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XI. Dcr Doschkenkutjcher muß unverzüglich abfahrcn, sobald jemand die Droschke
genvmmen oder bestellt hat.

l»r ist verpflichtet, Minuten ohne Vergütuiig zu warten; wird cr länger aufgehal-
trn, so sind fUr jede angefangene '/r Stunde 5>0 Pfg. zu cutrichten.

XII. Der .tiutscher dars kein Trinkgeld fordcrn; auf Pcrlangen muß er beim Ein-
und Aussteigen die Uhr vorzeigen.

XIII Uebertretungen wolle man unter Angabe der Droschkennummer bei dem Be-
zirk-amte oder bei dcm nächsten Schutzmann anzeigen.

Ditnstmanlis-Ordllilllg

vom 21. November 1872, Nkbst Tarif.

8 1. Wcr als Lohndiener, Dienstmann u. dgl., sei es^felbständig, fUr eigene Rech-
nung oder als Gehilfe eines solchen, oder als Angestelltcr, oder als Teilhabcr eines sog.
Dieustmanns-Jnstituts seine Arbeiten und Leistungen auf östentlichen Plätzen und
Straßen anbieten will, hat hiervon dem Bezirksamte Anzeige zu erstatten 3 der

B.-V. z. G.-O.».

Zulassung zum Gewerbebetrieb ist allen denjenigen zu versagen, in deren Ver-
halten uud persönlichen Verhältnissen begrllndete Besorgnis zu findcn ist, daß sie diesen
Gewerbebetricb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen
werden ^ Abs. 2 d. V.-V. z. G. O.j.

Die Lohndiener (FreindeufUhrcr) haben sich auch übcr ihre Bcfähigung auszuweisen,
insbesondcre ist auf einige Kenntnisse der französischen Sprache zu sehen.

8 2. Wcr das Dienstmanns- oder Lohndienergewerbe rc. selbst und fUr eigene
Rechuung bctreiben will, hat zugleich durch bare Einlegung in die hiesige Sparkasse und
yinterlegung des Sparkasfenbuchs in der Gemcindedepofitur einc Kaution von 3.^0 Mk.
zu stellen. Die Unternehmer eincs Jnstituts haben ebenfalls eine Kaution zu entrichten,
dere» Größe jcweils nach Anhörung des Stadtrates vom Bezirksamte bestimmt wird.
Dieselbcn habcn mit der Kautionsbcstellung zugleich eine Urkunde auszustellen, in
wclcher sie sUr allen Schaden, welchen ihre Gehilfen, Angestellten oder Teilhaber veinr-
sacheu und fUr welchen nach dem Gesetze die letztercn zu haften habcn, sich persönlich
haftbar erklären.

8 3. Wee das Gewerbe eincs Dienstmanns oder Lohndieners in Person betreibt,
erhäll vom BczirkSamte einc Nummer angewieseu und hat einen damit vcrschenen Me-
tallschild auf dcr linken Seite der Brust zu trageu. Zuglcich ist nach nüherer Vorschrift
des Bezirksamtes an der Kopfbedeckung die Bezeichnung „Dicnstmann* beziehungsweise
„Lohudiener" anzubringcn.

Den Dienstmanns-Jnstituten kann von dem Bezirksamt der ausschließliche Ge-
brauch besondcrer, uäher zu bestimmender Abzeichen gestattet werden, und ist dann das
Tiageu deiselben allen Dienstmännern, welche nicht zu dem Jnstitut gehören, untersagt.

8 4. Die Dienstmänner rc. haben sich gegen das Publikum willig und anständig
zu beuchmen und sich jcdcr Zudriuglichkeit zu enthalten.

8 5- Ten Dicnstmännern rc, beziehungswcise ihren Vorstehern ist im allgemeinen
die Wahl des Staudortes freigestellt, vorbehaltlich der Befugnis der Polizeibehörde,
ihneu die zur VerhUtung von Kollisionen und Störungen erforderlichen Weisungen zu
erteilen, wclchen sie unweigerlich Folgc zu lcisten haben.

Tcn Bahndienst haben dic Dienstmänner rc. nach den zwischen dcr Lrtspolizei-
behörde und den Bahnpolizeibeamten vercinbarten, oder von Gr. Handclsministerium
gegebenen besonderen Anordnungen zu besorgen.

Mit den Bahnpolizeibeamten ist Nachstehcndcs vereiubart:

1) Es darf nur einc bestimmte Zahl von Dienstmännern — 6 am Hauptbahnhof
und 3 am Karlsthor — bei Ankunft der BahnzUge anwcsend sein. Die einzelnen
Dicnstmanns-Justitute, sowie die selbständigen Dienstmänner werden nach einem
bestimmten Turuus zugelassen und haben die betreffenden sodann cin bcfonderes Ab-
zeichen, welches von der Polizeibehörde auf dercn Kosten angeschafft wird, zu tragen.

2) Zur AusUbung diescs Bahndienstes wird den Dienstmännern der Auffahrtplatz
der Droschken als Aufstellungsplatz angewiesen; das Bctreten dcs inneren Bahn-
hofgcbietes ist ihnen hierbei, sofern sie nicht eine besondere Erlaubnis sich erwrrkt
habcn, nur in Erledigung eincs desfallsigen dienstlichen Auftrages gestattet,
 
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