Falle ditst VergUtung nicht sUr angkMksstli, so hat er sosort bei Annahme dc« Austrag4
dasür zu sorgen, daß ein auödrUckliches Ueberkinkommen abgeschlossen wird; andern-
sallS kann er nicht mehr, alS die GebUhr nach der Zeit beanspruchen. Hicrbci wird der
Vruchtcrl einer Stunde unter 30 Minuten sür eine halbc Stunde, Uber 30 Miuuten sUr
eine ganze Stunde gerechnet.
2. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Vestettung zu dem Besteller in
destkn Wohnung oder sonst wohin geholt, so ist hiersUr eine Taxe von 10 Psg. zn ent-
richten. Ersolgt sodann eine Bestellung nicht, so hat der Dicnstmann weitere 10 Psg.
onzusprcchen.
3. Nus einen Austrag, welcher nicht sogleich erteilt wird t2) haben d»e Dienst.
männer 5 Minuten lang unentgcltlich zu »varten, ebensolang aus NUckantwort. Werden
fte länger ausgehallen, so sind ihnen von ' < zu '/< Stunde weitere 10 Psg. zu ent'
richten; die begonnene < Stunde wird sür voll gerechnet.
ä. Die Dienste der Dienstmänner können in dcn Monaten April biS einschließlich
September nur von morgens 7 Uhr biS abends 8 Uhr und in den Monaten Lktobcr
biS kinschließlich März nur von morgcnS 7 Uhr biS abendS 7 Uhr zur einsachen Taxe
in Anspruch genommen wcrden; anßcr dicser ^eit ist in den Mvllaten Npril bis Sep.
tember bis abendd 10 Uhr, in den Monaten Lktober bis März bis abendS 9 Uhr die
Hälste der Taxe mchr, von da an die doppelte Taxe zu entrichtcn.
5. Nnsorderungen von Trinkgeldern sind den Dicnstmälltterll strcngstenS untersagt.
vtn Gtschäslsdtlritb drr /rtmdrnsiihrrr, eohnditnrr rc. btlr.
Ortspolizeilichc Vorschrist vom 30. Ianuar 1874.
ft 1. Den ftrnndenstthrern, Lohndienern, Hotclwkrbern, PortierS und allen Per»
sonen ähnlichen (^c»vcrbetriebeS ist es unbcdingt untersagt, zur NutzUbung ihreS Ge»
werbetriebeS daS (^ebict der Bahilhöse zu bctrtlcn. Nlte srtther an cinzclne dicscr
Pcrsonen erleilte Bcrcchtiguilgcn trctcn alißcr Xraft
8 2. Die L'mnibutzkonduktcure dttlscn sich bci Nnknnst dcr ,'1ttge nicht mehr von
ihren Schlägen entferncn und Ubcrhaupt die den Omnibussen gcstcllte Linicn nicht ttber'
schreitcn.
8 3. Uebertretungcn wcrdcn an (held bis zu 150 Mark bestrast I3 trr P St 01.B ).
Vci Wiederholungcn ersolgt ttntcrsagung und nvtigcusallS pollzeiliche Uinftellung
dcs OlcwerbcbctricbeS.
8 4. Bczttglich der Dicnstmänncr und Droschkenlutschcr bleiben die geltendcli Be-
stilnmungen in Krast.
0. Lar-Grdnu»- sür dir gtprüslrn Frrmdrnsührrr
vom 15. Ianuar 1875.
I. Karen silr -te slmgebung -er -ta-t:
Nus daS Lchloß.
, Echloß und Moltenkur..
, Rondell, Rikscttstcin, Ltanzel, Molkenkur und Schloß
, Schloß und Wolssbrunnen.
, dcn ziönigstnhl.
, Philosophcnweg.
, Spcyercrühos (Ncuhosj.
, Schloß, Molkenkur, Kbnigstuhl, Ielsenmecr, Woljsbrunncn .
I Mk. K' Psg.
30 .
10 .
30 „
75
30
U. Laren sür -te -ta-t sel-ft:
Ittr den ganzen Tag sl0 Stunden).3 ^ ^
. halbcn Tag (bis zu 5 Stundcn).1 . 8n ^
. eine Stunde. . 70 .
. volle zwei Stunden bis zu einem halben Tag.1 . 40 ^
Bei dcn Taren nnter I. ist eine angc»nessene Wartezeit und der Rttckwcg inbegristcn.
