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L. Die Schließuug der Wohuuugeu ;ur Nachtreit betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 19. Februar 1866.

Jeder Hauseingang muß während der Nacht von 11 Uhr an geschloffen sein. —
Uebertretungen werden an Geld bis zu 10 Mark bestraft.

6. Festsetzung der Polheistuude.

Die Polizeistunde für Heidelberg ist auf 12 Uhr Nachts festgesetzt. (Ortspolizei-
liche Vorschrift vom 20. März 1877).

I). Polheiliche Äufstcht über -ie Hunde betr.

I. Bezirkspoliz. Vorschrift v. 26. Nov. 1866. (Mit Giltigkeit für den ganzen Bezirk):

Alle Hunde größerer Gattung mit Ausnahme der Jagd- und Hühner-
hunde, sowie der Schäferhuude, dürfen nur mit einem vorschriftsmäßigen Maulkorb
versehen auf die Straßen, in die Wirthschaftslocale und an andere öffentliche Orte
gebracht werden.

II. Mit Giltigkeit für Heidelberg, Schlierbach und Neuenheim.

1. Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 26. Februar 1878.

Es ist verboten, Hunde, (glei chgültig, welcher Größe und Gattung)
ohne wohlbefestigten, das Beißen verhindernden Maulkorb herumlaufen zu laffen.

2. Ortspoüzeiliche Vorschrift für Heidelberg v. 26. Februar 1878, für Neuenheim
vom 10. März 1878.

Wer Hunde (ebenfalls ohne Rücksicht aufGröße und Gattung) in
öffentlichen Wirthschaftenmitbringt, wird an Geld bis zu 20 Mk bestraft.

Das Verbot unter II. 1 und 2 erstreckt sich auf die genannten Orte, soweit
die bewohnten Häuser reichen und soweit diese nicht ganz außer
Zusammenhang mit dem Ortsetter stehen. Außerhalb dieses
Theils von Heidelberg, Schlierbach und Neuenheim (also insbesondere auch
bezüglich der Molkenkur, des Speyerer Hofs, des Kohlhofs und
des Wolfs-brunne ns) findet Ziff. I. Anwendung.

III. Verordnung vom 11. Mai 1876.

8 1. Alle an öffentlichen Orten befindliche, über sechs Wochen alte Hunde müffen
am Halse eine mindestens drei Centimenter im Durchmeffer große, den Wohnort des
Befitzers angebende Marke von Mesfing oder Messingblech tragen. Es genügt, wenn
auf der Marke die Anfangsbuchstaben der Gemeinde und des Amtsbezirks soweit an-
gegeben werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen bleiben. Die Marke soll am Hals-
band hängen, darf also auf das Letztere nicht vollständig aufgenietet werden.

Z 2. Hunde, welche nicht die vorgeschriebene Marke tragen, werden — vorbe-
haltlich der Bestrafung der Besitzer — eingefangen und, wenn sie bis zum Ablaufe-
des zweiten folgenden Tages nicht von dem Besitzer unter Vorzeigen der Quittung über
dic an die Gemeindekasse geleiftete Zahlung einer Gebühr von zwei Mark abgeholt
werden, getödtet. Die Auslösungsgebühren sind zur Deckung der Kosten für die Auf-
bewahrung und Verpflegung der gefangenen Hunde und zu Belohnungen für das mit
dem Vollzug der Verordnung betraute Aufsichts-Personal, welches für das Einfangen
jedes Hundes 50 Pfennig erhält, zu verwenden.

8 3. Hunde, welche ohne Aufstcht außerhalb der Ortschaften umherstreifen, können
von der Gendarmerie, den Feld- und Waldhütern sosort getödtet werden.

L. Vas Badeu im Neckar betr.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 2. Juli 1877.

Das Baden im offenen Neckar längs des Orts Schlierbach und der Stadt Heidel-
berg mit oder ohne Begleitung eines Fahrzeuges ist nur innerhalb der durch Psähle
abgegrenzten Badeplätze,

a. unterhalb des Bismarckplatzes beim sogenannten Marderhäuschen und
d. oberhalb der Goos'schen Mühle

und nur unter den durch die Wsrnungstafeln festgestellten Beschränkungen gestattet.
Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu zehn Mark bestraft.

kV Das Setretev vou Lisfläche« betr.

Ortspolizeiliche Vorschrist vom 20. Kbruar 1875.

8 1. Wer öffentlich durch die Zeitungen, durch Anschläge oder durch Aufstellen
von Bänken, Fegen der Eisfläche und ähnliche Beranfialtungen daS Publikum zum
 
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