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Jst das Haus an mehrere Hausbewohner vcrmiethet, so entscheidet zunächst die
etwa zwischen dem Eigenthllmer und den Miethern oder zwischen diesen unter fich
getrofiene Vereinbarung über die Verbindlichteit zum Straßenreinigen. Fehlt eine
solche Vereinbarung, oder ist sie unvollständig, oder ihre Existenz nicht sofort über-
zeugend nachzuweisen, so bleibt der Eigenthümer oder Hauptmiether allein für den
Vollzug des Straßenkehrens verantwortlich.
Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stalluugen, Remisen, Gärten
u. s. w. hat der Eigenthümer oder Benützer der Locale für das Kehren zu forgen.
8 3. Das Kehren der Straßen hat im nachbarlichen Einvernehmen so viel als
möglich zu gleicher Zeit zu geschehen. Daffelbe muß so vorgenommen werden, daß
die Straße gehörig rein ist.
ß 4. Auch außer den regelmäßigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichtigen
vom Polizeiperfonal angehalten werden, die Straße zu reinigen und den Verkehr
hemmende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnteresse der Reinlichkeit und
des ungehinderten Verkehrs geboten erscheint. Sie stnd namentlich dazu verpflichtet,
so oft die Verunreinigung der Straße durch sie veranlaßt wird, und alsdann er-
streckt fich selbstverständlich die Verpfiichtung auf den ganzen Umsang der verun-
reinigten Straße, wenn wie z. B. beim Abladen von Kohlen u. dgl., auch der Platz
von den Nachbarhäufern davon betroffen wird.
ß 5. Bei trockener Witterung sind die Straßen vor der Reinigung zur Ver-
hinderung des Aufstäubens mit Waffer zu begießen.
8 6. Alle auf die Straße führende Känvel und Winkel sind jeden Tag mit
Ersteren gleichzeitig zu reinigen und die Graben (sofern kein Frost vorhanden) mit
friWm Wasser auszuschwemmen.
8 7. Alles in den Straßen aufwachsende Gras ist jeweils sogleich zu entfernen.
8 8. DK Straßenkehricht darf nicht in die Oeffnungen der städtischen Kanäle
(Kanalspunden) geschafft und muß sogleich von der Straße entfernt werden.
8 9. Beim Eintritt der heißen Jahreszeit und anhaltender Trockenheit find die
Straßen und Gehbahncn, wenigstens einmal des Tages, und zwar zwischen 6—7
Uhr Abends mit frischem Waffer zu begießen.
Jn der Hauptstraße und Leopoldstraße (Anlage) hat dieses auch noch Morgens
zwischen 7—8 Uhr zu geschehen.
Bezüglich der Verpflichtung zum Begießen ist ß 2 maßgebend.
8 16. Die Droschkenkutscher haben die für sie bestimmten Sammelplätze von
dem Dung ihrer Pferde, so oft derselbe in erheblicher Weise vorhanden, jedenfalls
aber dreimal täglich und zwar Morgens, Mittags und Abends reinigm und diese
Plätze während der heißen Jahreszeit täglich mehrmals mit reinem Waffer ab-
schwenken zu laffen.
8 11. Bei eintretendem Schneewetter oder bei strenger Kälte find die Geh-
bahnen vor den Häusern und die Wegübergänge nach der andern Seite der Straße
durch die Hauseigenihümer insoweit von Eis und Schnee rein zu halten, daß die
Communication ungestört erscheint. Bei etwaigem starkem Schneefalle ist auS den
engern und dem Verkehr am meisten ausgesetzten Straßen, wie namentlich aus der
Hauptstraße, der Schnee jeweils nach dem Neckar schaffen zu laffen.
8 12. Aus den Häusern dürfen Schnee und Eis nur unter der Voraussetzung
auf die Straße getragen werden, daß diefelben sofort von da wieder weMbracht
werden.
§13. Das Schneeballenwerfen, das Schleifen auf den
Gehbahnen, das Fahren mitRutschschlitten auf denselben,
auf den Straßenabhängen und ösfentlichen Plätzen, bei
erngetretenem Schneefall das Fahren mit Fuhrwerken
allerArt, insbesondere Schlitten, Chaisen undsonstigen
leichtern Gesährten ohne Schellenbehänge oder Glocken,
der Gebrauch vou langen sog. Schlittenpeitschen in der
Stadt ist untersagt.
