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rntworfenen Jnstruktion, auf welche Holz»nesser und Einleger vom Großh. Bezirksamte
derpflichtet werden, und hat etwaige Uebertretungen derselben denr Stadtrate zur
KenntniS zu bringen.

8 3. Die Holzmesser erhalten von jedem Ster Holz, welches sie auf dem Lauer
oder sonst in der Stadt mefsen, zusammen 30 Pfg. Belohnung, wovon Käuser und
Verkäufer je die Hälfte mit 15 Pfg. zu entrichten haben.

Der Einleger hat für das Einlegen und Aufladen des Holzes vom Ster 12 Psg.
anzusprechen, welche Verkäufer zu zahlen hat. Will Letzterer das Aufladcn von Holz
selbst besorgen, so hat er für das Einlegen nur 8 Pfennige vom Ster zu entrichten.

Werden die Lauerbediensteten zum Meflen von Holz, welches nicht am Lauer an-
gekauft wurde, in Anspruch genommen, so haben sie dieselben Gebühren zu fordern.

tz 4. Die Lauerkärcher beginnen nach ciner jeden Morgen durch das Loos zu
bestimmenden Rangordnung zu fahren, welche jedoch nur bis zu beendigter Stunde
besteht. Tie spätere Ordnung der Kärcher bestimmt sich nach der Zeit ihrer Rückkehr
so, daß der frilher Eintreffende dem später Eintreflenden vorgeht. Diesekben erhaltcn
die bezirksamtlich gcnehmigten Gebühren. Sie haben ihre Karren mit festen Stellhölzern
zu versrhen und bei scharfer Ahndung darüber zu wachen, daß ihnen von dem geladenen
Holze nicht unterwegs etwas abhanden kommt.

K 5. Jedermann kann sein erkauftes Holz mit eigenem ftuhrwerk vom Lauer ab-
holen, jedoch nur das zum eigenen Gebrauche bestimmte Holz, nicht für Andere, weder
unentgeltlich noch um Lohn.

8 6. Holzmefler, Holzsetzer und Fuhrleute sind verbundcn, vom I. Mai bis 30.
September morgens von 6—12 Uhr und nachmittags von 1—6Uhr, in der anderen
Jahreshälste abcr von 8—12 Uhr vormittags und 1—4 nachmittags auf dem Lauer
anwesend zu sein, wenn sie nicht über die Rotwendigkeit ihrer Abwesenheit sich genügend
auszuwcisen vermögen. JnSbesondere dürfcn Holzmeffer und Einleger niemals alle zu-
gleich während obiger Stunden sich vom Lauer entfernen.

8 7. Die Kärcher sind verpflichtet, vor allem andern vorzugsweise den Kalk vom
Lauer abzuführen und müssen dies auf an sie ergehcnde Aufforderung auch ;u andern,
als den im 8 6 bestimmten Stunden thun.

8 8. Die Holzeinleger, zu je zwei abwechselnd, haben zur Rachtzeit den Lauer
zu begrhen und zu überwache». Außer ihnen ist es daher niemand gestattet, den Lauer
zu betreten, es sei denn, doß er über die Notwendigkeit sich gehörig auszuweisen vermag.
FUr diefc Dienstleistung erhalten die Einleger vom Verkäufer für jeden Ster Holz
eine Gebühr von 4 Pfennige, welche ihnen jährlich oder sobald eine Partie Holz voll-
ständig verkauft ist, bezahlt wird..

8 9. Dem Lauerpächter und den sonstigen Laucrbediensteten ist untersagt, auf den
städtischcn Plätzen Handel mit Brennholz over Kohlen zu betreiben. Sie sind ver-
pflichtet, Jedermann ohne Unterschied mit gebührender Höflichkeit zu begegnen und
haben sich jeder Gebührenüberforderung bei Vermeidung strenger Strafe zu enthalten.

L<mer-el--Tartf.

8 10. Von allen zu Wafler ankommenden Gegenständen, welche an den Laucr-
plätzen oder an Uferstellen, welche Gemeindeeigentum sind, ausgeladen werden, muß der
Berkäufer, oder, wenn sie fchon verkauft hierher gebracht werden, der Käufer an den
Lauerpächter fokgende Gebühren entrichten:

1) von jedem Ster Brennholz ohne Unterschied . . 10 Pf.

Außerdem ist das den Holzmeffern verwilligte Meßgeld zu entrichten und zwar:

a. Vom Verkäufer 15 Pf. für jeden Ster.

1). „ Käufer 15 ^ »

Dirses Meßgeld wird vom Lauerpächter mit obengenannten Lauergebühren erhoben
und gelangt durch ihn zur gleichheitlichen Verteilung an die Holzmefler. E8 darf jedoch
nur von dem verkauft werdenden Holze Meßgeld erhoben werden.

An Wachtgeld erhebt der Lauerpächter für jeden Ster Holz, sobald dassclbe ver-
kauft wird, 4 Pf., und liefert diese Beträge den Holzeinlegern für das Wachen ab;
die Einleger erhalten überdies von dem Berkäufer für das Einlegen und Aufladen des
 
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