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AusZeschlofferr find davon Leichen, durch welche eine Anfteckung der Bewoh-
mhauses zu besürchten wäre, namentlich an Blattern oder an
rbene. Jn der genannten Kapelle findet die geeignete Bewachung
Die Beerdigung geschieht dann von dieser Kapelle aus.

8Miner der oben genannten Krankheiten Verstorbenen werden sobald
Hysch eingetretenem Tode in die Kapelle auf dem allgemei-
iedGofe gebracht, um von dort aus beerdigt zu werden.

Transport der Leiche in eine der beiden Kapellen darf in der Regel
im Sommer des Morgens nicht nach 7 Uhr und Abends nicht vor 7 Uhr;
im Winter Morgens nicht nach 8Uhr und Abends nicht vor 4 Uhr ftattfinden.

2. Friedhofs-Ordnung.

Z 2. Die unmittelbare Aufsicht über den Friedhof führt der dazu bestellte und
verpflichtete Friedhofsaufseher nach der 8nd IU. I'. angehängten Dienstweisung;
den Anordnungen deffelben auf dem Friedhofe hat das der Friedhofskommission
unteraebene Personal unbedingt Folge zu leisten.

Ohne Vorwiffen des Friedhofsaufsehers darf nichts vom Friedhofe hinweg-
genommen, herausgeschafft oder hineingetragen werden.

Z 8. Dic Gräber können auf Verlangen der Angehörigen für die in der
Taxordnung bestimmte Belohnung durch den Friedhofsaufseher mit Blumen und
Sträuchern, nicht aber mit Trauerweiden oder anderem Gehölze besetzt werden,
und derselbe hat fie um die angegebene Taxe, wenn es gewünscht wird, in gutem
Zustande zu erhalten. Die Angehörigen des Todten dürfen deffen Grabftätte
auch selbst bepfianzen unter Beauffichtigung des Friedhofsaufsehers, daffelbe auch
durch einen Gärtner thun laffen unter der Bedingung, daß dieselben alle Ver-
antwortungen übernehmen und der Gärtner unter Aufsicht des Friedhofsauf-
sehers arbeitet. Glaubt er sich den Anordnungen dieses nicht fügen zu können,
so hat er sofort die Arbeit einzustellen und seine Beschwerde vor den Vorsitzenden
der Friedhofscommisfion zu bringen. Den sich ergebenden Schutt haben die
Betheiligten nach Benehmen mit dem Friedhofsaufseher wegräumeu zu laffen.

ß 12. Auf dem städtischen Friedhof kann die Beerdigüng von allen Ver-
storbenen ohne Rücksicht auf deren Confession stattfinden.

Begrabnitz-Taxen.

4. Für gewöhnliche Fälle.


I. Claffe

II. Claffe

III. Claffe

IV. Claffe

Armencl.

Für Erwachsene




A







über 15 Jahre

80

35

57

45

37

30

27

35

15

40

Kinder V.6-15J.

54

55

38

45

31

55

21

15

12

40

„ „ 1—6 „

28

75

21

25

13

95

9

45

5

80

„ unter 1 „

25

75

18

25

11

95

8

25

5

40

Gegen Bezahlung d

ieser Taxen

an die Stadtka

se we

rden

olgen

de Gegen-

leistungen übernommen:

1. Jn allenClaffen, die Geschäfte des Leichenordners gemäß seiner
Dienstweisung; in I. Claffe sind dabei 50 Ansagen, in II. Claffe 30
Ansagen einbegriffen.

2. Der Sarg nach der betreffenden Claffe sammt Verbringen des-
selben in dus Trauerhaus und Einlegen der Leiche in
den Sarg.
 
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