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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0199
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Alle Rechnungen über laufende Arbeilen auf dem Friedhose, mögen dasür in
Vorstehendem Taxen oder keine Taxen angegeben sein, ferner alle Rechnungen, welche
fich auf einmalige Dienftleistung bei Begräbnifien, auf Arbeiten auf dem Friedhose
oder auf den Transport ciner Leiche beziehen, müffen, bevor deren Beträge den Zah-
lungspflichtigen angefordert, dem Bürgermeisteramt zur Genehmigung vorgelegt werden.
Diese Vorlage hat im Allgemeinen alljährlich im Januar, aus bejonderes Verlangen
der Beteiligten aber, oder wenn eS aus anderen Gründen, z. B. wegen Abreife not-
wendig erscheint, auch unter der Zeit zu geschehen.

Etwaige Beschwerden über Angestellte auf dem Friedhofe find dem Vorfitzenden der
Friedhosskommission vorzulegen.

k. ^bfuhr )er Adtrittstoffe betr.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 24. März 188l.

I. Allgtmeine Borschriften.

ß 1. Die Auswechselung, Absuhr, Entleerung und Reinigung der Abtritttonnen,
wird, insolange die Stadtgemeinde dieses Geschäft nicht etwa selber Ubernimmt, namens
derselben gegen Erhebung der in anliegendem Tarif bezeichneten Gebühren durch einen
Unternehmer besorgt. Der Unternehmer, bezw. deffen Vertreter, welcher für die Ersül-
lung dieser Vorschrift der PolizeibehSrde gegenüber einzustehen hat, ist der letzteren vom
Stadtrat namhaft zu machen.

Das gleiche gilt bezüglich der Reinigung der Abtrittgruben.

Sollte die Stadtgemeinde das in Frage ftehende Geschäst selbst übernehmen, so
hat fie der Polizeibehörde einen städtischen Bediensteten zu bezeichnen, welcher für Er-
füllung dieser Vorschrift verantwortlich ist, und eS unterliegt dann derselbe den nämlichen
Bestimmungen, die in dieser Vorschrift für den Unternehmer enthalten find.

8 2. Die Polizeibehörde kann in einzelnen Fällen, namentlich zu Gunsten hiefiger
Landwirte, nach Anhörung des Stadtrats gestatten, daß der betreffende Hausbefitzer
selbst die Auswechselung, Abfuhr, Entleerung und Reinignng seiner Tonnen, bezw.
die Entleerung seiner Abtrittgrube bewirkt.

8 3. Findet bei der Abholung der Tonnen oder bei der Entleerung der Abtritts-
gruben eine Verunreinigung der Straße oder des HauseS statt, so ist der Unternehmer,
bezw. deffen Dienstpersonal verbunden, dieselbe sofort wieder zu beseitigen, wozu die
betreffenden Hausbesitzer das nötige Waffer zu liefern haben.

H. vesondere Borschriften.

L. Bezü-lich der An-wechselnna, Avfnhr, Gntleernng nnd «einignng

der Adtritttonnen.

8 4. Der Unternehmer, bezw. deffen Bertrcter ist verbunden, die AuSwechselung,
Abfuhr, Entleerung und Reinigung der Tonnen stets rechtzeitig zu besorgen. Die Zeit
der Abholung der Tonnen wird für jedeS Haus von vornherein vom Stadtbauamt feftgesetzt.

Die in Frage stehende Festsetzung muß so getrosfen werden, daß jede Tonne, bevor
fie voüständig gefüllt ist, -ur Abholung gelangt. Eine im Gebrauche befindliche trag-
bare Tonne darf nie länger wie 8 Tage in einem Hause stehen bleiben.

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche es alS erforderlich erscheinen laffen, daß
die Tonnen dfter als zu den durch daS Stadtbauamt festgesetzten Zeiten abgeholt
werden, wenn z. B. in einem Hause eine ansteckende Krankheit auSgebrochen ist, so ist
der Unternehmer, bezw. deffen Bertreter auf Begehren des Tonnenbefitzers, sowie auch,
salls die Polizeibehörde dieS verlangt, zur häufigeren Abholung der Tonnen verpflichtet.

8 5. An Sonntagen sowie an den dem Sonntag verordnungsmäßig gleichstehenden
Feiertagen ist die Abholung der Tonnen — vorbehaltlich besonderen poUzeilichen
Dispenses in dringenden Fällen — nur bis morgenS 9 Uhr zuläsfig.

8 6. Die Reinigung der Tonnen muß außerhalb der Stadt geschehen und die
gereinigte Tonne bei der nächstfolgenden Abholung dem Befitzer wieder zurückgegeben
werden. Die Wagen, in welchen die Tonnen abgeführt werden, müffen wührend deS
Transports von Tonnen auf der Seite geschloffen sein.

8 7. Jeder Tonnenbesitzer, welcher nicht die in 8 2 dieser Borschrift vorgesehenc
Erlaubnis erhalten hat, ist, bevor er seine Tonneneinrichtung in Gebrauch nimmt, ver-
Pflichtet,zum Zweckder Abholungder Tonnen dem Stadtbauamt schristliche Anzeige zu machen
 
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