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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1885 — Heidelberg, 1885

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https://doi.org/10.11588/diglit.2470#0214
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8

Jn diesem Falle ist jede bea-fichtigte Schlachtung der Polizeibehörde und dem Fleisch-
beschauer recht-eitig anzuzeigen.

ß 3. Die gewvhnliche Schlachtzeit ist auf vormittags 9 bis abends 6 Uhr festgesetzt.

Wer zu einer andern Tageszeit schlachten will, hat zuvor dem Fleischbeschauer Anzeige
zu machen.

Von abends 9 Uhr bis morgens 4 Uhr soll, Notfälle ausgenommen, nicht gcschlachtet
werden und muß das Schlachthaus geschloffen bleiben.

tz 4. Das Schlachten an Sonn« und gesetzlichen Feiertagen kann nur in den Sommer-
monaten sMai bis einschließlich Oktober) und in ganz dringenden Fällen, aber nie während
deS Bor- oder NachmittagsgottesdiensteS, sondern nur von 11 bis 1 Uhr mittags vom
Bezirksamt gestattet werden. Außerdem ist die beabsichtigte Schlachtung jeweils dem
Fleischbeschauer anzuzeigen.

Fcsttage im Sinne dieser Vorschrift sind die den beiden Konfessionen gemeinsamen
Feiertage: Neujahr, Ostermontag, Christihimmelfahrtstag, Pfingstmontag, Christtag und
StephanStag, ferner der Gründonnerstag, Charfreitag und Fronleichnamstag.

ß 5. Beim Transport in daS Schlachthaus muß das Schlachtvieh gehörig verwahrt
und vorsichtig geführt, auch darf dasselbe nicht eher als unmittelbar vor der Schlachtung
in den Schlachtraum gebracht werden.

§ 6. Beim Schlachten und den damit verbundenen Grschäften soll Ruhe und An-
stand herrschen.

8 7. DaS Töten der Tiere muß möglichst rasch geschehen ; die Anwcndung der
SchlachtmaSke ist zulässig.

8 8. Die beim Schlachten beschäftigten Personen haben den Anordnungen des Fleisch-
beschauers und SchlachthauSaufsrhers bezüglich der Fleischbeschau, Reinlichkeit, Aufrecht-
erhaltung der Ruhe und Ordnung Folge zu leisten.

8 9. Das Fleisch der geschlachteten Tiere einschließlich der Eingeweide darf erst nach
erfolgter Befichtigung durch den Fleischbeschauer auS dem Schlachthaus entfernt und nur
dann von dem Metzger oder dessen Arbeitern nach Hause gebracht werden, wenn es für bank-
würdig erklärt ist. Die Verwertung nicht bankwürdigen, aber doch für genießbar erklärten
Fleisches erfolgt auf der städtischen Freibank nach Anordnung des Fleischbeschauers.

8 10. Der Schlachthausaufseher ist dafür verantwortlich, daß das Schlachthaus,
namentlich der Boden und die Wände, sowie die Gerätschaften stetS rein gehalten sind, daß
Blut, Dung und sonstige Abfälle aus dem Schlachthaus jeweils sofort weggebracht werden
und daß der Wanst rm Schlachthaus gewendet, der Jnhalt aber sogleich entfernt wird.
Derselbe hat in der Zeit vom Mai bis einschließlich Oktober täglich, fonst spätestens nach
48 Stunden die Dunggrube zu entleeren und die Abfälle auf den städtischen Wasenplatz zu
verbringen.

DaS HerauShängen oder Herauswerfen von Abfällen ist untersagt.

8 11. Perfonen, welche nicht im Schlachthaus beschäftigt sind, namentlich Kindern,
darf der Aufenthalt daselbst nicht gestattet werden. Den beim Schlachten beschäftigten Per-
sonen ist daS Rauchen im Schlachthause untersagt.

8 12- Das Mitnehmen von Hunden in das Schlachthaus ist verboten und nament-
lich dem Auffeher das Füttern von ergenen oder fremden Hunden in demselben untersagt.

8 13. Die Metzgermeister find für die mit ihrem Vorwissen begangenen Uebertre-
tungen ihrer Arbeiter mitverantwortlich.

8 14. Zuwiderhandlungen werden an Geld bis zu 20, beziehungsweise bis zu 50
Mark bestraft.

ö. Fltischbeschau.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Juni 1882.

8 1- Der Verkauf deS nicht bankwürdigen, aber als genießbar erklärten Fleischrs,
nämlich deS Fleifches:

1) von verunglückten Tieren, welche nicht unverzüglich nach dem Unfall ge-
schlachtet werden,

2) von alten und von abgemagertcn Pferden,

3) von Kälbern, die nicht 14 Tage alt sind,

4) von kranken Tieren, soweit solcheS Fleisch überhaupt verkauft werden darf,

5) daS von dem Fleischbeschauer alS ungeeignet für den unbeschränkten Verkauf
in Fleischbänken bezeichnet wird,
 
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