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221

VII. Alle übrigen Iührtm werden nach der LLngc der Zeir bezahlt und zwar

1 Pers.

Vt Std..- 50 Pfg.,

1 P-rs.

Vr' Wd.: 1 Mk. - !
3 4-Std.: 1 . 5(t
1 Std.: 2

2 Perf.
W Pfg.,

3 Pers.

1 Mk. 5 Pfg.,

2 Perf.

Mk. 40 Pfg.,

- 80 ..

20

4 Perf.

1 ML. 20 Pfg.
3 u. 4 Pers.

1 Mk. 70 Pfg.

2 „ 20 ,

2 . 60

isL z L 2 L-.sE <.« 5°'Psg.

Bei Fahrten außerhalb der Stadt und zwar werter als V4 Stunde. von
derselben entfernt, muß, wenn die Drotschke leer zurrukgeht, für die Zeit der
Rückfahrt die Hctlfte der Taxe vergütet werden.

Dies betrifft jedoch nicht die unter I., II., III. u. VI. geregelten Jahrten.

VIII. Hält der Kutfcher bei einer nicht in Abschnitt I. II. III. und II.
geregelten Fahrt, ausnahmsweise die Vergütung nach der Zeit, nicht für
angemessen, so ist es seine Sache, jofort bei Annahme des Auftrages dafür
zu sorgen, dqß eine ausdrückliche Uebereinkunft geschloffen wird: andernfalls
kann er nie mehr als die Gebühr nach der Zeit beanspruchen.

IX. Bei eingetretener Dunkelheit müffen die Droschkey mit Laternen be-
leuchtet sein. Bei einfachen Fahrten (Abschnitt I.) fo lange nicht die Nachttaxe
eintritt, zahlt man hiefür 6 Pfg. für jcde Fahrt.

i^D. Der Droschkenkutscher muß unverzüglich abfahren, sobald Jemand die
DMchke genommen oder bestellt hat.

^ Er ist verpflichtet, 5 Minuten ohne Vergütung zu warten; wird er länger
aufgehalten, so sind für jede angesangene V4 Stunde "50 Psg. zu entrichten.

XI. Der Kutscher dars kein Trinkgeld fordern; auf Verlangen muß er beim

Ein- und Ausfteigen die Uhr vorzeigeu. .

XII. Uebertretuygen wolle man untcr Angabe der Droschkennmnmer bei
dem Bezirksamte oder bei dem nächsten Polizeidiener anzeigen.

3. DieÄstmanns-Orduung

vom 21. November 1872 nebfi Tarif.

§ 1. Wer als Lohndiencr, Dienstmaun u. dgl., sei es selbstständig, für
eigene Rcchnung . oder als Gehilfe eines solchen, oder als Angestellter, sder als
Theilhaber eines jog. Dienstmann-Jnstituts seine Arbeiten und Leistungen auf
öffentlichen Platzen und Straßen anbieten will, hat hiervon dem Bezirksamte
Anzeige zu erstntten G 3 der V.-V. z. G.-O.).

Zulaffung zum Gewerbebetrieb rst allen Denjemgen zu versagen, in deren
Verhalten und persönlichen Verhäliniffen begründete Besorgniß zu ftnden ist, daß
sie dicsen Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung mißbrauchen werden G 4 Abs. 2 d. V.-B z. G.-O.).

Dre Lohndiener (Frenrdensührer) haben sich auch über ihre Befähigung aus-
zuwcisen, insbesondere ist aus einige Kenntniffe der fränzöstschen Sprache zu sehen.

Z 2. Wer das Dienstmanns- oder Lohndienergewerbe rc. selbst und für
eigene Rechnung betreiben will, hat zugleich durch baare Einlegung in die hiesige
Sparkaffe und Hinterlegung des Sparkaffenbuches in der Gemeindedeposttur eine
Caution von 350 Mark zu stellen.

Die Unternehmer eines Jnstituts haben ebenfalls eine Caution zu entrichten,
deren Größe jeweils nach Anhörung des Gemeinderaths vom Bezirksamte be-
stlMMt wird. ^ / , !- V'V" - '' / . V-!'^ ^

Dieselben Haben mit der Cautions,Bestellung zugleich eine Nrkünde auszu-
stellen, in welcher sie für allen Schaden, welchen i^e Gehilfen, Angestellten oder
Theilhaber verursachen und" für welchen nach dem Gesetze die Letzteren zu haften
haben, sich persönlich haftbar erklären. '

Z 3. Wer das Gewerbe eines Dienstmanns oder Lohndieners m Person
 
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