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Einwohner=Verzeichniß der Stadt Heidelberg nebst Angabe ihrer Wohnungen und Gewerbe in alphabetischer Ordnung für 1860 und 1861. — Heidelberg, 1860

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https://doi.org/10.11588/diglit.2456#0162
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tz 15. Sie dürfen kein Fleisch wnrm aushauen, müssen alleri qe-
schlachtete Pieh gehörig verhlute» lassen u»d dürfen kein Pieh schlachten,
bevor es hinreichend geruht hat. Die Schweine niüssen durch eine» Herz-
üich unt' cine» zuvor erhaltene» kraftigen L-chlag auf den hinteren Theil
dev Äovfes geschlachtet (s. PerordnunM'l. für den U.-Rh. vom Iahre
1852, No 25, L'. !üi) und Äälber dürwn bci 3 fl. Strafe nicht gehetzt
werden (Minifterium d. Z. vom 5. Juni 1825, No. 5833). Iede Tbier«
quälcrei ift bei namhafter Geld- oder Gefangnißftrafe verboten (Minift.
d. I. voin 26- Iuli 1851, No. 8740, Bcrordnungsbl. sür deu ll.Nb. vom
Jahr >851, No. 24). Das große Schlachtvich muß bei iedcm Trans-
porte sorgfältig gemhrt und verwahrt werden

tz 16. Die Metzger sollcn keine Äälder schlachten, die nickt wenig-
ftens 14 Tage alt sind (Minifterium d. vom 16. Iuli >852, No. 10271,
i>» BerordnungSbl. für deri U.-Rh. No. 16, S. 59). Da diesem Berbote
ötters zuwidergehandelt wird, so hat der Fleischbeschauer und die Poli>
zeibedienfteten i» den Metzigen ötters nachzusehen und die Metzger, welche
lüngere Kälber schlachten, behuss der Deftrafung zur Anzeige ;u bringeu.

' tz 17. Ferner sollcn dic Metzgcr sich geuau an d>e polizeilich sestge-
setzte Fleischtare halte» und solche »ebft ihren Bor- und Zunamcn jeweils
außerhalb der Mctzig aur' ciner Tafel lesbar angeschlagen haben Das
Fleisch eines Farren hat immcr dic Tare des Rind- und Äuhfleisches.

tz 18. Ochsenmetzger dürfcn kcin ^chmalflei'ch halten oder im Haus
balwn, wohl aber Schmalmetzger Dchsenfleisch, dies icdoch nur zu der
Tare dcs Schmalfleisches aushaue».

tz 19. Ohne Destellung darf kei» Fleich in den Häusern -ernmge-
trage» und angeboten (hausirt) oder srcmde Fleischniederlagen in hiesigen
Häuicrn gehalten werden (s- obcramtlichc Verfügung vom 26. Dezember
1833. No. 34360)

tz 20. Das Einbringcu von auswärts geschlachtetem Fleifche ift zwar
geftattet, jedoch nur unter der Borausfetzung, 1. daß dasselbe von einem
beglaubigten Beftellbries und 2- einem vo» dem Fleischbeschauer des
Ortes ausgeftelltcn Gesundheitsscheine begleitet, 3. vor der Ablie-
seruug dem Fleischbeschauer dahier vorgezeigt und von diesem durch Aus-
ftellung eines Zeugnisses für gut bettmden worden ist. Die demselben
biettir zu zahlende Gebübr siehe in tz 7 der Dienftanweisung für den
Fleischbechauer. Der Mangel eines oder beiver Scheine wird mit Weg-
nabme des Fleiches und Geldftratt von 3—5 fl., jener eines gehörigen
Beftellbricfes, auch wenn das Fleifch wirklich beftellt war, außer Weg-
nabme des Fleisches mit 1 fl. 30 kr. beftraft. Außerdem verlangt 4. die
Steucrbehörde, wenn das Fleisch über 20 Pfund wiegt, und von Ochsen,
Farren, Nindern oder Kühen herrührt, einen deim Accisor des Schlacht-
ortcs gelösten Tr ansportschein, welcher binnen 24 Stunden nach der
Ankunft des Fleisches dahier dem hiesigen Steuererheber vorgezeigt wer-
deii muß Alles consiscirte Fleich wird der Armencommission überant-
wertet; ift es ungenießbar, verlocht.

tz 21. Dem Polizei-, sowie dem Steueraufsichtspersoual und dem
Fleichbeschauer haben die Metzger mit dcm schulvigen Anstand und mit
R»he zu begegnen, Auskuntt zu ertheilen und sich jeder Grobheit, Wider-
setzlichkeit oder gar Mißhandlung bci ftrcngftcr polizcilicher und crimi-
nellcr Beftrafung zu enthalten. Das Aussichtopcrional ift schon durch
scine Dienstpflicht zu anständigem Deneb>neu anqewiesen.

tz 22. ttebertrctuugen dieser Borschrist, soweit sie nicht mit beige-
sügter beftimmter Srrafe bcdrobt sind, werden mit Geldstrafen von 30
Äreuzern bis zu 5 fl. geahndet.
 
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