Leichtes Handgepack hat der grcmdcnslihlcr ohnc b.sondcrc Bclgutung zu Uagcll.
dasür zu sorgen, daß ein auödrUckliches Ueberkinkommen abgeschlossen wird; andern-
sallS kann er nicht mehr, alS die GebUhr nach der Zeit beanspruchen. Hicrbci wird der
Vruchtcrl einer Stunde unter 30 Minuten sür eine halbc Stunde, Uber 30 Miuuten sUr
eine ganze Stunde gerechnet.
2. Wird ein Dienstmann zur Uebernahme einer Vestettung zu dem Besteller in
destkn Wohnung oder sonst wohin geholt, so ist hiersUr eine Taxe von 10 Psg. zn ent-
richten. Ersolgt sodann eine Bestellung nicht, so hat der Dicnstmann weitere 10 Psg.
onzusprcchen.
3. Nus einen Austrag, welcher nicht sogleich erteilt wird t2) haben d»e Dienst.
männer 5 Minuten lang unentgcltlich zu »varten, ebensolang aus NUckantwort. Werden
fte länger ausgehallen, so sind ihnen von ' < zu '/< Stunde weitere 10 Psg. zu ent'
richten; die begonnene < Stunde wird sür voll gerechnet.
ä. Die Dienste der Dienstmänner können in dcn Monaten April biS einschließlich
September nur von morgens 7 Uhr biS abends 8 Uhr und in den Monaten Lktobcr
biS kinschließlich März nur von morgcnS 7 Uhr biS abendS 7 Uhr zur einsachen Taxe
in Anspruch genommen wcrden; anßcr dicser ^eit ist in den Mvllaten Npril bis Sep.
tember bis abendd 10 Uhr, in den Monaten Lktober bis März bis abendS 9 Uhr die
Hälste der Taxe mchr, von da an die doppelte Taxe zu entrichtcn.
5. Nnsorderungen von Trinkgeldern sind den Dicnstmälltterll strcngstenS untersagt.
vtn Gtschäslsdtlritb drr /rtmdrnsiihrrr, eohnditnrr rc. btlr.
Ortspolizeilichc Vorschrist vom 30. Ianuar 1874.
ft 1. Den ftrnndenstthrern, Lohndienern, Hotclwkrbern, PortierS und allen Per»
sonen ähnlichen (^c»vcrbetriebeS ist es unbcdingt untersagt, zur NutzUbung ihreS Ge»
werbetriebeS daS (^ebict der Bahilhöse zu bctrtlcn. Nlte srtther an cinzclne dicscr
Pcrsonen erleilte Bcrcchtiguilgcn trctcn alißcr Xraft
8 2. Die L'mnibutzkonduktcure dttlscn sich bci Nnknnst dcr ,'1ttge nicht mehr von
ihren Schlägen entferncn und Ubcrhaupt die den Omnibussen gcstcllte Linicn nicht ttber'
schreitcn.
8 3. Uebertretungcn wcrdcn an (held bis zu 150 Mark bestrast I3 trr P St 01.B ).
Vci Wiederholungcn ersolgt ttntcrsagung und nvtigcusallS pollzeiliche Uinftellung
dcs OlcwerbcbctricbeS.
8 4. Bczttglich der Dicnstmänncr und Droschkenlutschcr bleiben die geltendcli Be-
stilnmungen in Krast.
0. Lar-Grdnu»- sür dir gtprüslrn Frrmdrnsührrr
vom 15. Ianuar 1875.
I. Karen silr -te slmgebung -er -ta-t:
Nus daS Lchloß.
, Echloß und Moltenkur..
, Rondell, Rikscttstcin, Ltanzel, Molkenkur und Schloß
, Schloß und Wolssbrunnen.
, dcn ziönigstnhl.
, Philosophcnweg.
, Spcyercrühos (Ncuhosj.
, Schloß, Molkenkur, Kbnigstuhl, Ielsenmecr, Woljsbrunncn .
I Mk. K' Psg.
30 .
10 .
30 „
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30
U. Laren sür -te -ta-t sel-ft:
Ittr den ganzen Tag sl0 Stunden).3 ^ ^
. halbcn Tag (bis zu 5 Stundcn).1 . 8n ^
. eine Stunde. . 70 .
. volle zwei Stunden bis zu einem halben Tag.1 . 40 ^
Bei dcn Taren nnter I. ist eine angc»nessene Wartezeit und der Rttckwcg inbegristcn.
Leichtes Handgepack hat der grcmdcnslihlcr ohnc b.sondcrc Bclgutung zu Uagcll.