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8 2. Die Räder dcr Steinwagen müssen annähernd vorn 1,05 Meter, hinten
1,30 Meter Höhe haben. Die Reife derselben dürfen nicht unter 12 Centimeter breit sein.

3. Tas G>>wicht dcr Ladung eines Wagens darf 80 Centner nicht llbcrsteigni, dik
Abfuhr von 27 Kubilmeter (einer badischen Kubikrute) Mauersteine darnach nicht iu
weniger ats 10 Wagenladungen erfolgen.

4. Bei allen Steinsuhrcn sind zwei sog. Mllcken anzuwenden und ist das Rauhsperren
und das Anlegen eincs Radschuhs untersagt. Die Steinsuhren sind stets von zwei Männern
zu begleiten, von welchen dcr eine die Pferde zu beaufsichtigen, der andere die Mllcken zu
bcdienen hat.

tz 5. Bei den Holzfuhrwerken und Fuhrwerken anderer Ait ist das Rauhsperren untrr-
sagt, dagegen die Anwendung eines Radschuhs gestattet.

tz 6. Borstehende Bestimmungen treten bezüglich der Breite der Räder mit dem
1. Januar 1885, im Uebrigen mit dem Tage der Veröfsentlichung dieser ortspolizeilichen
Vorschrist in Krast.

tz 7. Uebertretungen werden auf Grund des H 366, Zisi. 10 R.-St.-G.-B. an Gelb
bis zu 60 Mark oder mit Haft dis zu 14 Tagen bestrast.

X. Schloßgaltkn-Ordnung

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Rovember 1880.

tz 1. Verboten ist:

1) Das Hausiren mit Waren jeder Art, insbesondere das Feilbieten von Blumen,
Backwarcn, Obst u. dgl.;

2) Das Tragcn schwerer Lasten, als Holz und Grasbllndel i

3, Das Fahren mit Schubkarren;

4) Das Werfen mit Steinen;

5) Das Fahren und Reiten, mit Ausnahine des Wegs vom Gartenthor am Schloßberg
bis in den inneren Schloßhof, auf welchem im Schritt gefahren und gcritten werden darf.

tz 2. Vkrboten ist serner:

1) Das Betreten der Rasenplätze und Pflanzengruppen, das Uebersteigcn und Durch-
brechen der Einsriedigungen, das Abpstücken, Lotzreißen, Abschneiden oder Abschlagen, sowie
das Gntwenden von Gartenfrllchtcn, Blumen, Pflanzcn und Zweigen.

2> Das Verunreinigen von Gebäuden, Gartenanlagen, Wegen, Brunnen, Tischen
und Bänken.

3> DaS Erklettern der Ruinen.

tz 3. Auf dem Burgweg darf nicht gefahren werden; dagegen ist das Reiten aus Eieln
oder Pscrden bis dahin, wo der Weg nach der Karlsschanze und nach dem Friesenberg sich
teilt, gestattet.

Die leergehenden Tiere sind in langsamem Schritt zu führen. Die von den Tieren
herrührenden Verunreinigungen drs Weges mllssen sogleich beseitigt werden.

tz 4. Hunde sind im ganzen Schlosibezirk an kurzer Leine zu fllhren.

tz 5. Bezllglich der Polizeistunde in der Schloßrestauration sowie bezllglich deS Mit-
nehmens von Hunden in diese Wirtschast gklten die allgemeinen polizeilichen Vorschristen.

tz 6. Wer den Bestimmungen der tztz 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, hat nach Maßgabe
des tz 366 Z. 10 deS R.-Str.-Ges.°B. Gcldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen
zu gewärtigen.

Zuwidcrhandlungen gcgen tz 2 Z. 1 ziehen gemäß tz 144 und 145 Z. 3 des P.»St.-G.-B.
Geldstrafen bis zu 50 Mark oder Hast bis zu 8 Tagen, bezw. Geldstrafen bis zu
20 Mark nach sich.

Zuwiderhandlungen gegen tz 2 Z. 2 werden nach tz 129,des P -St.-G.-B. mit Geld-
strasen bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen, und Zuwiderhandlungen grgen
tz 2 Z. 3 nach tz 100 des P.-St.-G.-B. mit Geldstrafen bis zu 10 Mark geahndet.

VI. Straßenpolizei-Ordnung

vom 12. Mai 1882. (Ges.- und Verord.-Bl. S. 129—135.)

tz 1. Schnelles und unvorsichtiges Reiten und Fahren. Es ist unter-
sagt, durch schnelles oder unvorsichtiges Reiten oder Fahren auf ösientlichen Wegcn
Menschen oder fremdcs Eigentum in Gefahr zu setzen.
 
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