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Die Anzeige des Slraßenwarts ist, wenn eS sich um eine auf einer Landstraße betzangene
Zuwiderhandlung gegen 8 120 des Polizeistrasgesetzbuchs, um Zuwidcrhandlungen gegen
88 107, 108 Ziffer 2, 109 Ziffer 1 und 3, 116 und 129 des Polizeiflrafgefetzbuches odrr
um Zuwiderhandlungen gegen die 88 367 Ziffer 13—15 und 370 Ziffer 1 und 2 des NeichS-
strafgesetzeS handelt oder wenn die Zuwiderhandlung in Gemeinden begangen wurde, wo die
Ortspolizei durch die StaatsbehSrdc verwaltet wird, an das Bezirksamt, in dcn übrigen
Fällen an den Bürgermeister der Gemarkung zu richten, innerhalb welcher die Uebertretung
degangen wurde; auch hat der Straßenwart folche Zuwiderhandlungen, falls sie aus Land-
straßen oder auf einem der Aufsicht der technifchen Staatsbehörde unterstehenden Gemeinde-
weg begongen wurden, zur Kenntnis deS vorgefetzten Straßenmeisters zu bringen.

Die Bürgermeister haden die Anzeige in den durch die 88 131 und 132 des obigen
Einführungsgefetzes und 8 23 der VollzugSverordnung vom 11. September 1879 über das
Polizeistrafverfahren bezeichneten Fällen an das Bezirksamt abzugeben.

8 26. Schlußbestimmung. Diese Verordnung tritt vom Tage der Verkündung
an in Kraft.

VII. Gtwerbe-Polizei.

Lauf und Verkauf.

L. Epeisenmarkt'Ordnung.

OrtSpolizeiliche Vorfchrift vom 19. Dezember 1874. (8 140 Z. 6 Gew.-Ordn.»

8 1. DaS Feilbicten von Viktualien und allen auf den Wochenmärkten zulässigcn
GegenstSnden kann, Sonn» und Festtage ausgenommen, jeden Tag von Morgens früh bis
Mittags 12 und nach alter Gewohnheit am Freitag Abend auf dcn für den Markt be-
stimmten Plätzen stattfinden, nämlich:

1) auf dem Marktplatze,

2) auf dem Wredeplatze mit der Akademiestraße.

Dic Einmündung der Straßen muß ofsen gehalten und darf auch das Trottoir längs
des RathaufeS nicht verstellt werden.

8 2. Obst und Milch kann überall, wo der Berkehr nicht dadurch gehemmt wird, fcil-
geboten werden. Der Berkauf diefer Viktualien darf auch nachmittags und auch an Sonn-
und Festtagen mit AuSfchluß der Zcit dcS vormittägigen HauptgotteSdienstes stattsindcn.

8 3. Während der Marktzeit dürfen die Plätze zu keinem andern Zwecke benützt, be-
ziehungSweife verfperrt werden, und dürfen namentlich über den abgegrenzten Marktplatz
während diefer Zeit keine Fuhrwerke fahren, noch darf darüber geritten oder Vieh getricben
werden. Zur Aufstellung größerer Wagen und Buden kann die Polizeibehörde nach An-
hbrung des Gemeinderats ErlaubniS erteilen.

8 4. Hunde dürfen nicht auf die Märkte mitgenommen werden, auch sind dic Befitzcr
derjenigen strofbar, wclche herrenlos auf den Märkten hernmlaufen.

8 5. Von allen zu Markte gebrachten Gegenständen ist an den Marktmeister daS fest-
gefetzte Markt- (Platz-)Geld zu entrichten, wofür derfelbe das betreffende Marktzeichen zu
übergeben hat.

AuSwärtige Milchhändler, welche auf öffentlichen Plätzen oder
Straßen feil halten wollen, haben bereits am Eingang der Stadt
dem dort aufgestellten Kontrolleur das Marktgeld zu bezahlen.

8 6. Marktgeld wird bezahlt:

1. für einen Korb biS zu 50 Centimeter Durchmeffer.5 Pfg.

2. für einen Korb bis zu 1 Meter Durchmeffer.10 „

3. für einen bohen Korb biS zu 50 Centimeter Durchmeffer . . 10 „

4. für einen hohen Korb biS zu 1 Meter Durchmesfer . . 15

5. für ein Tuch bis zu 50 Centimeter Raum.5 „

6. für ein Tuch biS zu 1 Meter Raum.10 „

7. für einen Sack.10 „

8. für ein mittlereS Faß.10 „

9. für ein größeres Faß.15 „
 
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