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Stuirde 1 u. 2 Pers.: 18 kr.. 3 u. 4 Pers.: 24 kr.
„ 1 u 2 Pers.: 36 kr., 3 u. 4 Pers: 48 kr.
'/, „ 1 u. 2 Pers.: 48 kr., 3 u. 4 Pers.: 1 fl.
1 „ 1 u. 2 Pers.: 1 fl., 3 u. 4 Pers: 4 fl. 12 kr.
Vll. In der Regel sollen die Droschkenfahrten nicht über 2 Weg?
stunden von der Stadt gehen.
VHl. Der Droschkenlutscher muß unverzüglich abfahren, sobald Je-
mand die Droschke genommen hat. Er darf sich nicht mehr auf dem Sta*
tionsplatze aufhalten, sobald er bestellt ist.
IX. Der Kutscher darf kein Trinkgeld fordern und must aufVer-
langcn beim Ein- und Aussteigen die Uhr vorzeigen.
X. Ueberforderungen sind bei Gr. Oberamte anzuzeigen und ist
sich deßhalb die Nummer der Droschke zu merken.
Eiscnüahncn.
An Eisenbahnen darf nach Ministerialerlaß vom 19. April 1844 nur
150 Schuh von deren Grenze gcbaut werden, wenn in den Gebäuden
verbrennliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, und nur 50 Schuh, wenn
man unverbrennliche Stoffe darin lagern will.
Feiettage.
1. 2n gemischten Orter. hat derjenige Religionstheil, welcher keinen
Feiertag hat, sich solcher Arbeiten zu enthalten, wclche die zu gottes-
dienstlichen Handlungen des audern Theiles erforderliche Stille und
Anständigkeit an deffen Feiertag stören, wenn nicht ein Nothfall ihre
Vornahme gebietet.
(Vcrordnung v. 21. Nov. 1804, Regsbl. 1505, No. 1.
Art. 6 des lll Organisationsedikts vom l l. Februar 1806.
§§ 24 nnd 26 des l Const.-Ed. vom 14. Mai 1807.
Erlaß der Gr. Kreisregierung vom 1. Aug. 1851.)
An Sonn- u. Feiertagen sind nicht erlaubt:
2. Alle Ardeiten an öffentlicheu Orten, Feldarbeiten, Viehaustrieb,
Hausirhandel, Arbeiten der Handwerker, ihrer Geselleu und Jungen, mit
Ausnubmc der Geschäfte, die zum täglichen Gebrauch erfordert werden.
3. Metzgern und Bäckern ist der Verkauf, nicht aber das öffent-
liche Luslegen ihrer Waaren auch während des Vormiltagsgottesdienftes
geftattet. ^
Das Schlachten der Schweine ist verboten, nrcht aber das Schlachten
sonstigcn Viehes, soweit es nothwendig, jedoch muß daffelbe bis 6 Uhr
Morgens in das Schlachthaus verbracht siffn, darf während des Gottes-
dienstcs nicht geschlachtet, und das Fleisch darf erst uach 7 Uhr Abends
in bedcckten Karren fortgebracht rverden-
4. Auf Eisenbahnen ist der Gutertranspsrt auf die Frühstunden
bis Morgens 8 Uhr beschränkt.
5. In Fabriken ist das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen in der
Regel nntersagt. Zur Vornahme von unverschieblichcn Arbeitcn bedarf
es der Genehmigung der Polizeibehörde.
2n Papierfabriken ist Zufolge Ministerialerlaffes vom 13. Dez.
1852 der Betrieb der sog. Holländer Mahlwerke an Sonn- und Feier-
tagen freigegeben. Die Fortsetzung der eigentlichen Papierfabrikation
bleibt untersagt. Auszahlungen dürfen an Sonn- und Feiertagen an
Fabrik- und Eisenbahnarbeiter nicht vorgenommen werden.
6. 2agden und Treibjagden si-nd vor dem Nachmittagsgottes-
dienste verboten.
