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. 197

austritt, oder gemäß Z 10, und zwar in Folge eigenen Verschnldens, entlasien wird,
so kann der Dienstherr, ohne oaß eine genchtliche Auflösung des Vertrags, eine
Verzugsetzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des Schadens nöthig
fällt, statt der Erfüllung des Vertrags eine Entschädigung verlangen oder in Auf-
rechnung bringen, welche sich auf die Hälste des Vierteljahrslohnes beläuft. Wenn
Dienstboten für landwirthschaftliche Geschäfte in der Zeit vom Juni bis einschließlich
Oktober vertragsbrüchig oder entlassen werden, so erhöht sich die Entschädigung auf
den vierten Theil des Iahreslohnes.

Z 15. Dem Dienstherrn steht zur Sicherung seiner Entschädigungsforderung
gegen den Dienstboten an der in seiner Wohnung eingebrachten Habe desselben, mit
Ausnahme der zum täglichen Gebrauche unentbehrlichen Kleidungsstücke, ein Rück-
behaltungsrecht zu.

Wenn der Dienstherr nicht innerhalb sechs Tagen seine Entschädigungsklage
gegm den Dienstboten öei dem zuständigen Richter anhängig macht, oder nicht inner-
halb acht Tagen nach Einwirkung eines rechtskräftiaen obsiegenden Urtheils den Zu-
griff auf die rückbehaltene Habe beantragt, so erlischt das Rückbehaltungsrecht.

Z 16. Wird ein Dienstbote von der vertragschließenden Herrschaft unbefugter
Weise nicht angenommen oder vertragswidrig entlassen, oder nimmt er aus Ver-
schulden des Drenstherrn nach ß 11 seinen Austritt, so kann er, außer dem Lohne
für die abverdiente Zeit, ohne daß eine gerichtliche Auflösung des Vertrags, eine
VeMgsetzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des Schadens nöthig fällt,
statt der Vertragserfüllung eine Entschädigung verlangen, welche die Hälfte des
Vierteljahrslohnes beträgt. Wenn Dienstboten für landwirthschaftliche Geschäfte in
der Zeit vom Oktober bis einschließlich Februar nicht angenommen, entlassen werden
oder austreten, so erhöht sich die Entfchädigung auf den vierten Theil des Jahres-
lohnes.

8 17. Bei monatweise vermiechetem Gesinde beläuft sich die Entschädigung auf
den Betrag des Lohnes für einen halben Monat.

ß 18. Sowohl den Dienstherrn als den Dienstboten bleibt in den Fällen der
vorhergehenden Paragraphen vorbehalten, einen höheren Schaden gerichtlich geltend
zu machen.

8 19. Wer einen Dienstboten, der unbefngter Weise den Dienst nicht angetreten
hat oder unbefugter Weise aus dem Dienste ausgetreten ist, wissentlich vor Bereini-
gung seiner früher eingegangenen Verbindlichkeiten in ein neues Dtenstverhältniß
aufnimmt, kann von dem beschädigten Dienftherrit gerichtlich zum Ersatze des durch
den Vertragsbruch entstandenen Schadens, soweit solcher nachgewiesen wird, ange-
halten werden.

8 20. Jn Streitigkeiten zwischen Dienstboten und Dienstherrschaften ist die
Tagfahrt zur Verhandlung iiber die Klage mit thunlichster Beschleunigung abzu-
halten.

Die Tagfahrt darf nur einmal und unter der Voraussetzung, daß ein unab-
wendbares Hinderniß angeführt und bescheinigt sei, verlegt werden.

Die Vollftreckung des Urtheils wird, ungeachtet eingelegter Rechtsmittel, bei
Sicherheitsleistung ohne Aufschub vollzogen.

Gegeben zuKarlsruheinUnserem Staatsministerium, den 3. Februar 1868.

Friedrich.

Stabel. Jolly. Auf Sr. Königl. Hoheit höchsten Befehl:

Schreiber.

2. Droschken-Tarrf für die Stadt Heidelbera.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 21. Januar 1878.

I. Von den Bahnhöfen in die Stadt (mit den Grenzpunkten: Wirthschaft
zum Rosenbusch, Diemer'sche Brauerei, Christoph Keller'sche Fabrik, Gasfabrik
und Bergheimer Mühle, diese mit eingeschlossen) Klingenteich bis zum Eingangsthor
des israelitischen Friedhofs oder nmgekehrt, von da nach den genannten Bahnhöfen,
sowie für Fahrten in der Stadt innerhalb des bezeichneten Bezirks zahlen

1 Person . . ... . 50 Pfg.

2 Personen je 45 Pfg. zusammen 90 „

3. „ „35 „ „ IMk. 5 „

4 „ „ 30 „ „ 1 „ 20 „
 
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