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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0217
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208

6 Psg.

12

wclche auf dcm Marktc zum Feilbicten verwcudct werdcn, milssen sosort dic
Deichscln eutserut werdcn.

o. vou ciuem Tisch, aus welchem Waren seilgcboten w:rden, biS zu
1 Quadratmeter.

I». darttbcr bis zu 2 Quadratmeter.

,j. von ciuem Kammstand (sogen. Kammlistei.

r. von einem Stande bis zu 2 Quadratmetcr.l2 ,

8. von einem Stande darüber, je nach PerhültuiS

t. KUbcl, Fischbehälter werdcn in demselbcn Pcrhültni> wie dre Körbe behaudelt.

u. Von allcn jorlstigcn zu Markt gcbracht wcrdcnden Gegenftanden w-rd dcr Qua
dratmeter Plah mit je 6 Psg. berechnet.

8 7. Sämtliche Waren mUjsen an den sUr sie bestimmten Plätz >i. welche sür
Körbe und Fuhren gctrennt sind, aufgcsteUt und dUrfen diese Plätze währcud dcs
Markts nicht verändert wcrden.

8 8. Auch den Gewerbetreibenden ist der Perkaus ihrer Waren auf dem Martte,
joweit es der Raum gcstattet, erlaubt und haben sie sich von der Aufsichtsbehörde dic
Plätze anweisen zu lassen.

8 9. Nur unverdorbcne, unverfälschte und der Gesundheit nicht schädliche Warcn
dUrsen auf den Markt gcbracht werden: andere werden je nach Umständen weggcschasjt
oder konfisziert ig 367 Zijs. 7 R.-Str.-G.-B.)

Qrtspolizeil. Porjchr. v. 18. Fuli 1881. Gr.trahmte Milch darf nur unter der .
drUcklichen Bezeichnung als solche zum Verkauj aus den Markt gebracht werden.

8 1u. Aus dern Markt dars nur den Vorschristen der deutschen Mas;- uud
wichtsordnung entjprechendec- Matz u»ld Gewicht il» Änwendung kommeu.

8 11. Wer Gcgenstünde mit Angabe deS Gewichts, wie z. B. Bntter, seilbietet,
ist dasUr verantwortlich, daß seine Angabe richtig ist, und wird, salls die Ware zu
leicht sein soUte, bestraft. Das Gewicht der Butter dars, mit AuSnahme grötzerer
Ballen, nur ' » und ' 2 Psund ('g und Kilogramm) betragen ur»d wird durch das
Polizeipersonal nachgewogen.

8 12. Zur Handhabung dieser Marktordnung ist außer dem Polizeipersonal na-
mentlich der Marktmelster ausgestellt, welcher die geeigncte AuSkuust erteilen wird.

Streitgkeiten über das Marktgcld werden vor dem BUrgermcifteramte zum AuS-
trage gebracht.

8 13. Wer diese Vorschristen, mit Ausnahme dcr in Abs. 2 dieseS Paragraphcn
erwähllten, Ubertritt, hat gemäß 8 149, Zifser 6 der deutschen Gewerbeordnung Strasc
an Geld bis zu 30 Mark oder im FaUe des Unvermügens an Hast bis zu 8 Tagen
zu gewärtigen.

Uebertrctungen deS 8 5 werden gemäß 8 2 des GesetzeS^ vom 18. Dezenlber 1>>i!7,
die Bestrafung der Vorenthaltung von Gemeindeabgaben betr., mit dcr Strajc detz
zwanzigfacheil BetragS der gejchuldeten Abgabe, bezw. an Geld bis zu 10 Mk. bestrajt.

2. Den -ewervsmätzigen Berkanf von Backwaren (Brov) re. vetr.

OrtSpolizeilichc Vorschrist vom 7. Nov. 1867. 8 131'' P.-Str.-G.-B.

8 1. Wer gcwerbsmäßig Brod vcrkaust, ist verpflichtct, die Preisc sUr dasstlbc
alle 14 Tage scst zu bestimnlen, an jeinem VcrkausSlokal anzuschlagen und der Qrls-
polizeibehörde anzuzcigen. ^ctzteres muß von jedem Gewerbetreibendcll bksoudcrS gc-
schehen.

8 2. Jnnerhalb dieser 14tägigen Periode dars der PreiS nicht erhöht werden.

8 3. AUe Brodsorten mit Ausnahme der Gin- uud Zweikreuzer-Brode dUrsen
nur mit Allgabe eiiles bestimmten 6;cwichts, als Ein-, Zwei-, Vier-Pfund-Laibc u.j w.
verkaust werden nnd hat der Verkäuscr dasUr cinzustehen, daß daS Brod daS angegebeue
Gcwicht auch wirklich hat

8 4. Jn jcdem Verkaufslokal must eine Wage ausgeftellt sein, damit daS Brod
aus Vcrlangen vorgewogen werdcn kanl,.

Auberdem wird aber auch von dcr Polizeibehörde von Zcit zu Zeit daS Rach-
wiegell dicscr Ware angeordnet werden.

8 3. Bäcker und Verkäuser vvn Backwarcu weiden gemäß 8 1316 P.-Str.
bestrast:

a. wenn sie der Vorschrist unter 8 1, 3 und 4 zuwiderhandeln, an Geld bis zu
30 Mark,
 
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