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und Plätztii Gt'qeristände, durch welche der sreie Perkehr flehrndert werden lann,
aufzustellen,.hrnzulegen oder liegen zu lassen oder den bei dcr Genehmigung festgejetzten
Bedingungen zuwiderzuhandeln.
8 5. Beleuchtun- solcher Gegenstän-e. Wer aus össentlichen Wegen und
Plätzen Gegenstände der in 8 4 bezeichneten Art aufstellt, hinlegt oder liegen lüßt, hat
dasllr zu sorgen, doß diesclben wührend der Dunkelheit gerrllgend beleuchtet sind. Tiese
Berpflichtung liegt, wenn Fuhrwerke dnrchreisender Personen auf ösjentlichen Wegen
und Plützen während der Dunkelheit ausgestellt sind, sowohl dem Leiter des Fuhrwerks
als dcm Wirte ob, bei welchem der Reisende eingestellt hat.
8 6. Schleifen von Gegenständen auf Landstratzen. Es ist uniersagt,
auf den Landstraßen Gegenstünde zu schleisen, welche, wie Steine, Büume, Bauholz,
Sägeklötze, Faschinen, Stangen, PflUge, vermöge ihrer Gestalt, Größe oder Schwere die
Fahrbahn angreisen.
Ausnahmswcise kann durch die zuständige Behörde das Schleifcn solcher Gegen'
stände oder einzelner Gattungen derselben aus bestimmten Landstraßen oder Landstraßen-
strecken gcstattct werden, sofern Benachteiligungen der Straße (namentlich bei genUgender
Schncebahn) in Folge des Schleisens nicht zu besürchten sind oder nach den örtlichen
Berhältnissen der Land- und Forstwirtschast eine ausnahmsweise Gestattung als dringend
wUnschenswert erscheint.
Werden Gegenstände auf den Landstraßen geschlcift, so sind die Borfichtsmaßregcln
zu beachten, die zur BerhUtung von Störungen des Berkehrs, von Gesährdungen der
Sichcrhcit und von erheblicheren Beschädigungen deS Straßenkörpers allgemein ersorderlich
oder bei Erteilung der Genchmigung besonders vorgeschrieben worden find.
8 7 Lchleifeu von Oegeuständen auf Gemeindewegeu. D e Be
stimmung des letzten Absatzes dcs 8 6 sindet auch auf Gemeindewege Anwendung.
Jm Uebrigen kann das Schleisen solcher Gegenstände auf Gemeindewegen durch
orts- oder bezirkspolizeiliche Vorjchrift untersagt oder beschränkt werden.
8 8 Aufgraveu und fonstige Arveileu auf Sffeutlicheu Wegen. Es
ist untersagt, ohne vorgängige Genchmigung der zuftändigen Behörde an ösientlichen
Wegen Ausgrabungen und sonstige den Stroßenköiper oder deffen Iubehörden berüh-
rende Arbeiten vorzunehmen oder den Bedingungen der in dieser Hinsicht erteilten Ge
nehmigung zuwiderzuhandeln.
Die Genehmigung ist auch dann cinzuholen, wenn die Ausgrabungen und sonstigen
Arbeiten zum Zweck der Herstellung und Unterhaltung von Zufahrten, Dohlen und
anderen Borrichtungen geschehen sollen, welche den Anftößern oder sonstigen Personen
an dem öffentlichen Wege krast Duldung vder eines in Anspruch genonunencn Rechts-
titels zustehen.
8 ll. Breite -ee La-uug. Lastwagen dürsen bei der Fahrt aus öffentlichcn
Wegen nicht so breit geladen sein, daß sie den doppelten Raum der Radjpur einnehmen.
Ausnahmen können sür bestimmte Wegestrecken durch die zuständige Behörde allgc-
mein oder in einzelnen Fällen gestattet werden.
8 lo. Schtvere -er La-ung. Es ist untersagt, öffentliche BrUcken mit Lastcn,
welche mit der Tragfähigkeit der BcUckc nicht mehr im Berhältnis stehen, zu besahrcu,
oder dcn von den zuständigen Bchörden hinsichtlich der Befahrung öffentlicher BrUcken
mit schweren Lasten sestgcjetzten Bedillgungen zuwiderzuhandeln.
Sollen öfsemliche BrUckcn mit Lasten besahren werden, welche 10000 Kilogramm
Ubersteigcn, so bedars es dazu der vorgängigcn Genehmigung der zuständigen Bchördc,
welche allgcmein sür eine bestimmte BrUckc oder in den cinzelnen Fällen der BenUtzung
erteilt werden kann.
8 11. Aueiuan-ervängeu von Wageu. Beim Fahren dUrsen nie mchr
als zwei Wagen aneinander gehängt sein.
DaS Zusammenhängen von zwei Wagen ist nur gcstattet, wenn der hinterc Wagcn
nicht fiärker beladen, nicht größer und nicht schwerer ist, als der vordere Wagen. und
wenn außerdem durch eine feste Verbindung beider Wagen (insbesondere durch Unter-
schiebung der hinteren Deichjel unter den vorderen Wagen) sür eine sichere Steuerung
des hinteren Wagens gesorgt ist.
Durch die zuständige Behörde kann für Vffentliche Wege oder Strecken derselben,
bei denen das Fahren mit zusammengehängten Wagen wegen der Größe des Gesäüs,
dcr Lchärse der Krümlnungen oder der Schmalheit der Fahrbahn die Verkehrssicherheit
und Plätztii Gt'qeristände, durch welche der sreie Perkehr flehrndert werden lann,
aufzustellen,.hrnzulegen oder liegen zu lassen oder den bei dcr Genehmigung festgejetzten
Bedingungen zuwiderzuhandeln.
