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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0209
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einer Hdhe von TVrFuß vom Trottoir bis zum Rahmen gemessen und aus die Breite
^leich derjenigen M^Lrottoirs, beziehungsweise von ^Luß an denjenigen Stellen, »-
V^as Trottoir breiter ist, geschehen.

X ß 35. Alle Lastfuhren. wie z. B. Holz-, Laub- und Heufuhren, MöbeltranSport-
wägen u. dgl. haben die Hauptstraße da, wo fie zunüchst durch eine Seitengasse auf die
. .^Zwinger-, Scminar- und Plöckstraße gelangcn könlien, alsbald zu verlafien und letztge-

_gannte Straßen zu besahren, soweit dieS rücksichtlich deS Beftimmungsortes des Fuhr-

. wcrkcs in der Ltadt tunlich ist. Zusammengebundene Wägen dürfcn nur in der
^-Meije durch die Stadt sahren, daß die Deichsel des zweiten entweder abgenommen oder
unter dcn ersten Wagen geschoben ift. Alle Heu- und Strohwägen, welche von und
nach dem Heumarkt fahren, dürserr ihren Weg nicht durch die sehr steile verlängerte
. große Mandelgafie zwischen den Häusern des Kaufmann Rupprecht und Stadtrat Hoss-
meister nehmen. »Den Führern von Lastfuhren, insbesondere auch von Kalksteinfuhren,
welchc aus der Rohrbacherftraße kommen und nach der Bergheimerstraße oder durch
letztere nach einer anderen Straße fahren wollen, ist untersagt, bei diesem Anlaß die
Kaiser- sowie die Römerstraße zu benützen."

Z 35 a. Das Fahren der Droschken und Privat-Equipagen durch d e Plöckftraße
ist verboten. ausgenommen, wenn die Plöckftraße seldst, die Theaterstraße oder Friedrich-
straße das Ziel der Fahrt ist. Für Fahrten von und nach dem Bahnhose dars nur
dre Hauptstraße oder der Weg über die Anlage biS zur Peterskirche und durch die
Krabengafie benützt werden.

8 35 d. Die Wagen der B'rerbrauer und Frachtsuhrleute, sowie überhaupt alle
Wagen, welche nicht aus Federn ruhen, haben in der Stadt langsam und nicht im
Trabe zu sahren.

^ 8 ^e. Steinwagen, welche geladen den Klingenteichweg oder Schloßweg herab-

fahren, müffen stets von zwei Männern bcgleitet sein, von denen der eine bei den
Pserden, der andere an der Bremse fich auszuhalten hat.

Bei Uebertretungen werden sowohl bie Besitzer der Steinwagen, als die Führer
derselben bestrast.

8 35 ä. Es ist untersagt, den alten Schloßberg mit Droschken oder Fuhr-
werken zu besahren, sosern nicht eines der anftoßenden Häuser selbst der Ausgangs-
oder Zielpunkt der Fahrt ist. Das rasche Fahren aus der neuen und alten Schloß-
bergstraße ist verboten.

8 35e. Das Fahren durch die Sandgasse ist nur in der Richtung von der Haupt-
straße nach der Ptöckstraße, nicht aber umgekehrt gestattet.

8 36. Das Ansahren zum Theater hat in der Weise zu geschehen, daß nicht in
der Theaterstraße umgewendet wird. Beim Abholen haben fich die Wagen oberhalb
des Theaters auszustellen nild dürsen erst dann vorsahren, wenn das Publikum sich zum
großen Teil entsernt hat, welchen Zeitpunkt der dienfttuende Polizeidiener bezeichnen
wird. Bei Bällcn, Konzerten, Versammlungen u. dgl. haben sich die Fahrenden be-
züglich des An- und Absahrens nach den von der Polizei getroffenen besonderen Anord-
uungen zu richtcn.

8 37. Die Ausstellung von Fuhrwerken auf der Hauptstraße in ihrer ganzen
Ausdehnung ist verboten. Um jedoch den an der Hauptstraße wohnenden Wirten beim
mangelnden Raum im Jnnern ihrer Häuser die Möglichkeit der Ausnahme von Fremden
mit Kuhrwerken nicht zu verschließen, werden folgende Plätze zum Ausstellen der Wagen
gestattet: die Straße zwischen denl Gasthaus zum Eij. Kreuz und dem Karlsplatze, jene
zwischen dem Schupp'jchen Hause und Karlsplatz und die Karlsftraße, wosür zur
Meßzeit der obere Teil der letzteren nebst der Plankengasse benutzt werden kann; ferner
die Hirschstraße, die verlängelte Jngrimftraße, vom Prinz Friedrich bis zur Univerjität,
nötigenfalls auch die zwischen dem Museum und der Univerfitätsbibliothek besindliche
Straße und endlich der Ludwigsplatz nächst dem Halteplatz für die Droschken. Die
Holzfuhren, insbesondere auch die Wellensuhren, dürfen nicht in der Stadt herum-
sahren, fie haben vielmehr ihre Wagen auf dem eben bezeichneten Teile des Ludwigs-
platzes aufzupellen. Den Befitzern der zunächft der h. Geistkirche gclegenen Wirts-
häuser ift auch gestattet, die bei ihnen einkehrenden Fuhrwerke auf dem Platze vor der
Pforte dieser Kirche, gegenüber dem RitterwirtshauS aufzustellen; dieS muß jedoch in
einer Weise geschchen, daß das Anfahren der sür die Kirche bestimmten Chaisen nicht
unmöglich gemacht und überhaupt den Kirchengängern dcr freie und ungchinderte Ein-
gang nicht benommell wird. An solchen Wagen muß die Deichsel zurückgelegt oder
 
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