Jst das Haus an mehrere Hausbewohner vcrmiethet, so entscheidet zunächst die
etwa zwischen dem Eigenthllmer und den Miethern oder zwischen diesen unter fich
getrofiene Vereinbarung über die Verbindlichteit zum Straßenreinigen. Fehlt eine
solche Vereinbarung, oder ist sie unvollständig, oder ihre Existenz nicht sofort über-
zeugend nachzuweisen, so bleibt der Eigenthümer oder Hauptmiether allein für den
Vollzug des Straßenkehrens verantwortlich.
Bei unbewohnten Gebäuden, sowie bei allen Stalluugen, Remisen, Gärten
u. s. w. hat der Eigenthümer oder Benützer der Locale für das Kehren zu forgen.
8 3. Das Kehren der Straßen hat im nachbarlichen Einvernehmen so viel als
möglich zu gleicher Zeit zu geschehen. Daffelbe muß so vorgenommen werden, daß
die Straße gehörig rein ist.
ß 4. Auch außer den regelmäßigen Kehrzeiten können die Reinigungspflichtigen
vom Polizeiperfonal angehalten werden, die Straße zu reinigen und den Verkehr
hemmende Gegenstände zu entfernen, wenn dies im Jnteresse der Reinlichkeit und
des ungehinderten Verkehrs geboten erscheint. Sie stnd namentlich dazu verpflichtet,
so oft die Verunreinigung der Straße durch sie veranlaßt wird, und alsdann er-
streckt fich selbstverständlich die Verpfiichtung auf den ganzen Umsang der verun-
reinigten Straße, wenn wie z. B. beim Abladen von Kohlen u. dgl., auch der Platz
von den Nachbarhäufern davon betroffen wird.
ß 5. Bei trockener Witterung sind die Straßen vor der Reinigung zur Ver-
hinderung des Aufstäubens mit Waffer zu begießen.
8 6. Alle auf die Straße führende Känvel und Winkel sind jeden Tag mit
Ersteren gleichzeitig zu reinigen und die Graben (sofern kein Frost vorhanden) mit
friWm Wasser auszuschwemmen.
8 7. Alles in den Straßen aufwachsende Gras ist jeweils sogleich zu entfernen.
8 8. DK Straßenkehricht darf nicht in die Oeffnungen der städtischen Kanäle
(Kanalspunden) geschafft und muß sogleich von der Straße entfernt werden.
8 9. Beim Eintritt der heißen Jahreszeit und anhaltender Trockenheit find die
Straßen und Gehbahncn, wenigstens einmal des Tages, und zwar zwischen 6—7
Uhr Abends mit frischem Waffer zu begießen.
Jn der Hauptstraße und Leopoldstraße (Anlage) hat dieses auch noch Morgens
zwischen 7—8 Uhr zu geschehen.
Bezüglich der Verpflichtung zum Begießen ist ß 2 maßgebend.
8 16. Die Droschkenkutscher haben die für sie bestimmten Sammelplätze von
dem Dung ihrer Pferde, so oft derselbe in erheblicher Weise vorhanden, jedenfalls
aber dreimal täglich und zwar Morgens, Mittags und Abends reinigm und diese
Plätze während der heißen Jahreszeit täglich mehrmals mit reinem Waffer ab-
schwenken zu laffen.
8 11. Bei eintretendem Schneewetter oder bei strenger Kälte find die Geh-
bahnen vor den Häusern und die Wegübergänge nach der andern Seite der Straße
durch die Hauseigenihümer insoweit von Eis und Schnee rein zu halten, daß die
Communication ungestört erscheint. Bei etwaigem starkem Schneefalle ist auS den
engern und dem Verkehr am meisten ausgesetzten Straßen, wie namentlich aus der
Hauptstraße, der Schnee jeweils nach dem Neckar schaffen zu laffen.
8 12. Aus den Häusern dürfen Schnee und Eis nur unter der Voraussetzung
auf die Straße getragen werden, daß diefelben sofort von da wieder weMbracht
werden.
§13. Das Schneeballenwerfen, das Schleifen auf den
Gehbahnen, das Fahren mitRutschschlitten auf denselben,
auf den Straßenabhängen und ösfentlichen Plätzen, bei
erngetretenem Schneefall das Fahren mit Fuhrwerken
allerArt, insbesondere Schlitten, Chaisen undsonstigen
leichtern Gesährten ohne Schellenbehänge oder Glocken,
der Gebrauch vou langen sog. Schlittenpeitschen in der
Stadt ist untersagt.