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ß 12. Aus den Häusern dürfen Gchnee und Eis nur unter der Voraussetzung,
auf die Straße getragen werden, daß dieselben sofort von da wieder weggebracht werden.

K 13. Das Schneeballwerfen, das Schleifen auf den Gehbahnen,
das Fahren mit Rutschschlitten auf denselben, auf den Straßenab-
hängen und öffentlichen Plätzen, bei eingetretenem Schneefall das
Fahren mit Fuhrwerken aller Art, insbesondere Schlitten, Chaisen
und sonstigen leichtern Gefährten ohne Schellenbehänge oderGlocken,
der Gebrauch von langen sog. Sch littenpeitschen in der Stadt ist
untersagt.

Z 14. „Bci eintretendem Glatteis oder sobald die Gehwege nicht ohne Gefahr
begangen werden können, sind diese gehörig zu bestreuen."

ß 15. Es darf zu dieser Zeit kein Waffer vom Hausbedarf aus den Häusern
in die Straßenrinnen geleitet werden. Ueberhaupt darf nach eingetretenem Frost kein
Waffer mehr in die Rinnen oder auf die Straßen — namentlich in der Nähe der
Brunnen — geschüttet, es muß dies vielmehr unmittelbar in die Oeffnungen dcr Kanäle
eingegoffen werden.

ß 16. Bei eintretendem Thauwetter haben die Hauseigenthümer Schnee und
Eis, welches vor ihren Häusern und in den Straßenrinnen sich gesammelt hät, weg-
sühren zu lasien.

ß 17. Die Reinigung der Kloaken und Abtritte und die sogleich vorzunehmende
Abfuhr ihres Jnhalts, sowie die Ausfuhr der Seifenfiederlauge darf nicht vor Nachts
11 Uhr und in den Monaten April bis October nicht nach 5 Uhr, in den übrigen
Monaten nicht nach 6 Uhr Mvrgens bewirkt werden. Ebenso ist es den Seifenfiedern
untersagt, während der Tageszeit Fett zu schmelzen.

Es ist untersagt, die zur Abfuhr des Jnhalts der Abtrittsgruben dienenden
Wagen, seien diese gefüllt oder geleert, auf den öffentlichen Straßen oder Plätzen der
Stadt und deren nächsten Umgebung längere Zeit stehen zu lafsen, als dies zum Zwecke
der Grubenentleerung erforderlich ist.

ß 18. Zur Abfuhr des Kloaken- und Abtrittdüngers und jedes Pfuhlwaffers
überhaupt, sowie auch zur Abfuhr von Schutt u. dgl. dürfen nur wohlverwahrte Wägen
und Behälter verwendet werden. Wer die Straße bei Abfuhr von Dünger rc. verun-
reinigt, wird bestraft.

Zur Abfuhr des Abtrittsinhalts dürfen nur wafferdichte Fäffer verwendet werden,
welche durch Trichteröffnungen, die in der Mitte ihrer Tiefe mit wohl eingefügten
Trichterdeckeln verschließbar find, zu füllen und durch gut in die Faßböden und die
Gargeln eingepaßte, durch Schließen befestigte Thürchen zu entleeren sind. Auch der
Dunggrubeninhalt, d. i. Viehdünger und anderer nicht mit menschlichen Excrementen
vermischter Unrath darf, soweit er flüsfig ist, nur in obigen Fäffern, im Uebrigen aber
nur in festgefügten Kastenwagen (Bordwagen) abgeführt werden.

Weder Abtritt- noch Dunggrubeninhalt darf auf die Straße gelegt werden.

Für die nicht nach obiger Vorschrift bewirkte Ladung find nicht allein die Fuhr-
leute, sondern auch die, die Ladung bewirkenden Dunghändler und beziehungsweise Ar-
beiter verantwortlich.

Die zur Düngerabfuhr dienenden Fäffer oder Wagrn find in deutlicher und
haltbarer Weise mit dem Namen des Eigenthümers zu versehen.

8 18s. Der Hausbefitzer ist verpflichtet, auf Verlangen der Polizei den Namen
Deffen anzugeben, der die Entleerung von Grube und Abtritt und die Abfuhr des Jn-
halts vorgenommen hat; andernfalls bleibt er selbst für alle Uebertretungen verant-
wortlich.

8 19. Zu Gunsten der hiefigen Landwirthe, welche Pfuhlwaffer oder trockenen
Stalldünger auf ihre Felder zu führen haben, besteht, wenn sie geschloffenen Hofraum
befitzen, in dem die Ladung geschehen kann, die Ausnahme, daß fie während der Mo-
nate September bis 1. Juni trockenen Stalldünger bis Mittags 12 Uhr, Pfuhlwaffer
aber zu jeder Stunde des Tages laden und ausführen dürfen. Während der Monate
Juni, Juli und August dagegen, sowie in Bezug auf jene Landwirthe, die aus Mangel
an Hoftaum genöthigt stnd, auf der Straße zu laden, bleibt es bezüglich des trockenen
Düngers und Pfuhlwaffers bei der unter ß 17 erwähnten Zeitbeschränkung. Selbst
während der Monate Juni, Juli und August wird den hiesigen Landwirthen das Aus-
führen von Pfuhlwaffer zu jeder Tageszeit gestattet, wenn ihre Dungstätten in Folge
eines eingetretenen Plotzregens überschwemmt worden sein sollten.
 
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