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201

Das Anbieten von Führerdiensten an Fremde, welche die hiefige Gegend oder hie-
figen Sehenswürdigkeiten betrachten wollen, ist nur den Lohndienern (Fremdenführern)
gestattet.

8 7. Jeder Dienstmann rc. hat ein Exemplar dieser Ordnung, sowie des Ge-
bührentarifs stets bei sich zu führen und auf Verlangen den Bestellern, sowie dem
Polizeipersonal vorzuzeigen.

8 8. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden an Geld bis zu 150 Mark
bestraft.

Oeftere Bestrafungen der Art oder ein fortgesetztes, zuchtloses und unwürdiges
Verhalten können die Untersagung und nöthigenfalls polizeiliche Einstelluug des Ge-
werbebetriebes zur Folge haben (8 14 Abs. 3 der V.-V. z. G.-O.).

ii.

T a r i f.

I. Für bestimmte Gänge:

1) Jm Jnnern der Stadt mit dem Hauptbahnhofe, dem neuen
akademischen Spital, der Diemer'schen Brauerei, dem vorm.

Jäger'schen Bierkeller (Klingenteich) u. ehem. Metz'schen Kunst-
sammlung als Grenzpunkten, sowie vom Bahnhof bis zum
Profeflor Hofman'schen Haus (Alte Bergheimerstraße) und der
Keller'schen Fabrik.

2) Vom Jnnern der Stadt bis zu den zwei letztgenannten Punkten,
sowie dem Schloßberg (oberhalb der Diemerei)

3) Vom Jnnern der Stadt nach der Gasfabrik und dem Friedhofe

4) Bom Bahnhofe nach den zwei letztgenannten Punkten

5) Vom Jnnern der Stadt nach Neuenheim, Hirschgaffe und Heyd-

weiller's Haus.

6) Vom Bahnhofe nach den zwei letztgenannten Punkten, sowie
nach dem Schloßberge .....

7) Nach dem Schloffe.

8) Nach Albert's Hotel oder dem Schießhause .

9) Nach der Molkenkur oder dem Wolfsbrunnen

10) Nach dem Neuhof über die Kanzel

11) Nach dem Königstuhl oder Heiligenberg

12) Nach Handschuchsheim, Kirchheim, Ziegelhausen, Wieblingen

oder Rohrbach.

Wird Rückverbringung, Rückantwort oder Rückbegleitung verlangt, so ist die

Hälfte der Taxe und zwar wenn das Gepäck nicht zurückgebracht wird, der einfachen
Taxe von Colonne I mehr zu entrichten; für etwaige Wartezeit ist Abschnitt IV Z. 3
maßgebend.

Beträgt das Gewicht des Gepäcks über 25 Kilogramm, so ist die Hälfte der in
Colonne II angegebenen Taxe mehr zu bezahlen; für Lasten von über 50 Kilogramm
ist, wenn sie im Handkarren gefahren werden, die doppelte Taxe zu bezahlen; mehr
kann bei bedeutenden Lasten nur auf Grund ausdrücklicher vorheriger Ueber-
einkunft verlangt werden. (Abschnitt IV Z. 1.)

Jst das Gepäck Stockwerke hinauf oder hinunterzutragen, so kommen per StÜck
und Stockwerk 5 Pfennige in Ansatz; Handgepäck bis zu 25 Kilogramm ist ohne be-
sondere Vergütung hinauf und hinabzutragen.

Wird der Dienstmann zu den Gängen unter Z. 5, 7—12 als Führer benützt,
so hat er, einen einstündigen Aufenthalt an Ort und Stelle eingerechnet, 30 Pfenmge
weiter zu beziehen.

Bei längerem Aufenthalte sind für jede angefangene >/z Stunde weitere 30
Pfennige zu entrichten.

II. Für bestimmte Zeiten:

1) Für einen Tag (zu 10 Stunden gerechnet),

2) „ „ halben Tag (zu 5 Stunden gerechnet)

3) „ „ eine Stunde .....

4) „ „ eine halbe Stunde ....

bis

ü Kilo-

mit

25 Kilo-

gramm

Hand-

gepäck

gramm

Hand-

gepäck







20



35


35


50



45



60



30



40



50



70


60


80



70

1





80

1

10

1



1

40

1

40

1

70

2

40

3



1



1

40

ohne

GerLth-

schasten

mit

Geräth-

schasten



I-EI L.

3


3IS0

1

80

2 30

_

40

— 50



2b

-!30
 
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