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L Die L««alis>tio» -rr Staöt Hkidrlbrrg bttrrffe«-.
Ort-poli-ellrche Borschrift vom 2V. Ottober 1873.
g I. Jn allen Strahen der Stadt Heidelberg, in denen ftLdtische -an-le fich de-
finden, ift die Bersentang oder oberirdische Ableitung des WasserS der Hanshaltaagk«.
Küchen «nd Fabrilen. so»ie des NbsinsseS der ftädtischen Wasserleitnng «nd de» >e§e,.
»asserS verboten. Jn dea Straften, »o erft kttnstig LaaLle erba«t »erden, tritt da-
gleiche Berbot von der Ieit ihrer VenützbaMt a« in Arast.
A L. Daaegen ift jeder von dem Berbote deS gl betroffene HanSbefitzer berechtigt.
nachdem er 8 Tage znvor dem Semeinderate Anzeige gemacht hat, den belreffeadt»
-anal mittelft einer Z»eigleit«ng z« benützen gegen Entrichtnng eineS einmalige« Bei-
tragS -« den HerstellungS- «nd UnterhaltnngSkoften, welcher von dem Gemeiaderate
nach besonderS z« beftimmenden Srnndsätzen feftgeftellt «»erdea »ird.
Sämtliche -often deS Zweigkanals hat der Hausbefitzer z« tragen.
g 3. Uebertretungen dä g 1 werden an Seld bis zu 150 Mark oder mit Hast beftrast.
Bollzugsverordnung vom 4. Mai 1874:
1) FUr diejenigen Bewohner der Stadt, auS deren Häuftrn oder sonftigem liegen-
schastlichem Befitztume jetzt schon Zweigleitungen in die ftädtischen -aaäle sühren, tritt
daS Berbot deS tz 1 der ortSpolizeilichen Lorschrist alSbald in -raft.
2) Diejenigen Bewohner, deren Häuser rc. an städtischen -anälen liegen, aber bis
jetzt noch nicht durch Zweigleitung mit denselben verbunden find, erhalten zu diesem
Zwecke eine einjährige Frist von heute ab; nach Ablauf dieser Frist findet daS erwähnte
Berbot auch auf sie Anwendung.
3) Ein Berzerchnis der Straßen und Straßenecken, in welchen fich zur Zeit städtische
-anäle befinden, liegt in der -anzlei zur Einficht auf.
4) Der nach 8 2 der ortSpoüzeilichen Borschrift für die BenUtzung der städtischen
-anäle zu entrichtende einmalige Beitrag wird auf 8 Mk. 60 Pfg. fUr den laufenden
Meter der Länge deS Besitztums nach der Strafie hin festgesetzt; dieser Betrag ist
auch da, wo eine -analstrecke von beiden Seiten benUtzt wird, von jedem Angrenzer
zu entrichten.
k. Va« Neiuigr« Ler Privat-Lauälr brtr.
Eine demnächst erscheinende ortspolizeiliche Borschrist wird die bezügl. Bestimmun-
gen enthalten, auf welche Art und Weise sämtliche PrivatkanLle der Stadt durch die
städt. -analfeger gereinigt und die -osten hierfür durch die Stadtkasse von den betr.
Hausbesitzern nach Maßgabe ihres HLusersteuer--apitals erhoben werden.
6. Vie tlriuhaltung Ler Schlammsa«mltr brtrtfft«L.
Ortspolizeiliche Borschrift vom 2. September 1876.
8 1. DaS Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und AbsLllen
jeder Art in die städtischen -analeinläufe und Schlammsammler ist «ntersagt.
8 2. Uebertretungen werden an Seld bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu
14 Lagen bestrast.
N. Dit Haudhaduug Ler Straßeupolyei i« HeiLrlbergtr AtaLtwa».
Ortspolizeiliche Borschrift vom 23. Oktober 1880.
8 1. ES ist verboten, auf Wegen Fuhrwerke statt durch Anwendung eines Rad-
schuhs oder einer Mücke, rauh zu sperren.
8 2. DaS Fahren, Neiten und Viehtreiben auf Fuß- sowie auf Sehwegen ist untersagt.
8 3. DaS Berunreinigen der Wege, freien Plätze, SchutzhäuSchen sowie der an
Wegen aufgeftellten Tische und BLnke ist verboten.
8 4. Uebertretungen der 88 ^ und 2 werden gemäß 8 366 Z. 1V R.-St.-S.'B. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Hast biS zu 14 Tagen, Uebertretungen des 8 3 gemäß
8 129 P.-St.-G-B. mit gleicher Strafe geahndet.
l. ÄchloßgarltU'vrLuaug.
Ortspolizeiliche Borschrist vom 29. Rovember 1880.
8 1. Berboten ist:
1) DaS Haufieren mit Warm jeder Art, insbesondere daS Feilbieten von Blumen,
Backwaren, Obst u. dgl.;
L Die L««alis>tio» -rr Staöt Hkidrlbrrg bttrrffe«-.
