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18S

8 20. Zur Ausführung des Düngers ist soviel immer möglich der Weg über
die Haupt- und Leopoldstraße zu vermeiden, und soll die Zwingerstraße, Plöck, St. Anna-
gaffe oder die Neckarstraße eingeschlagen werden.

8 21. Die Reinigung der unterirdischen SeitenkanSle ist von den betreffenden
Hausbefitzern jedes Jahr und zwar gleichzeitig mit der von der Gemeindebehörde an-
geordneten Reinigung der unterirdifchen Hauptkanäle, iu welche jene einmünden, vor-
nehmen zu laffen.

8 22. Das Reinigen und Abschwemmen der Fuhrwerke darf nicht auf den
Straßen und an öffentlichen Brunnen geschehen; es muß im Jnnern der Gebäude oder
am Neckar vorgenommen werden.

8 23. Diejenigen, welche größere Gegenstände, sogenannte Traglasten, nament-
lich auch solche, wodurch die Vorübergehenden beschmutzt oder beschädigt werden können,
über die Straße tragen, haben fich von dem Trottoir entfernt zu halten und dürfen
nur auf der Fahrstraße gehen. Ebenso darf die Pasfage auf den Trottoirs nicht durch
unberufenes längeres Zusammenstehen mehrerer Personen gehemmt werden.

8 23a. Das Schleifen von Leseholz in der hiesigen Stadt einschließlich des
Schloßbergs ist untersagt und kann nur ausnahmsweise von der Polizeibehörde gestattet
werden.

8 24. Junges Vieh, Schweine, Federvieh find in den Häusern zu halten; das
freie Laufenlaffen derselben auf der Straße ist unterfagt.

8 25. Es ist verboten, todte Thiere, stinkenden Koth, Glas, Geschirr oder sonstigen
Unrath auf die Straßen und öffentlichen Plätze zu werfen, oder Flüssigkeit irgend einer
Art aus den Fenstern oder Thüren der Häuser auf die Straßen und öffentlichen Plätze
zu schütten, sowie Teppiche und Tücher dahin auszustäuben. Kann der Thäter nicht
ermittelt werden, so haftet der Jnhaber des Gebäudetheils, woselbst die Uebertretung
verübt worden ist, für die Strafe, wenn er nicht nachweist, daß er die Uebertretung
nicht verhüten konnte. Jn den Häusern, deren Einrichtung das Ausleeren des Waffers
tm Jnnern unmöglich macht, muß das auszugießende Wasier auf die Straße getragen
und dort ohne Belästigung der Vorübergehenden in die Rinnen ausgeleert werden.

8 25a. Es ist verboten, nach 7 Uhr Morgens Betten, Wäsche, Teppiche und
ähnliche Gegenstände in öffentlich fichtbarer Weise auszuhängen oder auszulegen.

8 25k. Das Aushängen von Verkaufsgegenständen an der äußeren Wand der
Häuser oder das Ausstellen solcher auf der Straße ist untersagt.

8 26. Es ist untersagt, die Straßen durch Auslaufenlafsen von Jauche, Blut,
Farbe oder andere Ekel oder üble Ausdünstung erregende Gegenstände zu verunreinigen.

8 27. Das Auspichen der Fäffer darf nur auf den, von der Polizeibehörde auf
Antrag des Gemeinderaths bezeichneten Plätzen geschehen. Bei Fackelzügen dürfen die
Fackeln nicht an die Häuser oder Mauern gestoßen werden. .

8 28. Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen und Plätzen seine Nothdurft
zu verrichten.

8 29. Großes Schlachtvieh darf nicht ohne hinreichende Begleitung über die
Straße geführt werden; es muß dabei mit einem Nasenband versehen und-an Hörnern
und Füßen mit starken Stricken so gebunden werden, daß es bei dem geringsten Versuch
zum Loßreißen oder Durchgehen gebändigt und zu Boden geriffen werden kann, bei
Vermeiden der in 8 102, Ziff. 1 P.St.G. angedrohten Strafe bis zu 50 Mk. Lebendes
Vieh, welches zum Handel bestimmt ist, darf nicht in der Stadt herumgetrieben, muß
vielmehr nach dem Biehhofe gebracht werden.

8 30. Unbespannte Pferde dürfen über die Straße nicht anders als arn Zaum
oder Halfter, und nebeneinander nie mehr als zwei geführt werden. Bespannte Wagen
dürfen nie ohne Aufficht des Fuhrmanns oder eines Stellvertreters deffelben bleiben.

8 31. Das Holzmachen vor den Häusern auf den Straßen, wenn es nicht durch
gänzlichen Mangel an Hofraum geboten, ist untersagt.

8 32. Desgleichen das Werfen mit Steinen auf den Straßen und öffentlichen

Plätzen.

8 33. Fensterläden, seien sie geöffnet oder geschloffen, müffen fest angemacht
werden. Die Läden des untern Stockes dürfen in keinem Falle nur bis zur Hälfte ge-
schloffen werden. Das Oeffnen dersclben muß mit der gehörigen Vorsicht geMhen, da-
mit auf der Straße Borübergehendc durch sie nicht verletzt werden.

8 34. Waaren, welche in Fenstern und an Thürgestellen zur
Schau ausgestellt oder aufgehängt werden, dürfen nicht über die
 
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