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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1883 — Heidelberg, 1883

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https://doi.org/10.11588/diglit.2468#0222
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213

tz 9. Iedem Bcsteltcr stclit die Waftl der Droschke frei, imd jobald Plav genommen
ist, muß abgesahren werdcn. (^s darf dafter keiiie Droschke unter dem Vorgeben. datz sie
schon bestellt sei, versagt werden. Weim dcrFahreude jeinand jchickt, ihm dic Droschkc
zu bestelleii, so wird im Drab an dcn Ort dcr Bcstellimg gesahreu imd der Bcsteller säftrt
umsonst mit. Die Bezahlung richtct sich nach der z,i welchcr vom Warteplatz ab-
aefahren wird nnd ist der Droschkenführer vcrpflichtct, dcm Hahrendcn beim (^in- und
AuSsteigcn seine Uhr vorznzeigen. Weigernng, jemand zu fahreii, sowic das absicht-
liche Fahren au eiuen unrichtigcn Ort wird cbenso bestrast, wie Zudringlichkeit, dem
reisenden Pudlikum gegennber.

tzj 10. Das Mitnehmen anderer Pcrsonen beim Begiun und während der Fahrt ist
nur nnter Zuftiminung deS Fahrendcn erlanbt. Der Führer darf niemand zn sich auf
den Bock nehmen ; ansgenommcn hicvon ist der Bediente des Fahrenden, welcher ohnc
besondere Bergtttung mitsährt.

8 11. DasFahrcn in der Stadt auf cbenem Wegc geschieht in kurzem gedrnngenem
Trabe, beim Abbiegen um eine Ecke mns; im Schritt gcsahreu werden.

Beim Fahrcn den Schloftberg hiiinnter, insofern diescs nach 83ml der ortSpolizeil.
Vorschrift vom 22.Dez. 1305» überhaupt noch statthaft ist, ist schon an der sog.Falknerei
und zwar durch den Kutscher sclbst, bis zum .^lingenthor vorschriftsmästig zu sperren.

8 12. Bci eittbrechendcr Dnnkelhcit, und zwar bci jcdem Moudstatid, sind dic Fuhr-
werke gehörig zu belcnchten.

8 13. Ueber die Bezahlung der Droschkenfnhrwerke bestehen uach Zeit und (fntfcr-
nung berechnete, von der Polizeibehörde fcstgesetzte und publizierte Daxen.

Jn jeder Droschke must ein Exemplar dieseS Tarifes, sowie der Troschkeilordttuug
auf leicht sichtbare Wcise angeheftet sein

8 14. Die Zahl der Droschken, wclche bei Ankunft dcr Bahnzüge an sämtlichen
Bahuhöfen anwesend sein müssen, wird von der Polizeibeftörde nach vorherigem Beneh-
mcn mit den Eisenbahnbehörden und dem Stadtrat bestimmt; ebenso der jewcilige
Ausstelliiiigsplah daselbst.

Die Droschkenführer haben innerhalb des Bahnhofgebietes allen auf ihre Aufftel-
lung und ihrVerweilen daselbst bezüglichen Anordnungen dcrBeamten undBediensteten
der Betriebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisten.

Die einzelnen Droschkenführer werdcn zu diesem Dienst nach einem Durnus von
dem ain Bahnhof statiomerten Schutzmann angcwiesen. Sie haben mindcstens 5» Mi-
nuten vor Ankunst der Züge auf dem Platze zu sein.

Dic Aufstelluna der Droschken daselbst geschieht der Aeihe nach, wie sie ankommen.
Beim Bestellen der Droschken ist man jedoch an diese Rcihenfolge nicht gebunden.

Die Uebertragung des Bahndienstes auf einen audercn .stutscher ist gcstattet, jedoch
nur mitZustimmung des am Bahnhos stationierten Schutzmanneö nnd sofcrn demselben
rechtzeitige Anzeige gewordcn ist.

Wer diesen Dienst versäumt, wird bestraft. Wenn ein Droschkenführer, dem dieser
Dienst obliegt, auf längere ^eit bestellt wird, so dast er zum nächsten Zua noch nicht
zurück sein kann, so hat er hievon vor dem Absahren den dienstthuenden Schutzmann in
«enutliis zu setzen. Wer ohne diescn Dienst zu haben oder vorher bcstellt zu sein, in dcn
Bahnhof cinsährt, nm ankommende Passagiere in (fmpfang zu nchinen. vcrfällt in
Strafe.

8 15. Uebertretungen vorstehender Bestiiumuugett werden gemäh 8 134 a dcs
P.-St.-G.-B. an (Yeld bis zu 150 Mark bestrast. Oeftcre Bestrafunaen dcr Art oder
cin fortgesetzteS zuchtloses und unwürdiaes Bcrhalten können die Untersaguna und
nötiaenfalls polizeiliche Einstellung des Gewerbebctriebs zur Folge haben (8 4, Abs. 3
der B.-B. z. G.-O.).

0. Droschken-Tanf für dir Stadt Htidtlbrrg.

Ortspolizeiliche Borschrift vom 21. Jannar 1878.

I Bon den Bahnhöfcn in die Stadt (mit den (8rcnzpilnkten. Wirtschast zum
Aosenbnsch, Diemer'sche Brauerei, Christoph Keller'sche Fabrik, (Yassabrik und Berq-
heimer Mttble, diese mit eingeschlossen), Klingenteich bis zum Einaangsthor des isracli-
tischen Friedhofs oder umgekehrt, von da nach den genannten Bahnhöfen, sowie für
Fahrten in der Stadt innerhalb des bezeichncten Bezirks zahlen:
 
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