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Die EmmÜndung der Straßen muß offen gehalten und darf auch daS
Troitoir lSngs des Rathhauses nicht verstellt werden.

Z 2. Obst und Milch kann überall, wo der Verkehr nicht dadurch gehemmt
wird, feilgeboten werden.

Der Berksuf dieser Bictualien darf auch Nachmittags und auch an Soun-
und Festtagen «it Ausschluß der Zeit des vormittägigen Hauptgottesdienstes
stattfinden.

ß 3. WShrend der Marktzeit dürfen die PlStze zu keinem andern Zwecke
benützt, beziehungsweife versperrt werden, und dürfen namentlich über den ab-
gegrenzten Marktplatz während dieser Zeit keine Fuhrwerke fahren, noch darf
darüber geritten oder Vieh getrieben werden.

Zür Aufstellung größerer Wagen und Buden kann die Polizeibehörde nach
Nnhörung des Gemeinderaths Erlaubniß ertheilen.

ß 4. Hunde dürfen nicht auf die Märkte mitgenommen werden, auch find
die Befitzer derjenigen strafbar, welche herrenlos auf den Märkten herumlaufen.

8 5. Von allen zu Markte gebrachten Gegenständen ist an den Markt-
meister das festgesetzte Markt- (Platz-) Geld zu entrichten wofür derselbe das be-
treffende Marktzeichen zu Übergeben hat.

Auswärtige Milchhändler, welche auf öffentlichen Plätzen
oder Siraßen feil halten wollen. haben bereits am Eingang der
Stadt dem dort aufgestellten Controleur das Marktgeld zu
bezahlen.

8 6. Marktgeld wird bezahlt:

а. von einem Korb bis zu 50 Centimeter Durchmefler . .3 Pfg.

d. von einem djo. darüber.6 „

e. von einem hohen Korb bis zu 50 Centimeter . . 6 „

ä. von eincm hohen Korb darüber.9 ,

б. von cineyr Trtzh, welches unter 50 Centimeter Durchmefler

Laum einnimmt.. 3 ,

k. von eimM dto. größeren.6 »

x. von eitmn Sack . . . . . . . . ß »

d. von emem mittleren Faß.6 ,

i. von einem größeren Faß.9 ,

k. von/einem Schiebkarren.6 ,

l. von einem zweirädrigen Handkarren.12 „

m. von einem Einspännerwagen. 17 ,

n. voN einem Zweispännerwagen . . . . . . 23 „

Wird vor dem Wagen noch .eine Flechte zum Verkaufe benvtzt, so ist
von dieser die HLlfte des Platzgeldes für den Wagen zu zahlen. Von
Wagen, welche auf dem Markte zum Feilbieten verweudet werden, müflen
. fofort die Deichseln cntferut werden.

o. von einem Tisch, auf welchem Waaren feilgeboten werden, bis

zu 1 Quadratmeter.. .6 Pfg.

x. darüber bis zu 2 Quadratmeter ..12 „

g. von einem Kammstand (sogen. Kammkiste), . , . . 3 „

r. von einem Stande bis zu 2 Quadratmeter . . . . 12 ,

s. von einem Stande darüber je nach BerhSltnitz

t. Kübel, Fischbehälter werden in demselben BerhSltniß wie die Körbe be-
handelt. .

u. Bon ailen sonstigen zu Markt gebracht werdenden Gegenständen wird der
Quadratmeter Platz mit je 6 Pfg. berechnet.

Z 7. Sämmtliche Waaren müflen an den für sie bestimmten PlStzen, welche
für jwrbe und Fuhren getrennt sind, aüfgestellt und dürfen diefe PlätzL während
des MarktS nicht verändert werden.

8 8. Auch de» Gewerbetreibenden ist der Berkauf ihrer Waaren auf dem
 
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