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4. Das Trauergeläute kostet:
L. Auf der HeiliAgeistkirche 3 Glocken 8 Mark.
b. Auf der Provideuzkirche 5 Glocken 9
o. Auf der St.Peterskirche 2 Glocken 3 „ 20 Pfg.
ck. Bei katholischen Leicheu 5 Glocken 7 „
5. Das Verpichen eines Sarges kostet in allen Fällen wo es
als nothwendig bestellt wird, 1 M. 60 Pfg. (im academ. Hospitall M.)
6. Für das Wachen bei Verstorbenen hai der Leichenmann oder
die Leichenfrau zu erhalten: per 24 Stunden 2 Mark.
7. Für die Beihülfe bei einer Section haben sie zu erhalten 3 Mark,
8. Die Leichenfrau hat für das Tragen von Kindern unter sechs
Jahren bis auf den Friedhof anzusprechen:
a. in der II l. Classe 1 Mark 60 Pfg.
d. in der IV. Classe 1 „ 20 „
6. in der Armenklasse 70 „
6. Friedhofstaxen.
1. Für die Acquisition eigenthümlicher Grabstätten sind folgende
Taxen bestimmt:
- a. Eine Grabstätte.60 Mark
b. Zwei Grabstätten.110 „
e. Drei „ 150 „
ä. Vier .180 „
6. Fünf „ .200
f. Sechs . 240 „
Für jedes weitere Grab über sechs, weitere 40 „
ü. Für einen Platz zu einer Gruft an der
Seite der Capelle...... 300 „
2. Für das Setzen von Monumenten von Stein oder Metall
auf eigentlichen Gräbern muß bezahlt werden:
u. bis zu 300 Pfund oder 150 Kilo Nichts.
d. von 300 Pfund oder 150 Kilo bis zu 700 Pfund oder
350 Kilo 20 Mark.
e. von 700 Pfund oder 350 Kilo 50 Dekagramm (Neuloth)
oder darüber 40 Mark.
Das Wiegen dieser Monumente hat jeweils auf der, beim
Pflastergelderheber vor dem ehemaligen Mannheimer Thor befindlichen
Brückenwaage zu geschehen und muß von dem Setzer desselben der
Waageschein dem Friedhofaufseher eingehändigt werden.
M«r! Pfg.
3. Für das Ausgraben eines Todten hat der Todten-
gräber zu empfangen. 10 —
4. Für die Wiederbeerdigung in ein eigenthümliches
Grab hat zu erhalten
u. de^Aodtengräber. 4 —
b. der Friedhofaufseher ........ 2 40
10
4. Das Trauergeläute kostet:
L. Auf der HeiliAgeistkirche 3 Glocken 8 Mark.
b. Auf der Provideuzkirche 5 Glocken 9
o. Auf der St.Peterskirche 2 Glocken 3 „ 20 Pfg.
ck. Bei katholischen Leicheu 5 Glocken 7 „
5. Das Verpichen eines Sarges kostet in allen Fällen wo es
als nothwendig bestellt wird, 1 M. 60 Pfg. (im academ. Hospitall M.)
6. Für das Wachen bei Verstorbenen hai der Leichenmann oder
die Leichenfrau zu erhalten: per 24 Stunden 2 Mark.
7. Für die Beihülfe bei einer Section haben sie zu erhalten 3 Mark,
8. Die Leichenfrau hat für das Tragen von Kindern unter sechs
Jahren bis auf den Friedhof anzusprechen:
a. in der II l. Classe 1 Mark 60 Pfg.
d. in der IV. Classe 1 „ 20 „
6. in der Armenklasse 70 „
6. Friedhofstaxen.
1. Für die Acquisition eigenthümlicher Grabstätten sind folgende
Taxen bestimmt:
- a. Eine Grabstätte.60 Mark
b. Zwei Grabstätten.110 „
e. Drei „ 150 „
ä. Vier .180 „
6. Fünf „ .200
f. Sechs . 240 „
Für jedes weitere Grab über sechs, weitere 40 „
ü. Für einen Platz zu einer Gruft an der
Seite der Capelle...... 300 „
2. Für das Setzen von Monumenten von Stein oder Metall
auf eigentlichen Gräbern muß bezahlt werden:
u. bis zu 300 Pfund oder 150 Kilo Nichts.
d. von 300 Pfund oder 150 Kilo bis zu 700 Pfund oder
350 Kilo 20 Mark.
e. von 700 Pfund oder 350 Kilo 50 Dekagramm (Neuloth)
oder darüber 40 Mark.
Das Wiegen dieser Monumente hat jeweils auf der, beim
Pflastergelderheber vor dem ehemaligen Mannheimer Thor befindlichen
Brückenwaage zu geschehen und muß von dem Setzer desselben der
Waageschein dem Friedhofaufseher eingehändigt werden.
M«r! Pfg.
3. Für das Ausgraben eines Todten hat der Todten-
gräber zu empfangen. 10 —
4. Für die Wiederbeerdigung in ein eigenthümliches
Grab hat zu erhalten
u. de^Aodtengräber. 4 —
b. der Friedhofaufseher ........ 2 40
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