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Die Lohndiener (Fremdenführer) haben fich auch über ihre Befähigung auszuweisen,
insbesondere ist auf einige Kenntnisse der franzöfischen Sprache zu sehen.

tz 2. Wer daS Dienstmanns- oder Lohndienergewerbe rc. selbst und für eigene
Rechnung betreiben will, hat zugleich durch baare Einlegung in die hiesige Sparkaffe
und Hintcrlegung des Sparkassenbuches in der Gemeindedepofitur eine Kaution von 350
Mark zu stellen.

Die Unternehmer eines Jnstituts haben ebenfalls eine Kaution zu entrichten, deren
Größe jeweils nach Anhörung des Gemeinderaths vom Bezirksamte bestimmt wird.

Dieselben haben mit der Kautions-Bestellung zugleich eine Urkunde auszustellen, in
welcher sie für allen Schaden, welchen ihre Gehilfen, Angestellten oder Theilhaber verur-
fachen und sür welchen nach dem Gesetze die Letzteren zu haften haben, sich persönlich
hastbar erklären.

ß 3. Wer das Gewerbe eines Dienstmanns oder Lohndieners in Person betreibt,
erhält vom Bezirksamte eine Nmnmer angewiesen und hat einen damit versehenen
Metallschild auf der linken Seite der Brust zu tragen.

Zugleich ist nach näherer Vorschrift des Bezirksamts an der Kopfbedeckung die
Bezeichnung „Dienstmann" beziehungsweise „Lohndiener" anzubringen.

Den Dienstmanns-Jnstituten kann von dem Bezirksamt der ausschließliche Gebrauch
besonderer näher zu bestimmender Abzeichen gestattet werden, und ist dann das Tragen
derselben allen Dienstmännern, welche nicht zu dem Jnstitute gehören, untersagt.

8 4. Die Dienstmänner rc. haben sich gegen das Publikum willig und anständig
zu benehmen und sich jeder Zudringlichkeit zu enthalten.

8 5. Den Dienstmännern rc., beziehungsweise ihren Vorstehern ist im Allgemeinen
die Wahl des Standortes freigestellt, vorbehaltlich der Befugniß der Polizeibehörde,
ihnen die zur Verhütung von Kollisionen und Störungen erforderlichen Weisungen zu
ertheilen, welchen sie unweigerlich Folge zu leisten haben.

Den Bahndienst haben die Dimstmänner rc. nach den zwischen der Ortspolizeibe-
hörde und den Bahnpolizeibeamten vereinbarten, oder von Gr. Handelsministerium ge-
gebenen besonderen Anordnungen zu besorgen.

, Mit den Bahnpolizeibeamten ist Nachstehendes vereinbart:

1) Es darf nur eine bestimmte Zahl von Dienstmännern — 6 am Hauptbahnhof
und 3 am Karlsthor — bei Ankunft der Bahnzüge anwefend sein. Die ein-
zelnen Dienstmanns-Jnstitute, sowie die selbstständigen Dienstmänner werden
nach einem bestimmten Turnus zugelassen und haben die Betreffenden sodann
ein besonderes Abzeichen, welches von der Polizeibehörde auf deren Kosten ange-
schafft wird, zu tragen.

2) Zur Ausübung dieses Bahndienstes wird den Dienstmännern der Auffahrtplatz
der Droschken als Aufstellungsplatz angewiesen; das Betreten des innern Bahn-
hofgebietes ist ihnen hierbei, sofern sie nicht eine besondere Erlaubniß sich erwirkt
haben, nur in Erledigung eines deßfallsigen dienstlichen Auftrags gestattet, wobei
sie den bezüglichen Anordnungen der Beamten und Bedienstejen der Betriebsver-
waltung unweigerlich Folge zu leisten haben. Den nicht zum Bahndienst
kommandirten Dienstmännern steht die freie Straße (in der Linie des Baier.
Hofs und des Karlsthordurchgangs) zur Ausübung ihres Gewerbes frei.

3) Wer, ohne Bahndienst zu haben, ankommenden Paffagieren seine Dienste anbietet,
wird bestraft; ebenso, wer diesen Dienst unentschuldigt verabsäumt.

4) Die Reihenfolge, in welcher der Bahndienst zu versehen ist, wird jeweils in

geeigneter Weise bekannt gemacht und für eine Woche festgestellt; der Dienst

wechselt jeden Tag.

5) Zur Versehung des Bahndienstes erhalten die Dienstmänner von dem dienst-
thuenden Polizeidiener je einen Schild, welchen sie während des Tages zu tragen
und beim letzt ankommenden Zuge wieder abzugeben haben. Die Nebertragung
des Bahndienstes auf einen andern Dienstmann durch Uebergabe des Schildes
ist gestattet, jedoch nur mit Zustimmung des betreffenden Polizeidieners und
svfern demselben rechtzeitige Anzeige geworden ist.

8 6. Von jedem Dienstmann wird angenommen, daß er allen in dem amtlich

genehmigten Tarrf bezeichneten Arten von Arbeiten und Diensten um die dort aufge-

stellten Gebühren stch unterziehe.

Er hat jeder hierauf bezüglichen Aufforderung alsbald Folge zu leisten, wenn er
nicht kereits anderwärts bestellt ist.
 
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