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179

§ 31. Kein Grab darf vor Verfluß von 25 Jahren wieder geöffnet werden, wenn
nicht für einen einzelnen Fall auf Antrag der Friedhofskommisfion unter Begutachtung
des Bezirksarztes das Großh. Bezirksamt besondere Erlaubniß dazu ertheilt.

Die Beisetzung einer zweiten Leiche in einem Kaufgrabe vor abgelaufener
Umgrabungsperiode ist unzulässig und findet eine Ausnahme nur fiir Leichen
von Kindern im Alter von nicht über ein Jahr statt.

Der Beisetzung einer zweiten Leiche in einem Kaufgrabe nach abgelaufener
Umgrabungsperiode steht dagegen nichts im Wege.

IV. Begräbniß-Taxen.

4. Für gewöhnliche Fälle. '


I. Classe

II. Claffe

III. Claffe

IV. Claffe

Armenkl.

Für Erwachsene


A









über 15 Jahre

80

35

57

45

37

30

27

35

15

40

Kinder v. 6—15. I.

54

55

42

45

29

55

21

15

12

40

. - 1-6 „

28

75

21

25

13

95

9

45

5

80

„ unter 1 „

25

75

18

25

11

95

8

25

5

40

Gegen Bezahlung dieser Taxen an die Stadtkafse werden folgende Gegenleist-
ungen übernommen:

1. Jn allen Classen, die Geschäfte des Leichenordners gemäß seiner Dienst-
weisung; in I. Classe sind dabei 50 Ansagen, in II. Clafie 30 Ansagen in-
begriffen.

2. Der Sarg nach der betreffenden Classe sammt Verbringen desselben in
das Trauerhaus und Einlegen der Leiche in den Sarg.

3. Ein Leichentuch über den Sarg.

4. Ein Kreuz zum Sarg, wenn solches gewünscht wird.

5. Die Begleitung der Leiche durch den Leichenwärter oder die
Leichenwärterin an das Grab.

6. Das Verbringen der Leiche auf den Friedhof im Leichenwa'gen
unter Begleitung von vier Leichenträgern. — Kinder unter 6 Jahren
werden in der Regel in dem Trauerwagen nach dem Friedhof gefahren und
in diesem Falle ist für den Leichenwagen nichts zu bezahlen.

Wird eine Kinderleiche auf den Friedhof von der Leichenwärterin ge-
tragen, so fallen auch die Kosten für den Trauerwagen je nach der
Claffe, d. h. in der III. Claffe 4 Mk., in der IV. Claffe 3 Mk., in der Armen-
klasse 2 Mk. weg; es sind dafür nur die Gebühren der Leichenwärterin
in der III. Claffe 1 Mk. 60 Pf„ in der IV. Claffe 1 Mk. 20 Pfg. und in der
Armenklaffe 70 Pfg. zu bezahlen.

7. Ein Trauerwagen.

8. Beerdigung der Leiche.

Jn obigen Taxen sind die Gelder für sämmtliche Bedienstete inbegriffen
und es ist denselben strengstens untersagt, in irgend einer Form Trinkgelder zu ver-
langen.

Die Gebühr des Leichenschauers, 1 Mk. 30 Pfg. für eine Leiche, ist in
obiger Taxe nicht inbegriffen und besonders zu bezahlen. .

v. Friedhoftaxen.

1. Für die Erwerbung eigenthümlicher Grabstätten find folgende Taxen befiimmt:

а. eine Grabstätte 60 Mark;

d. zwei Grabstätten 110 „

o. drei „ 180 „

ä. Für jedes weitere Grab über drei je 30 Mark.

б. Für einen Platz zu einer Gruft an der Seite der Kapelle 300 Mark.

k. Bei Erwerbung von i/z, 1/4 Plätzen oder noch kleineren Grundstücken wird
die Berechnung nach Taxe a. vorgenommen.
 
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