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betreten, es sei denn, dcch er iiber die Notwendiükeit sich stehörin ansznweisen vermaa.
Für diese Dienstleistttng erhalten dieOinleger vom Berkänfer siir jeden .Narren Holz
eine Gebühr von i> Pfq., welche ihnen jährltch oder sobald eine Partie Holz vollständig
verkauft ist, bezahlt wird.
(Z 10. Lauergeld-Tarlf.
Boil allen zu Wasser ankommenden (^egenständen, welche an den Lanerplätzen
oder an Uferstellen, welche Gemeindeeigentnm sind, au-geladen werden, mns; der Ver-
känser, oder, wenn sie schon vcrkauft hierher gebracht weroen, der .(tänfer an de,l 2auer-
pächter solgende Gebühren entrichtell:
1) Von jedem Ster Brennholz ohne ttnterschied . . . lO Psg.
Außcrdem ist daS delt Holzmessern bewilligte Mehgeld zu entrichten nnd zwar:
a. Vom Berkäufer 18 Pfg. für jeden Ster,
b. „ KSufer 18 „ „ „ „
DiesesMcßgeld wird vom Lanerpächter mit obengenanntettLallergebl'ihren erhoben
lllld gelangt dnrch ihn zur gleichheitlichen Berteilung an die Holzmesser. (^s dars jedoch
llnr von dem verkanftwerdenden Holze Meszgeld erhoben werden.
-lll Wachtgeld erhebt der Lanervächter für jcden Ster Holz, sobald da-selbe ver-
kanft wird, 4 Psg., nnd liefert diese Beträge den Holzeinleaern fttr daS Wachen ab ; die
Einleger erhalten überdieS von dem Berkällfer fnr das Kinlegen nnd Aufladen des
Holzes eineGebnhr von 12Pfg. perSter; für(5in!egen allein lohne Anfladen> kolnmen
denselben 0 Pfg. per Ster zn.
2) von einem hundert Wellen
8) „ „ „ Truderstangen
4) „ „ „ Hopfcnslangen . . .
5) „ „ „ Weinbcrgsstiesel
i») „ „ Cäebulld Rcis.
7) „ „ Schiff Steinkohlen bis zn 2llO (5tr. Ladnng
8) „ „ hundert Stück Bord
0) „ „ „ Latten . . .
10) „ „ „ Nahmenschenkeln nnd Aasrdanben
11) „ „ „ Teicheln ....
12) „ einer Büschel Liest.
18) „ cillem Nachen voll Kartoffeln .
14) „ „ Sack Kartoffeln ....
1!>) „ „ Nachen voll gedörrte Zwetschen .
Il'») „ „ Nachen vott frischer „
17) „ „ hundert Häuptern Weihkrant .
18) „ „ „ Stück Lohkäse .
10) „ „ „ „ Nindenbllscheln .
2l») „ „ Knb.-Mtr. Mauersteine
21) „ „ Nachen gehauener Steine biS zu Zcntner Ladnng
22) „ „ Nachen gemahlenem Gips „ „ 50 „ „
28) „ „ Stamm Bauholz lvon 10—18 Mtr.)
24) „ „ „ „ (von 18 Meter und darüber» .
25) „ „ Gestör Bauholz bis zn (> Meter einschliestlich
26) „ „ „ „ zwischen t! und 7 Meter einschlicstlich
27) „ „ „ „ „ 7 „ 0 „ „
28) „ jedem Sperrstümmel .
20) „ „ hundert Nippenstncke.
'iO) „ eincm Kub.-Mtr. Kalk.
81) „ „ Nachen Backstcine oder Ziegel bis zu 1000 Stück
82) „ „ Kastcn Lehm odcr Sand.
88) „ Holzkohlen.. .
Mk.Psg.
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— 88
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- 28
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Bon tticht namentlich benallllten. znm Bcrkaus gelagerten sonstijlen Gegellstättdell
wird die Taxe crhoben, welche von eillem im Tarif gcnanllten ähnllchen Gegellstande
erhoben wird.