Ort-poli-ellrche Borschrift vom 2V. Ottober 1873.
g I. Jn allen Strahen der Stadt Heidelberg, in denen ftLdtische -an-le fich de-
finden, ift die Bersentang oder oberirdische Ableitung des WasserS der Hanshaltaagk«.
Küchen «nd Fabrilen. so»ie des NbsinsseS der ftädtischen Wasserleitnng «nd de» >e§e,.
»asserS verboten. Jn dea Straften, »o erft kttnstig LaaLle erba«t »erden, tritt da-
gleiche Berbot von der Ieit ihrer VenützbaMt a« in Arast.
A L. Daaegen ift jeder von dem Berbote deS gl betroffene HanSbefitzer berechtigt.
nachdem er 8 Tage znvor dem Semeinderate Anzeige gemacht hat, den belreffeadt»
-anal mittelft einer Z»eigleit«ng z« benützen gegen Entrichtnng eineS einmalige« Bei-
tragS -« den HerstellungS- «nd UnterhaltnngSkoften, welcher von dem Gemeiaderate
nach besonderS z« beftimmenden Srnndsätzen feftgeftellt «»erdea »ird.
Sämtliche -often deS Zweigkanals hat der Hausbefitzer z« tragen.
g 3. Uebertretungen dä g 1 werden an Seld bis zu 150 Mark oder mit Hast beftrast.
Bollzugsverordnung vom 4. Mai 1874:
1) FUr diejenigen Bewohner der Stadt, auS deren Häuftrn oder sonftigem liegen-
schastlichem Befitztume jetzt schon Zweigleitungen in die ftädtischen -aaäle sühren, tritt
daS Berbot deS tz 1 der ortSpolizeilichen Lorschrist alSbald in -raft.
2) Diejenigen Bewohner, deren Häuser rc. an städtischen -anälen liegen, aber bis
jetzt noch nicht durch Zweigleitung mit denselben verbunden find, erhalten zu diesem
Zwecke eine einjährige Frist von heute ab; nach Ablauf dieser Frist findet daS erwähnte
Berbot auch auf sie Anwendung.
3) Ein Berzerchnis der Straßen und Straßenecken, in welchen fich zur Zeit städtische
-anäle befinden, liegt in der -anzlei zur Einficht auf.
4) Der nach 8 2 der ortSpoüzeilichen Borschrift für die BenUtzung der städtischen
-anäle zu entrichtende einmalige Beitrag wird auf 8 Mk. 60 Pfg. fUr den laufenden
Meter der Länge deS Besitztums nach der Strafie hin festgesetzt; dieser Betrag ist
auch da, wo eine -analstrecke von beiden Seiten benUtzt wird, von jedem Angrenzer
zu entrichten.
k. Va« Neiuigr« Ler Privat-Lauälr brtr.
Eine demnächst erscheinende ortspolizeiliche Borschrist wird die bezügl. Bestimmun-
gen enthalten, auf welche Art und Weise sämtliche PrivatkanLle der Stadt durch die
städt. -analfeger gereinigt und die -osten hierfür durch die Stadtkasse von den betr.
Hausbesitzern nach Maßgabe ihres HLusersteuer--apitals erhoben werden.
6. Vie tlriuhaltung Ler Schlammsa«mltr brtrtfft«L.
Ortspolizeiliche Borschrift vom 2. September 1876.
8 1. DaS Ablagern von Straßenkehricht, Unrat, Staub, Schutt und AbsLllen
jeder Art in die städtischen -analeinläufe und Schlammsammler ist «ntersagt.
8 2. Uebertretungen werden an Seld bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu
14 Lagen bestrast.
N. Dit Haudhaduug Ler Straßeupolyei i« HeiLrlbergtr AtaLtwa».
Ortspolizeiliche Borschrift vom 23. Oktober 1880.
8 1. ES ist verboten, auf Wegen Fuhrwerke statt durch Anwendung eines Rad-
schuhs oder einer Mücke, rauh zu sperren.
8 2. DaS Fahren, Neiten und Viehtreiben auf Fuß- sowie auf Sehwegen ist untersagt.
8 3. DaS Berunreinigen der Wege, freien Plätze, SchutzhäuSchen sowie der an
Wegen aufgeftellten Tische und BLnke ist verboten.
8 4. Uebertretungen der 88 ^ und 2 werden gemäß 8 366 Z. 1V R.-St.-S.'B. an
Geld bis zu 60 Mark oder mit Hast biS zu 14 Tagen, Uebertretungen des 8 3 gemäß
8 129 P.-St.-G-B. mit gleicher Strafe geahndet.
l. ÄchloßgarltU'vrLuaug.
Ortspolizeiliche Borschrist vom 29. Rovember 1880.
8 1. Berboten ist:
1) DaS Haufieren mit Warm jeder Art, insbesondere daS Feilbieten von Blumen,
Backwaren, Obst u. dgl.;