IV. Begrävnis-raxen.
Für gewöhnliche Fälle.
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... __ .
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l. Klaffe
II. «laffc ^
lll.Klaffc
IV.Klaffe
Armenkl.
Für Erwachsene
c)
A
ö
<5
über 15 Jahre
80
35
57
45
37
30
27
35
15
40
Kinder v. 6—15 I.
54
55
42
45
29
55
21
15
12
40
» » l»>—6 „
28
75
21
25
13
95
9
45
5
80
„ unter l .
25
75
18
25
11
95
8
25
5
40
Gegen Bezahlung dieser Taxen an die Stadtkaffe werden solgendc Gegenlei-
stungen Übernommen ;
1. Jn allen Klaffen die Gejchäfte deS Leichenordners gemäß jeiner Dienst-
weisung; in 1. Klaffe sind dabei 50 Ansagen, in H. Klasse Ansagen in-
begriffen.
2. Der Sarg nach dcr betreffenden Klasse samt Berbringen dessclbenin
das T^auerhaus und Einlegen der Leiche in den Sarg.
3. Ein Leichentuch über den Sarg.
4. Ein Kreuz zum Sarg, wenn solcheS gewünscht wird.
5. Die Begleitung der Leiche durch den Leichenwärter odcr die
Leichenwärterin an das Grab.
6. DaS Verbringen der Leiche auf den Friedhof im Leichenwagcn
unter Begleitung von vier Leichenträgern. — Kinder unter 6 Iahrcn
werden in der Regel in dem Trauerwagen nach dem Friedhos gefahren und
in diesem Falle ift für den Leichenwagen nichtS zu zahlen.
Wird cine Kinderleiche aus den Friedhof von der Leichenwärterin ge-
tragen, fo fallen auch die Kosten für den Trauerwagen je nach dcr
Klaffe, d. h. in der III. Klaffe 4 Mk., in der !V. Klaffe 3 Mk., in der Armcn-
klaffe 2 Mt. weg ; cS sind dafür nur die Gebühren der Leichenwärterin
in der !1l. Klaffe l Mk. 60 Pfg., in der I V. Klaffe 1 Mk. 20 Pfg. und in der
Armenklaffe 70 Pfg. zu bezahlen.
7. Ein Trauerwagen.
8. Beerdigung der Leiche.
Jn obigen Taxen stnd die Gelder für sämtliche Bedienstete inbegriffen
und es ist denselben strengstens untersagt, in irgend einer Form Trinkgelder zu ver-
langen.
Die Gebühr des Leichenschauers, l Mk. 30 Psg. für eine Leiche, ift in
obiger Taxe nicht inbegriffen und besonderS zu bezahlen.
v. Friedhoftaxen.
1) Für die Erwerbung eigentümlicher Grabstätten sind folgende Taxen bestimmt:
I. Für Grabstätten in der vorderen Reihe:
a. eme Grabstätte 90 Mark ,
d. zwei Grabstätten l65 „
e. drei „ 225 „
cl. Für jedes weitere Grab über drei je 45 Mark.
II. Für Grabstätten in der 2. und 3. Reihe:
a. eine Grabstätte 60 Mark;
d. zwei Grabstätten 110 „
e drei „ 150 „
ä. für jedes weitere Grab über drei je 30 Mark.
e. Für einen Platz zu einer Gruft an der Seite der Kapelle 300 Mart.
f. Bei Erwerbung von V?, i/^ Plätzen oder noch kleineren Grundstücken wird
die Berechnung nach Taxe a. vorgenommen.
Für gewöhnliche Fälle.
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IV.Klaffe
Armenkl.
Für Erwachsene
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über 15 Jahre
80
35
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Kinder v. 6—15 I.
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Gegen Bezahlung dieser Taxen an die Stadtkaffe werden solgendc Gegenlei-
stungen Übernommen ;
1. Jn allen Klaffen die Gejchäfte deS Leichenordners gemäß jeiner Dienst-
weisung; in 1. Klaffe sind dabei 50 Ansagen, in H. Klasse Ansagen in-
begriffen.
2. Der Sarg nach dcr betreffenden Klasse samt Berbringen dessclbenin
das T^auerhaus und Einlegen der Leiche in den Sarg.
3. Ein Leichentuch über den Sarg.
4. Ein Kreuz zum Sarg, wenn solcheS gewünscht wird.
5. Die Begleitung der Leiche durch den Leichenwärter odcr die
Leichenwärterin an das Grab.
6. DaS Verbringen der Leiche auf den Friedhof im Leichenwagcn
unter Begleitung von vier Leichenträgern. — Kinder unter 6 Iahrcn
werden in der Regel in dem Trauerwagen nach dem Friedhos gefahren und
in diesem Falle ift für den Leichenwagen nichtS zu zahlen.
Wird cine Kinderleiche aus den Friedhof von der Leichenwärterin ge-
tragen, fo fallen auch die Kosten für den Trauerwagen je nach dcr
Klaffe, d. h. in der III. Klaffe 4 Mk., in der !V. Klaffe 3 Mk., in der Armcn-
klaffe 2 Mt. weg ; cS sind dafür nur die Gebühren der Leichenwärterin
in der !1l. Klaffe l Mk. 60 Pfg., in der I V. Klaffe 1 Mk. 20 Pfg. und in der
Armenklaffe 70 Pfg. zu bezahlen.
7. Ein Trauerwagen.
8. Beerdigung der Leiche.
Jn obigen Taxen stnd die Gelder für sämtliche Bedienstete inbegriffen
und es ist denselben strengstens untersagt, in irgend einer Form Trinkgelder zu ver-
langen.
Die Gebühr des Leichenschauers, l Mk. 30 Psg. für eine Leiche, ift in
obiger Taxe nicht inbegriffen und besonderS zu bezahlen.
v. Friedhoftaxen.
1) Für die Erwerbung eigentümlicher Grabstätten sind folgende Taxen bestimmt:
I. Für Grabstätten in der vorderen Reihe:
a. eme Grabstätte 90 Mark ,
d. zwei Grabstätten l65 „
e. drei „ 225 „
cl. Für jedes weitere Grab über drei je 45 Mark.
II. Für Grabstätten in der 2. und 3. Reihe:
a. eine Grabstätte 60 Mark;
d. zwei Grabstätten 110 „
e drei „ 150 „
ä. für jedes weitere Grab über drei je 30 Mark.
e. Für einen Platz zu einer Gruft an der Seite der Kapelle 300 Mart.
f. Bei Erwerbung von V?, i/^ Plätzen oder noch kleineren Grundstücken wird
die Berechnung nach Taxe a. vorgenommen.