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H 3. Hür M zu hMlichen MerPett geÄWHeten Mettstbotett bDnttt die
Dienstzeit am 2. Weihnachtstag, 2. Ostertag, Johannestag, Michaelistag «nd
dauert Lis zu dem jeweils nächstfolgenven dieser Tage. n I --
Bei der Miethe zu Dienstleistugen m der Landwirthschaft gilt der Vertrng
für em Jahr abgeschlosien und begmnt am zweiten Weihnachtstag. Dasselbe
gilt bei den Dienstboten, welche fowohl zu landwirthschaftlichen als 'zu hüuslichen
Dienfkn gemiethü werden.
Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer
eines Monats geschloffen. ^ ^
tz 4. Der Vertrag, welcher bci den auf ein Jahr gemiethelen Dienstboten
nicht fechs Wochen, Lei den auf ein Bierteljahr gemiecheten nicht vicr Wochen
oder dei monatsweise genriethcttn Dienstboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf
der Dienstzeit gekündigt wird, ist als für die gesetzlich unterstellte Dauer der
Dienstze't fiillschweigend erneuert anzusehen.
tz ä. Die Vorschristen der tztz 3 und 4 finden keine Anwcndung, wenn ab-
weichende Bestimmungen durch Ortsgsdrauch hergcbracht find und desten Bestehen
durch einen Beschluß des Gemeinderaths festgestellt, ünd öffentlich bekannt gcmacht
wurde.
tz 6. Dienstboten hoben fich allen ihren Kräften und dcm Jnhalte des Dienst-
vertrages entsprcchenden Verrichtungen nach Anordnung der Dienstherrschaft zu
unterziehen und fich der Ordnung des Hauses zu unterwerfen.
Die Dienstboten sind nicht berechtigt, fich in den ihnen aufgetragenen Verrich-
tungen vertreten zu laffen.
Sie müfsen, selbst wenn sie nur zu gewissen Dienfien angenommen find,
nöthigenfalls und vorübergehend auch anverweite ihren Verhältnisien nicht unange-
mesime Verrichtungett ttach Anordnung tzer Dienstherrschaft übernehmen.
Für Schatzen, welchcn der Dienstbote der Herrschaft zugefügt, hat er nach
Maßgabe der allgemeinen lantzrechtlichen Bestimmungen über Schadensersatzpsticht
Ersatz zu leisten.
tz 7. Die Dienstherrschüft ist verpflrchtet zur Leistung des Lohnes untz Unter-
halts des Dienstboten in Kost und Wohnung, wie folche für Dienstboten der gleichen
Artüblichfind.
Die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt am Ende dcr Dienstzeit.
Wird nach Ablauf der Dienfizekt der Berirag fortgesetzt, so dürf die Zahlung
tzer HSlfte des verfüllenen Lochnes um vier Wochen verschoben wertzen.
Das auf die Dauer eines Jahres gemiethete Gesinde känn verlattgen, daß ihm
nach vier Monaten der Dienstzeit ein Viertel, nach acht Msnaten ein weiteres
Viertel des Jahreslohnes ausbezahlt wertze.
tz 8. Wird ein Dienstbote ohne eigenes grobes Verschulden krank, so hat die
Dienstherrschast ihn acht Tage lang zu verpflegen und die Kosten für den Arzt und
tzie Arzneien zu übernehmen,
Sie ist iudeffen berechtigt, den Kranken m öffentlichen Krankenanstalten unter-
zubrmgen.
tz 9. Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben den Lohn nur für dic Zeit
bis zpm Emtritt der Ettkankung fordern.
Die Begrübnrßkosten fallen dem Dienstherrn nicht zur Last.
tz 10. Die Dienstherrschast istberechtigt, das Gesinde ohne Austündigung fo-
fort zu entlaffen: . r--
wege» tzölliger AnfLhlgkeit M den übernommenen Dienstleistun-en, fswie
wegen Verhinderung an deren Besorgung, insoferne solches durch eigeneö Verschul-
den tzes Dienstboten veranlaßt wurde oder dei zuMiger Entstehuug über vierzehri
Tage andquerte, wegen Untreue, hartnäckigen Ungehorjams, wegen Unfittlichkeit,
überhaupt wegen sokcher Handlungen, welche nach ihrem Wesm mit dem fstr das
Dienstbotenverhältniß erfokderÜchen'Verit'auen, oder mil der HSuslichett Ortznung
ttnsereintzarUch fiE
H 3. Hür M zu hMlichen MerPett geÄWHeten Mettstbotett bDnttt die
Dienstzeit am 2. Weihnachtstag, 2. Ostertag, Johannestag, Michaelistag «nd
dauert Lis zu dem jeweils nächstfolgenven dieser Tage. n I --
Bei der Miethe zu Dienstleistugen m der Landwirthschaft gilt der Vertrng
für em Jahr abgeschlosien und begmnt am zweiten Weihnachtstag. Dasselbe
gilt bei den Dienstboten, welche fowohl zu landwirthschaftlichen als 'zu hüuslichen
Dienfkn gemiethü werden.
Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer
eines Monats geschloffen. ^ ^
tz 4. Der Vertrag, welcher bci den auf ein Jahr gemiethelen Dienstboten
nicht fechs Wochen, Lei den auf ein Bierteljahr gemiecheten nicht vicr Wochen
oder dei monatsweise genriethcttn Dienstboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf
der Dienstzeit gekündigt wird, ist als für die gesetzlich unterstellte Dauer der
Dienstze't fiillschweigend erneuert anzusehen.
tz ä. Die Vorschristen der tztz 3 und 4 finden keine Anwcndung, wenn ab-
weichende Bestimmungen durch Ortsgsdrauch hergcbracht find und desten Bestehen
durch einen Beschluß des Gemeinderaths festgestellt, ünd öffentlich bekannt gcmacht
wurde.
tz 6. Dienstboten hoben fich allen ihren Kräften und dcm Jnhalte des Dienst-
vertrages entsprcchenden Verrichtungen nach Anordnung der Dienstherrschaft zu
unterziehen und fich der Ordnung des Hauses zu unterwerfen.
Die Dienstboten sind nicht berechtigt, fich in den ihnen aufgetragenen Verrich-
tungen vertreten zu laffen.
Sie müfsen, selbst wenn sie nur zu gewissen Dienfien angenommen find,
nöthigenfalls und vorübergehend auch anverweite ihren Verhältnisien nicht unange-
mesime Verrichtungett ttach Anordnung tzer Dienstherrschaft übernehmen.
Für Schatzen, welchcn der Dienstbote der Herrschaft zugefügt, hat er nach
Maßgabe der allgemeinen lantzrechtlichen Bestimmungen über Schadensersatzpsticht
Ersatz zu leisten.
tz 7. Die Dienstherrschüft ist verpflrchtet zur Leistung des Lohnes untz Unter-
halts des Dienstboten in Kost und Wohnung, wie folche für Dienstboten der gleichen
Artüblichfind.
Die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt am Ende dcr Dienstzeit.
Wird nach Ablauf der Dienfizekt der Berirag fortgesetzt, so dürf die Zahlung
tzer HSlfte des verfüllenen Lochnes um vier Wochen verschoben wertzen.
Das auf die Dauer eines Jahres gemiethete Gesinde känn verlattgen, daß ihm
nach vier Monaten der Dienstzeit ein Viertel, nach acht Msnaten ein weiteres
Viertel des Jahreslohnes ausbezahlt wertze.
tz 8. Wird ein Dienstbote ohne eigenes grobes Verschulden krank, so hat die
Dienstherrschast ihn acht Tage lang zu verpflegen und die Kosten für den Arzt und
tzie Arzneien zu übernehmen,
Sie ist iudeffen berechtigt, den Kranken m öffentlichen Krankenanstalten unter-
zubrmgen.
tz 9. Stirbt ein Dienstbote, so können seine Erben den Lohn nur für dic Zeit
bis zpm Emtritt der Ettkankung fordern.
Die Begrübnrßkosten fallen dem Dienstherrn nicht zur Last.
tz 10. Die Dienstherrschast istberechtigt, das Gesinde ohne Austündigung fo-
fort zu entlaffen: . r--
wege» tzölliger AnfLhlgkeit M den übernommenen Dienstleistun-en, fswie
wegen Verhinderung an deren Besorgung, insoferne solches durch eigeneö Verschul-
den tzes Dienstboten veranlaßt wurde oder dei zuMiger Entstehuug über vierzehri
Tage andquerte, wegen Untreue, hartnäckigen Ungehorjams, wegen Unfittlichkeit,
überhaupt wegen sokcher Handlungen, welche nach ihrem Wesm mit dem fstr das
Dienstbotenverhältniß erfokderÜchen'Verit'auen, oder mil der HSuslichett Ortznung
ttnsereintzarUch fiE