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Letreibt. erhält vvm Bezirksamte eine Rummer angewieftn und hat einen damit
versehenm Metallschild auf der linken Seite der Brust zu tragen.

ZuHleich ist nach näherer Vorschrift des Bezirksamts an der Kopföedeckung
die Beznchnung „Dienstmann* bezrehungsweise »Lohndiener* anzubringen.

Den Dienstmanns-Jnstituten kann von dem Bezirksamt der ausschließliche
Gebrauch besonderer näher zu bestimmender Abzeichen gestattet werden, und ist
dann das Tragen derselben allen Dienstmännern, welche nicht zu dem Jnstitute
gehören, untersagi.

ß 4. Die Dienstmänner rc. haben stch gegen das Publikum willig und an-
ständig Zu benehmen und sich jeder Zudringlichkeit zu enthalten.

tz 5. Den Dienstmännern rc., beziehungsweise ihren Vorstehern ist im All-
gemeinen die Wahl des Standortes freigestellt, vorbehaltlich der Befugniß der
Polizeibehörde, ihnen die zur Verhütung von Collifionen und Störungen er-
forderlichen Wersungen zu ertheilen, welchen sie unweigerlich Folge zu leisten
haben.

Den Bahndienst haben die Dienstmänner rc. nach den zwischen der Orts-
polizeibehörde und den Bahnpolizeibeamten vereinbarten, oder von Gr. Handels«
ministerium gegebenen besonderen Anordnungen zu besorgen.

Mit den Bahnpolizeibeamten ist Nachstehendes vereinbärt:

1) Es darf nur eine bestimmte Zahl von Dienstmännern — 6 am Haupt-
bahuhof und 3 am Karlsthor — Lei Ankunft der Bahnzüge anwesend
sein. Die einzelnen Dienstmanns-Jnstitute, sowie die selbständigen Dienst-
männer werden nach einem bestimmten Turnus zugelassen und haben die
Betreffenden sodann ein besonderes Abzeichen, welches von der Polizeibe-
hörde auf deren Kosten angeschafft wird, zu tragen.

2) Zur Ausübung dieses Bahndienstes wird den Dienstmännern der Auf-
fahrplatz der Droschken als Aufstellungsplatz angewiesen; das Betreten
des innern Bahnhofgebietes ist ihnen hiebei, sofern fie nicht eine beson-
dere Erlaubniß fich erwrrkt haben, nur in Erledigung eines deßfallfigen
dienstlichen Auftrags gestattet, wobei sie den bezüglichen Anordnungen
der Beamten und Bediensteten der Betriebsverwaltung unweigerlich Folge
zu leisten haben. Den nicht zum Bahndienst kommandirten Dienstmän-
nern steht die freie Straße (in der Linie des Baier. Hofs und des Karls-
thordurchgangs) zur Ausübung ihres Gewerbes ftei.

3) Wer, ohne Bahndienst zu haben, ankommenden Paffagieren seine Dienste
anbietet, wird besträft; cbenso, wer diesen Dienst unentschuldigt verab-
säumt.

4) Die Reihenfolge, in welcher der Bahndienst zu versehen ist, wird jeweils
in geeigneter Weise bekannt gemacht und für eine Woche festgestellt; der
Dienst wechselt jeden Tag.

5) Zur Versehung des BahndienM erhalten die Dienstmänner von dem
dienstthuenden Polizeidiener je einen Schild, welchen fie während des
Tages zu tragen und beim letzt ankommenden Zuge wiedcr abzugeben
haben. Die Uebertragung des Bahndienstes auf einen anderü Dienst-
mann durch Uebergabe des Schildes ist gestattet, jedoch nur mit Zustim-
mung des betreffenden Polizeidieners und sofetn demselben rechtzeitige
Anzeige geworden ist.

K 6. Von jedem Dienstmann wird angenommen, daß er allen in dem
amtlich genehmigten Tarife bezeichneten Arten von Arbeiten und Diensten um
die dort aufgestellten Gcbühren fich unterziehe.

Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufforderung alsbald Folge zu leisten,
wenn er nicht bereits anderwürts bestellt ist.

Das Anbieten von Führerdiensten an Fremde, welche die hiefige Gegend
oder hiefigen Sehenswürdigkeiten betrachten wollen, ist nur den Lohndienern
(Fremdenführern) gestattet.

Z 7. Jeder Dienstmann rc. hat ein Exemplar dieser Ordnnng, fowie des
 
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