8 5. Beleuchtun- solcher Gegenstän-e. Wer aus össentlichen Wegen und
Plätzen Gegenstände der in 8 4 bezeichneten Art aufstellt, hinlegt oder liegen lüßt, hat
dasllr zu sorgen, doß diesclben wührend der Dunkelheit gerrllgend beleuchtet sind. Tiese
Berpflichtung liegt, wenn Fuhrwerke dnrchreisender Personen auf ösjentlichen Wegen
und Plützen während der Dunkelheit ausgestellt sind, sowohl dem Leiter des Fuhrwerks
als dcm Wirte ob, bei welchem der Reisende eingestellt hat.
8 6. Schleifen von Gegenständen auf Landstratzen. Es ist uniersagt,
auf den Landstraßen Gegenstünde zu schleisen, welche, wie Steine, Büume, Bauholz,
Sägeklötze, Faschinen, Stangen, PflUge, vermöge ihrer Gestalt, Größe oder Schwere die
Fahrbahn angreisen.
Ausnahmswcise kann durch die zuständige Behörde das Schleifcn solcher Gegen'
stände oder einzelner Gattungen derselben aus bestimmten Landstraßen oder Landstraßen-
strecken gcstattct werden, sofern Benachteiligungen der Straße (namentlich bei genUgender
Schncebahn) in Folge des Schleisens nicht zu besürchten sind oder nach den örtlichen
Berhältnissen der Land- und Forstwirtschast eine ausnahmsweise Gestattung als dringend
wUnschenswert erscheint.
Werden Gegenstände auf den Landstraßen geschlcift, so sind die Borfichtsmaßregcln
zu beachten, die zur BerhUtung von Störungen des Berkehrs, von Gesährdungen der
Sichcrhcit und von erheblicheren Beschädigungen deS Straßenkörpers allgemein ersorderlich
oder bei Erteilung der Genchmigung besonders vorgeschrieben worden find.
8 7 Lchleifeu von Oegeuständen auf Gemeindewegeu. D e Be
stimmung des letzten Absatzes dcs 8 6 sindet auch auf Gemeindewege Anwendung.
Jm Uebrigen kann das Schleisen solcher Gegenstände auf Gemeindewegen durch
orts- oder bezirkspolizeiliche Vorjchrift untersagt oder beschränkt werden.
8 8 Aufgraveu und fonstige Arveileu auf Sffeutlicheu Wegen. Es
ist untersagt, ohne vorgängige Genchmigung der zuftändigen Behörde an ösientlichen
Wegen Ausgrabungen und sonstige den Stroßenköiper oder deffen Iubehörden berüh-
rende Arbeiten vorzunehmen oder den Bedingungen der in dieser Hinsicht erteilten Ge
nehmigung zuwiderzuhandeln.
Die Genehmigung ist auch dann cinzuholen, wenn die Ausgrabungen und sonstigen
Arbeiten zum Zweck der Herstellung und Unterhaltung von Zufahrten, Dohlen und
anderen Borrichtungen geschehen sollen, welche den Anftößern oder sonstigen Personen
an dem öffentlichen Wege krast Duldung vder eines in Anspruch genonunencn Rechts-
titels zustehen.
8 ll. Breite -ee La-uug. Lastwagen dürsen bei der Fahrt aus öffentlichcn
Wegen nicht so breit geladen sein, daß sie den doppelten Raum der Radjpur einnehmen.
Ausnahmen können sür bestimmte Wegestrecken durch die zuständige Behörde allgc-
mein oder in einzelnen Fällen gestattet werden.
8 lo. Schtvere -er La-ung. Es ist untersagt, öffentliche BrUcken mit Lastcn,
welche mit der Tragfähigkeit der BcUckc nicht mehr im Berhältnis stehen, zu besahrcu,
oder dcn von den zuständigen Bchörden hinsichtlich der Befahrung öffentlicher BrUcken
mit schweren Lasten sestgcjetzten Bedillgungen zuwiderzuhandeln.
Sollen öfsemliche BrUckcn mit Lasten besahren werden, welche 10000 Kilogramm
Ubersteigcn, so bedars es dazu der vorgängigcn Genehmigung der zuständigen Bchördc,
welche allgcmein sür eine bestimmte BrUckc oder in den cinzelnen Fällen der BenUtzung
erteilt werden kann.
8 11. Aueiuan-ervängeu von Wageu. Beim Fahren dUrsen nie mchr
als zwei Wagen aneinander gehängt sein.
DaS Zusammenhängen von zwei Wagen ist nur gcstattet, wenn der hinterc Wagcn
nicht fiärker beladen, nicht größer und nicht schwerer ist, als der vordere Wagen. und
wenn außerdem durch eine feste Verbindung beider Wagen (insbesondere durch Unter-
schiebung der hinteren Deichjel unter den vorderen Wagen) sür eine sichere Steuerung
des hinteren Wagens gesorgt ist.
Durch die zuständige Behörde kann für Vffentliche Wege oder Strecken derselben,
bei denen das Fahren mit zusammengehängten Wagen wegen der Größe des Gesäüs,
dcr Lchärse der Krümlnungen oder der Schmalheit der Fahrbahn die Verkehrssicherheit