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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0156
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3) Für einen schriftlichen Auszug der verschiedenen Anerbieten 8 kr.

4) Für einen aufgetragenen Gang oder ein Schreiben 15 kr.

5) Für doppelte Ausfertigung eines Miethvertrages 36 kr.

Beschwerden wegen Ueberforderungen oder sonstiger Dienstwibrig-

keiten des LogiS-Commiffars sind bei der Polizeibehörve anzubringen.

(Oberamtsbeschluß vom 4. März >857.)

Maaß uvd Gewicht.

1. Alle Maaße und Gewichte, welche im öffentlichen, wie im Pri-
vatverkehre gebraucht werden, müssen nach den Vorschriften der Maas«
ordnung vom 2. Januar 1829 gefertigt und geaicht sein und das vor-
geschriebene Zeichen der Aiche haben.

2. Es ist bei Strafe verboten: das Anbringen von Haken oder Blei
an den Wagbalken; das Einlegen von Bleitafeln u. dgl. in die Wag«
schale; jederlei Vorrichtung, wodurch die Gewichtschaale ständig aufliegt,
tndem beide Waagschalen gleichmäßig horizontal und frei hangen sollen,
endlich der Gebrauch der mcssingenen Einsatzgewichte, indem die einzel-
nen Gewichtstheilchen seltcn genau gearbeitet sind und, mit dem Verschluß
gebraucht, mangelhaftes Gewicht vor dem Verkäufer leicht verheimlicht
werdcn kann. Durch öftere unvermuthete Visitationen wird man sich ver-
läffigen, ob diesen Verbotcn nicht zuwider gehandelt wird.

(Oberamtliche Berfügung vom 2. Nov. 1857.)

Mugdverdlngerinnen.

Für Vermittelung in Bezug auf Auskunft über Dienstmädchen und
Abschluß der Dienstverträge, wwie zur Beherbergung dienstloi'er Dienst-
mädchen sinv ausgeftellt die Wittwe Link in der Pfaffcngasse, Wittwe
Pfifter in der Kleinmandclgasse und Wittwe Weber in der Dreikönig.
straße.

Als Gebübr für die Verschaffung eines Oienstmädchens hat die Magd-
verdingerin 24 kr. anzusprechen, für das Einschreiben eines Dienstmad-
chenS in ihrcm den Hcrischaftcn vorzulegcnden Dienstbotenbuche 6 kr.

Oberamtsbeschluß vom 26. September 1857.

Markt-Ordnullgen.

l Fvttchtmarkt-Ordnuna.

1. Der öffentliche Fruchtmarkt wird an jedem Dienstag, und wenn
auf den Dienstag ein Fciertag fällt, am darauf folgenven Werktage auf
dem hierzu angkwiesenen Platze vor dem Rathhause abgehalten. Die Er«
öffnung geschieht rom l. Mai bis t. November um 9 Uhr, vom l. No«
vember bis 1. Mai uin halb !0 Uhr Morgens- Der Markt-Commissar
gibt das Zeichen zur Eröffnuug. iseinen Anordnuugen ift Folge zu leisten.

2 Alle Früchte oder Gcsame, die am Markttage oder am Tage zu-
vor von Mittags 12 Ut,r an, zur Sladt eingeführt wcrven, sind als mr
den offentlichcn Markt bestimmt zu betrachten und dürfen bei tstrafe we-
der außerhalb, noch innerhalb ver Stadt auf einem andern Platze alö
dem Marktplatze verkauft werden.

3. Vor Eröffnung oes Marktes dürfen bei Strafvermeiden keine
Früchte over Gci'äme verkauft, auch nicht einmal Proben vorgezeizt oder
Gebote angenommen werven. Auch dürfen während des Marktes bei
Strafvermeiden keine Proben von Früchten und Gesämen. die nicht wirk-

ch auf dem Markte vorhaudcn sind, vorgezeigt oder zum Kaufe ange-
 
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