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gleicher Weite bis über das Dach verlängert jein oder es muß (wenn der
Syphon fehlt) am unteren Ende des Abfallrohrs ein besonderes Dunstrohr
arWWgt sem, welches, wenn möglich, nach dem Küchentamin geführt wird, um
neben, aber getrennt von diesem bis über das Dach zu lausen.

Uusnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung der Baupolizeibehörde.

Z 6. Die Abtritttonnen müfsen aus verzinktem oder auf beiden Seiten mit
Oelfarbe angestrichenem Eisenblech gefertigt sein; ihre Größe und Form muß der
polizeilich genehmigtenNormalzeichnung genau entsprechen. Bei besonderen Verhält-
niffen find Ausnahmen, jedoch nur mit Genehmigung der Baupolizeibehörde gestattet.

Z 7. An der Tonne muß insbesondere ein Ueberlaufröhrchen ange-
bracht sein, durch welches die Flüsfigkeit in ein daneben stehendes Ueberlauf-
becken abfiießen kann, wenn die Tonne übervoll sein sollte.

Damit keine Verstopfung des Röhrchens stattfinde, muß an der Tonne an
der Stelle, wo das Röhrchen angeschraubt wird, ein Seiher angebracht sein.

Z 8. Für jedes Haus müffen die nöthigen Wechseltonnen vorhan-
den sein.

K 9. An jeder Tonne muß die Straße und Nummer des Haufes, zu wel-
chem fie gehört, deutlich mit Oelfarbe angestrichen sein.

Z 10. Die Tonne muß an einem solchen Orte zum Gebrauche aufgestellt
lein, daß fie keicht entfernt und mit der Wechseltonne oertauscht werden kann.
Der Boden, auf welchem die Tonne steht, muß gut cementirt sein.

tz 11. Wird als Tonnenraum die bisherige Abtrittgrube benützt, so ist
diese sorgfältig zu räumen und zu reinigen, an zweckmäßiger Stelle eine kleine
Stiege und anßerdem eine Vorrichtung (Rolle) anzubringen, welche die leichte
Herausnahme der abzuführenden Tonne ermöglicht. Jn den Stockwerken, in.
welchen fich kein SchüÜstein befindet, muß ein Ausgußbecken außerhalb des Ab-
tritts angebracht sein, welches durch ein Rohr mit dem Straßenkanal oder der
Straßenrinne in Verbindung steht.

8 12. Jede neue Tonneneinrichtung muß vor der Benützung von dem
hiefigen GesundheitSrathe, vertreten durch den Stadtbaumeister, besichtigt und
genehmigt werden.

8 13. Die Tonnen find, ehe eine Ueberfüllung eintritt, mit emer leeren,
gut gereinigten Tonne zu wechseln. Die gefüllte Tonne ist mit einem gutfchließen-
den Deckel zu verfehen und sosort abzuführen unb außerhalb der Stadt zu ver-
bringen.

8 14. Uebertretungen dieser Vorschrift werden gemäß 8 87a P.Str.-Ges.-B.
'mit Geld bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestrast.

Bemerkung.

Die Abfuhr der Tonnen erfolgt feit mehreren Jahren durch den hiefigen
Tonnenverein, welcher fich der Stadtgemeinde gegenüber verpfiichtet hat, die
Tonnen gegen bestimmte, von den Hauseigenthümern zu entrichtende Gebühren,
welche vom Stadtrathe und Bezirksamte geprüft werden, abholen und vor die
Stadt verbringen zu laffen.

L. Die Lntleerung -er Äbtrittgruben in hiesiger StM betr.

Ortspolizeiliche Vorfchvift vom 15. August"ls76.

8 1. Die Entleerund der in der hiefigen Stadt bcstehenden Abtrittgruben
darf nur m ittelst der stSdtlschen Saugpumpe geschehen und wird durch einen von
der Stadtgemeinde beauftragten Unternehmer besorgt. .

Jn einzelnen Fällen kann die Polizeibehörde Äusnahme gestatten.

Z 2. Die Hauseigenthümer, bezw. deren Bevollmächtigte, sind verpfiichtet,
die Abtrittgruben entleeren zu laffen, sobald solche über zwei Drittel angefüllt find.

. Zu diesem Zwecke ist dem Unternehmer oder dem städtischen Baubureau gegen
Bescheinigung Anzeige zu machen, worauf der Unternehmer die Entleerung binnen
4 Tagen vorzunehmen hat.
 
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