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ß 4. Sämtliche Leitungen müssen stets reingehalten werden und so eingerichtet sein,
daß sie an dic Wasserleitung angeschlosscn werden können. Die Reinhaltung der Leitungen
wird durch periodische polizeiliche Revisionen kontrollicrt werden.
Von diescr regelmäßigen Polizeilichen Kontrolle werden diejenigcn Wirte verschont
bleiben, welche der Polizeibehörde gegenüber den Nachweis liefern, daß sie ihre Presfionen
wenigstens einmal in der Woche
durch einen DampfreinigungSapparat reinigen lassen.
8 5. Solche Bierpressionen, welche in der einen oder anderen Richtung den obigen
Vorschriften nicht entsprechen, müsten mit den letzteren spätestens
bis zum 1. Juli 1880
in Einklang gebracht werden. Der 8 4 tritt sofort in Kraft.
8 6. Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe der im Eingange angeführten
Strafbestimmungen geahndet.
Oeftere Bestrafungen wegen Uebertretung dieser Vorschrift können zur Folge haben,
daß dem betr. Wirt die weitere Benützung seiner Bierprefsion entweder
ganz untersagt,
oder doch nur unter besonderen, von der Polzeibehörde festzusetzenden Bedingungen ge-
stattet wird.
I). Ariszug ans -cr Leichrn- nnd Friedhofs-Or-nnng
für -ie Ltadt Heidkttirrg.
I. Leichen-Ordnung.
8 l. Friedhofskommission und ihr Geschäftskreis.
Die Friedhofstommission der Stadt Heidelberg hat im Allgemeinen alles anzuordnen,
was Sterbefälle (mit AuSnahme der Leichenschau) Leichenbegängnisse und Beerdigungen
betristt und kann je nach Erfordernis besondece Verfügungen erlassen.
Sie hat die Aufsicht über den Friedhof, über die Friedhofskapelle, sowie über die
nvtigen Friedhofsgerätschaften, dercn Anfchastung sie im Benehmen mit dem Stadtrate
besorgen läßt.
Ebenso ist derselben das gesamte Leichenpersonal untergeben. Dasselbe wird auf ihren
Antrag vom Stadtrate angestellt und entlasten, vom BezirkSamt verpflichtet.
Alle und jede Beschwerden gegen das Leichenpersonal sind bei der Kommission anzu«
bringen und hat dasselbe nur von ihr Zustellungen, Verhaltungsmaßregeln und Befehle
anzunehmen.
Der GeschLftskreis der Friedhofskommission erstreckt sich nur auf die äußere Ordnung
bei den Leichenbegängnisien und Beerdigungen. Die Veranstaltung kirchlicher Feierlich-
keiten dabei ist Sache der Beteiligten, welche sich zu diesem Zwecke mit den betrestenden
Geistlichen durch den Leichenordner in Beziehung zu setzen haben.
8 2. Mitglieder der Kommission.
Die Kommission besteht auS dem Oberbürgermeister der Stadt oder dessen Stellver-
treter als Borsitzender und aus vier, vom Stadtrat ernannten Mitgliedern, ohne Rllcksicht
auf die Konfesfioll.
Der mit der Verwaltung der städtischen Polizei beauftragte Beamte, sowie der Großh.
Bezirksarzt und bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter, sind zu den jeweiligen Sitzun-
gen der Friedhofskommission einzuladen. Diese Beamtcn nehmen an den Beratungen Teil,
ohne eine entscheidende Stimme zu haben.
Ebenso wird je ein Stadtgeistlicher jeder der dahier bestehenden Kirchengemeinden
als Mitglied der FriedhofSkommission mit beratender Stimme gewählt.
8 4. Die Leichenordner.
ES werden unter Berückstchtigung der hier bestehenden christlichen Konfessionen Leichen-
ordner in erforderlicher Zahl angestellt. Der Stadtrat wird dabei nach Möglichkeit auf die
Verwendung der jeweiligen Kirchendiener in diesem Amt Bedacht nehmen. Doch behält er
fich daS Recht vor, sobald er eS beeignet findet, unabhängig von den hiesigen Konfessionen
und Kirchendienern, nur einen Lerchenordner und desten Stellvertreter anzustellen und auch
bei ordnungSwidrigem Benehmen eines Leichenordners, denselben aus diesem Dienst zu
entlasten. Die Leichenordner treten bei Leichenbegängniffen der betreffenden Konfession in
Funktion, haben fich aber je nach BedürfniS in Berhinderungsfällen gegenseitig zu vertreten.
ß 4. Sämtliche Leitungen müssen stets reingehalten werden und so eingerichtet sein,
daß sie an dic Wasserleitung angeschlosscn werden können. Die Reinhaltung der Leitungen
wird durch periodische polizeiliche Revisionen kontrollicrt werden.
Von diescr regelmäßigen Polizeilichen Kontrolle werden diejenigcn Wirte verschont
bleiben, welche der Polizeibehörde gegenüber den Nachweis liefern, daß sie ihre Presfionen
wenigstens einmal in der Woche
durch einen DampfreinigungSapparat reinigen lassen.
8 5. Solche Bierpressionen, welche in der einen oder anderen Richtung den obigen
Vorschriften nicht entsprechen, müsten mit den letzteren spätestens
bis zum 1. Juli 1880
in Einklang gebracht werden. Der 8 4 tritt sofort in Kraft.
8 6. Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe der im Eingange angeführten
Strafbestimmungen geahndet.
Oeftere Bestrafungen wegen Uebertretung dieser Vorschrift können zur Folge haben,
daß dem betr. Wirt die weitere Benützung seiner Bierprefsion entweder
ganz untersagt,
oder doch nur unter besonderen, von der Polzeibehörde festzusetzenden Bedingungen ge-
stattet wird.
I). Ariszug ans -cr Leichrn- nnd Friedhofs-Or-nnng
für -ie Ltadt Heidkttirrg.
I. Leichen-Ordnung.
8 l. Friedhofskommission und ihr Geschäftskreis.
Die Friedhofstommission der Stadt Heidelberg hat im Allgemeinen alles anzuordnen,
was Sterbefälle (mit AuSnahme der Leichenschau) Leichenbegängnisse und Beerdigungen
betristt und kann je nach Erfordernis besondece Verfügungen erlassen.
Sie hat die Aufsicht über den Friedhof, über die Friedhofskapelle, sowie über die
nvtigen Friedhofsgerätschaften, dercn Anfchastung sie im Benehmen mit dem Stadtrate
besorgen läßt.
Ebenso ist derselben das gesamte Leichenpersonal untergeben. Dasselbe wird auf ihren
Antrag vom Stadtrate angestellt und entlasten, vom BezirkSamt verpflichtet.
Alle und jede Beschwerden gegen das Leichenpersonal sind bei der Kommission anzu«
bringen und hat dasselbe nur von ihr Zustellungen, Verhaltungsmaßregeln und Befehle
anzunehmen.
Der GeschLftskreis der Friedhofskommission erstreckt sich nur auf die äußere Ordnung
bei den Leichenbegängnisien und Beerdigungen. Die Veranstaltung kirchlicher Feierlich-
keiten dabei ist Sache der Beteiligten, welche sich zu diesem Zwecke mit den betrestenden
Geistlichen durch den Leichenordner in Beziehung zu setzen haben.
8 2. Mitglieder der Kommission.
Die Kommission besteht auS dem Oberbürgermeister der Stadt oder dessen Stellver-
treter als Borsitzender und aus vier, vom Stadtrat ernannten Mitgliedern, ohne Rllcksicht
auf die Konfesfioll.
Der mit der Verwaltung der städtischen Polizei beauftragte Beamte, sowie der Großh.
Bezirksarzt und bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter, sind zu den jeweiligen Sitzun-
gen der Friedhofskommission einzuladen. Diese Beamtcn nehmen an den Beratungen Teil,
ohne eine entscheidende Stimme zu haben.
Ebenso wird je ein Stadtgeistlicher jeder der dahier bestehenden Kirchengemeinden
als Mitglied der FriedhofSkommission mit beratender Stimme gewählt.
8 4. Die Leichenordner.
ES werden unter Berückstchtigung der hier bestehenden christlichen Konfessionen Leichen-
ordner in erforderlicher Zahl angestellt. Der Stadtrat wird dabei nach Möglichkeit auf die
Verwendung der jeweiligen Kirchendiener in diesem Amt Bedacht nehmen. Doch behält er
fich daS Recht vor, sobald er eS beeignet findet, unabhängig von den hiesigen Konfessionen
und Kirchendienern, nur einen Lerchenordner und desten Stellvertreter anzustellen und auch
bei ordnungSwidrigem Benehmen eines Leichenordners, denselben aus diesem Dienst zu
entlasten. Die Leichenordner treten bei Leichenbegängniffen der betreffenden Konfession in
Funktion, haben fich aber je nach BedürfniS in Berhinderungsfällen gegenseitig zu vertreten.