7. Kaufleute müsscn ihre Lädcu während des Vormittags'-HaupL-
Stuirde 1 u. 2 Pers.: 18 kr.. 3 u. 4 Pers.: 24 kr.
„ 1 u 2 Pers.: 36 kr., 3 u. 4 Pers: 48 kr.
'/, „ 1 u. 2 Pers.: 48 kr., 3 u. 4 Pers.: 1 fl.
1 „ 1 u. 2 Pers.: 1 fl., 3 u. 4 Pers: 4 fl. 12 kr.
Vll. In der Regel sollen die Droschkenfahrten nicht über 2 Weg?
stunden von der Stadt gehen.
VHl. Der Droschkenlutscher muß unverzüglich abfahren, sobald Je-
mand die Droschke genommen hat. Er darf sich nicht mehr auf dem Sta*
tionsplatze aufhalten, sobald er bestellt ist.
IX. Der Kutscher darf kein Trinkgeld fordern und must aufVer-
langcn beim Ein- und Aussteigen die Uhr vorzeigen.
X. Ueberforderungen sind bei Gr. Oberamte anzuzeigen und ist
sich deßhalb die Nummer der Droschke zu merken.
Eiscnüahncn.
An Eisenbahnen darf nach Ministerialerlaß vom 19. April 1844 nur
150 Schuh von deren Grenze gcbaut werden, wenn in den Gebäuden
verbrennliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, und nur 50 Schuh, wenn
man unverbrennliche Stoffe darin lagern will.
Feiettage.
1. 2n gemischten Orter. hat derjenige Religionstheil, welcher keinen
Feiertag hat, sich solcher Arbeiten zu enthalten, wclche die zu gottes-
dienstlichen Handlungen des audern Theiles erforderliche Stille und
Anständigkeit an deffen Feiertag stören, wenn nicht ein Nothfall ihre
Vornahme gebietet.
(Vcrordnung v. 21. Nov. 1804, Regsbl. 1505, No. 1.
Art. 6 des lll Organisationsedikts vom l l. Februar 1806.
§§ 24 nnd 26 des l Const.-Ed. vom 14. Mai 1807.
Erlaß der Gr. Kreisregierung vom 1. Aug. 1851.)
An Sonn- u. Feiertagen sind nicht erlaubt:
2. Alle Ardeiten an öffentlicheu Orten, Feldarbeiten, Viehaustrieb,
Hausirhandel, Arbeiten der Handwerker, ihrer Geselleu und Jungen, mit
Ausnubmc der Geschäfte, die zum täglichen Gebrauch erfordert werden.
3. Metzgern und Bäckern ist der Verkauf, nicht aber das öffent-
liche Luslegen ihrer Waaren auch während des Vormiltagsgottesdienftes
geftattet. ^
Das Schlachten der Schweine ist verboten, nrcht aber das Schlachten
sonstigcn Viehes, soweit es nothwendig, jedoch muß daffelbe bis 6 Uhr
Morgens in das Schlachthaus verbracht siffn, darf während des Gottes-
dienstcs nicht geschlachtet, und das Fleisch darf erst uach 7 Uhr Abends
in bedcckten Karren fortgebracht rverden-
4. Auf Eisenbahnen ist der Gutertranspsrt auf die Frühstunden
bis Morgens 8 Uhr beschränkt.
5. In Fabriken ist das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen in der
Regel nntersagt. Zur Vornahme von unverschieblichcn Arbeitcn bedarf
es der Genehmigung der Polizeibehörde.
2n Papierfabriken ist Zufolge Ministerialerlaffes vom 13. Dez.
1852 der Betrieb der sog. Holländer Mahlwerke an Sonn- und Feier-
tagen freigegeben. Die Fortsetzung der eigentlichen Papierfabrikation
bleibt untersagt. Auszahlungen dürfen an Sonn- und Feiertagen an
Fabrik- und Eisenbahnarbeiter nicht vorgenommen werden.
6. 2agden und Treibjagden si-nd vor dem Nachmittagsgottes-
dienste verboten.
7. Kaufleute müsscn ihre Lädcu während des Vormittags'-HaupL-