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II. Besondere Borschristen.

1. Bezüglich der AuswechSlitng, Abfnhr, Enlleerung nnd Reintgung

der Avtritttonncu.

8 4. Der Unternehmer, bezw. defsen Bertreter ist veröunden, die Auswechslung, Ab-
suhr, Entleerung und Reinigung der Tonnen stets rechtzeitig zu besorgen. Die Zeit der
Abholung der Tonnen wird sür jedes Haus von vornherein vom Stadtbauamt festgesetzt.

Die in Frage stehende Festsetzung muß so getrofsen werden, datz jede Tonne, bevor fie
vollstänvig grfüllt ist, zur Abholung gelangt. Eine im Gebrauche brfindliche tragbare
Tonne darf nie länger wie 8 Tagc in einem Hause stchen bleiben.

Wenn besondere Gründe vorliegen, welche eS als erforderlich erscheinen lassen, daß
die Tonnen öfter alS zu drn durch daS Stadtbauamt festgesetzten Zeiten abgeholt werden,
wenn z. B. in einem Hause eine anstcckende Krankheit auSgebrochen ist, so ist der Unter-
nehmer, bezw. dessen Vertreter auf Begehren deS Tonnenbesitzers, sowie auch, falls die
Polizeibehörde dieS verlangt, zur HLufigeren Abholung der Tonnen verpflichtct.

ß 5. An Sonntagen, sowie an den dem Sonntag verordnungsmäßig gleichstehenden
Feiertagen ist die Abholung der Tonnen — vorbehaltlich besonderen polizeilichen DispenseS
in dringenden Fällen — nur bis morgens 9 Uhr zulässig.

8 6. Die Reinigung der Tonnen muß außerhalb der Stadt geschehen und die ge-
reinigte Tonne bei der nächstfolgenden Abholung dem Bcsitzer wieder zurückgegeben werden.
Die Wagen, in welchen die Tonnen abgeführt werden, müssen während des Transports
von Tonnen auf der Seite geschlofien sein.

8 7. Jeder Tonnenbrsitzer, welcher nicht die in 8 2 dieser Vorschrift vorgesehene Er-
laubniS erhalten hat, ist, bevor er feine Tonneneinrichtung in Gebrauch nimmt, verpflichtet,
zum Zweck der Abholung der Tonnen dem Stadtbauamt schriftliche Anzeige zu machen.

8 8. Diejenigen Tonnenbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgesehene Er«
laubniS erhalten haben, sind für die rechtzeitige Auswechslung ihrer Tonnen verantwort-
lich. Fllr die Frage der Rechtzeitigkeit sind die in 8 4 Abs. 2 diefer Borschrift aufgestellten
Grundsätze maßgebend.

Auch haben die in Rede stehenden Tonnenbesitzer den 8 5 dieser Vorschrift zu beachten,
jede Verunreinigung der Straße, welche bei der Abholung der Tonnen stattfindet, sofort
wieder zu beseitigen, die Reinigung der Tonnen außerhalb der Stadt vorzunehmen und
etwaige besondere Weisungen, welche ihnen die Polizeibehörde auS Anlaß der Besorgung deS
fraglichen Geschäfts erteilen wird, zu befolgen.

2. Bezü-Uch der Entleerung ver Avtrittgruven.

8 9. Die Entleerung der Abtrittgruben hat mittelst der Saugpumpe zu geschehen.
Letztere muß stetS in einem solchen Zustand sein, daß die Arbeit in geruchloser Weise und
ohne Verunreinigung der Umgegend vollzogen werden kann.

8 10. Die HauSeigentümer, bezw. dcren Bevollmächtigte sind verpflichtet, die Abtritt-
gruben entleeren zu lassen, fobald solche über zwei Drittel angcfllllt sind.

Zu diesem Zweck ist dem Unternehmer, bezw. defien Vertreter bei einer der hiefür ein«
zurichtenden Meldestellen Anzeige zu erstatten, welche auf Verlangen zu bescheinigen ist, und
rs hat hierauf die Entleerung binnen 4 Tagen zu erfolgen.

8 H. Die Entleerung der Gruben darf in der Regel nur an Werktagen und in der
Zeit vom 1. Mai biS 1. Oktober in der Haupt«, Plöck» und Leopoldstraße nur von 5 biS
9 Uhr morgenS und von 7 biS II Uhr abendS vorgenommen werden. Jn den übrigen
Etadtteilen und allgemein in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai kann die Entleerung von
5 Uhr morgenS bis 11 Uhr abendS siattfinden.

8 12. Den in den Gruben zurückgebliebenen Bodensatz, sowie Scherben, Schutt u. dgl.
hat der Unternehmer, bezw. deffen Vertreter alsbald nach der Vornahme der Entleerung
gegen besondere Vergütung zu entfernen.

Der Bodensatz ist vor seiner Entfernung zu deSinfizieren.

Vorgefundene Mängel der Grube hat derjenige, welcher die Entleerung der Grube
besorgt, der Baupolizeibehörde anzuzeigen.

8 13. Zur Abfuhr deS GrubeninhaltS dllrfen nur vollständig wafferdichte und luft«
dicht abgeschlofiene Fäfier verwendet werden, welche samt den dazu gehörigen Wagen mit
Orlfarbe angestrichen und stetS sauber gehalten sein müffen.

8 14. Diejenigen HauSbesitzer, welche die in 8 2 dieser Vorschrift vorgesehene Erlaub«
niS erhalten haben, find für die rechtzeitige Entleerung ihrer Gruben verantwortlich.
 
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