811. Für nachbezeichnete (^egenstände kommen vorgenannte (^ebühren, wie solgt.
in Anwendung:
betreten, es sei denn, dcch er iiber die Notwendiükeit sich stehörin ansznweisen vermaa.
Für diese Dienstleistttng erhalten dieOinleger vom Berkänfer siir jeden .Narren Holz
eine Gebühr von i> Pfq., welche ihnen jährltch oder sobald eine Partie Holz vollständig
verkauft ist, bezahlt wird.
(Z 10. Lauergeld-Tarlf.
Boil allen zu Wasser ankommenden (^egenständen, welche an den Lanerplätzen
oder an Uferstellen, welche Gemeindeeigentnm sind, au-geladen werden, mns; der Ver-
känser, oder, wenn sie schon vcrkauft hierher gebracht weroen, der .(tänfer an de,l 2auer-
pächter solgende Gebühren entrichtell:
1) Von jedem Ster Brennholz ohne ttnterschied . . . lO Psg.
Außcrdem ist daS delt Holzmessern bewilligte Mehgeld zu entrichten nnd zwar:
a. Vom Berkäufer 18 Pfg. für jeden Ster,
b. „ KSufer 18 „ „ „ „
DiesesMcßgeld wird vom Lanerpächter mit obengenanntettLallergebl'ihren erhoben
lllld gelangt dnrch ihn zur gleichheitlichen Berteilung an die Holzmesser. (^s dars jedoch
llnr von dem verkanftwerdenden Holze Meszgeld erhoben werden.
-lll Wachtgeld erhebt der Lanervächter für jcden Ster Holz, sobald da-selbe ver-
kanft wird, 4 Psg., nnd liefert diese Beträge den Holzeinleaern fttr daS Wachen ab ; die
Einleger erhalten überdieS von dem Berkällfer fnr das Kinlegen nnd Aufladen des
Holzes eineGebnhr von 12Pfg. perSter; für(5in!egen allein lohne Anfladen> kolnmen
denselben 0 Pfg. per Ster zn.
2) von einem hundert Wellen
8) „ „ „ Truderstangen
4) „ „ „ Hopfcnslangen . . .
5) „ „ „ Weinbcrgsstiesel
i») „ „ Cäebulld Rcis.
7) „ „ Schiff Steinkohlen bis zn 2llO (5tr. Ladnng
8) „ „ hundert Stück Bord
0) „ „ „ Latten . . .
10) „ „ „ Nahmenschenkeln nnd Aasrdanben
11) „ „ „ Teicheln ....
12) „ einer Büschel Liest.
18) „ cillem Nachen voll Kartoffeln .
14) „ „ Sack Kartoffeln ....
1!>) „ „ Nachen voll gedörrte Zwetschen .
Il'») „ „ Nachen vott frischer „
17) „ „ hundert Häuptern Weihkrant .
18) „ „ „ Stück Lohkäse .
10) „ „ „ „ Nindenbllscheln .
2l») „ „ Knb.-Mtr. Mauersteine
21) „ „ Nachen gehauener Steine biS zu Zcntner Ladnng
22) „ „ Nachen gemahlenem Gips „ „ 50 „ „
28) „ „ Stamm Bauholz lvon 10—18 Mtr.)
24) „ „ „ „ (von 18 Meter und darüber» .
25) „ „ Gestör Bauholz bis zn (> Meter einschliestlich
26) „ „ „ „ zwischen t! und 7 Meter einschlicstlich
27) „ „ „ „ „ 7 „ 0 „ „
28) „ jedem Sperrstümmel .
20) „ „ hundert Nippenstncke.
'iO) „ eincm Kub.-Mtr. Kalk.
81) „ „ Nachen Backstcine oder Ziegel bis zu 1000 Stück
82) „ „ Kastcn Lehm odcr Sand.
88) „ Holzkohlen.. .
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Bon tticht namentlich benallllten. znm Bcrkaus gelagerten sonstijlen Gegellstättdell
wird die Taxe crhoben, welche von eillem im Tarif gcnanllten ähnllchen Gegellstande
erhoben wird.
811. Für nachbezeichnete (^egenstände kommen vorgenannte (^ebühren, wie solgt.
in Anwendung: