oder sechSmal polizeilich bestraft worden ist. eignet si'ch nach dem Gesetz
vom 30. Juli 1840, R.-Bl. No. 28, zur Verbringung in die polizeiliche
Berwahrungsanstait.

Gleiches findet siatt in Bezug aiifJnläiider, welche zwar nach ihren
Körperkraften sich zn ernähren im Stande wären, aber wegen Müßig-
gangs und unordentlichen Betragens nichts crwerben und der Gemeiude
oder den öffentlichen Kassen zur Laft fallen. Endlich können alle Die-
jenigen in die polizeilichc Verwahrungsanftalt gebracht werden, wclche
weg'en dritten Diebstahls bestraft worden sind unv keinen Erwerbszweig
nachzuweisen vermögen. In allen diesen Fällen wird den Gemeinderäthen
anempfoblen, Anträge auf die Verbringung derartrger Individuen in die
polizeiliche Verwahrungsanstalt zu stellen, damit dieGemeinden von dem
lüderlichen Gesindel gereinigt werden.

8. Ausländische Bettler und Dagabunden si'nd, wenn sie nicht weit
von der Grenze betreten wcrden, nach erfolgter Abstrafung über die Grenze
zurückzuweijen, andernfalls zur Beftrafung hierher einzuliefern.

iOberamtsbefchlnß vom 2. März 18ä5.)

Bier nnd Branntwein.

1. Oie Dicrbrauer und L irthe sollen nur gesundeS, klares, malz-
reiches, hopfenbitteres Bier halten und fich dazu keiner Beimischung von
schädlichen oder betäubenden Stoffen bediencn, auch kein zu iuuges Bier
verzapfen.

2. Bier, welcbes gcsundheitswidrig ist, soll confiscirt und der Der-
käufer zur Strafc gczogen werden.

3. Bierfäßchen, die im Gebranche sind, sollen jedeS Jahr neu geaicht
werden, da von den Bierbrauern die Bierfäßchen öfters nach dem Aichen
erst mit Pech ausgegoffen werden und hierdurch den Käufern Verlust zu-
geht.

(Erlaß d. r. Kreisrcgierimg v. 11. Aug. 1843, Verordgsbl. No. 29.)

4. Nach Erlaß des Gr. Ministeriums d. I. vom 21.Dezember >821,
No. 14323, sollen in den Bierbrauereien zeitweise Vifitationen angeordnet
werden.

5. Dcr Verkauf des Branruweins auf dem Markte, sowie das Han-
firen damit ift verboten.

6 Den Kaufleuten ist der Dcrkauf von Branntweiri unter einer hal-
ben Maas verboten, und zwar iw Falle z>er crftmaligen Uebertretung bei
Strafe von 5 bis 20 fl., und im zweiten und jedem wciteren Falle bei
Strafe von 20 bis 25 fl.

(Regsbl. v. 1843, No. 29.)

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